Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Urteil vom 18.06.2018 – 8 U 113/16
ECLI:DE:KG:2018:0618.8U113.16.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 10 O 54/15 - abgeändert:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 25.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge nach Maßgabe des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 28.06.2016 Bezug genommen wird. Das Landgericht hat den Hauptantrag auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin vom 13.08.2014 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff BGB umgewandelt hat, abgewiesen; die Entscheidung ist insoweit rechtskräftig. Es hat dem Hilfsantrag dahin stattgegeben, dass festgestellt wird, dass "der Darlehensvertrag zwischen den Parteien Nr. …376 durch den Widerruf der Vertragserklärung der Klägerin vom 13.08.2014 beendet ist und die Klägerin der Beklagten aus diesem Vertrag nicht mehr als 28.905,39 EUR schuldet". Es handelt sich hierbei um den vom Landgericht ermittelten Saldo zugunsten der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 357, 346 ff BGB (35.973,36 EUR per 14.08.2014 abzüglich Zahlungen von 7.067,97 EUR bis zum Zeitpunkt der Entscheidung am 18.05.2016).
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung und trägt zur Begründung vor:
1) Der Widerruf vom 13.08.2014 sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht wirksam.
a) Die Widerrufsbelehrung verletze nicht das Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug auf den Fristbeginn. Insbesondere habe die Klägerin aus dem Kontext erkennen können, dass mit "der schriftliche Vertragsantrag" in der Belehrung ihr eigener Antrag und nicht der der Beklagten gemeint sei, da die zugesandte Unterlage gemäß Anl. K 1 nicht etwa mit "Darlehensantrag", sondern mit "Darlehensvertrag" überschrieben sei.
b) Der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich, da der Normzweck des Widerrufsrechts, eine Bedenkzeit einzuräumen, ca. fünf Jahre nach Vertragsschluss längst erreicht sei, und es ihr lediglich darum gehe, vom niedrigen Zinsniveau zu profitieren.
c) Das Widerrufsrechts sei auch verwirkt. Die Belehrung habe jedenfalls die wesentlichen Kernpunkte richtig wiedergegeben und die vertragsgemäße Abwicklung, insbesondere die Sonderzahlungen der Klägerin, hätten das schutzwürdige Vertrauen der Beklagten begründet, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen werde. Das Fehlen einer Nachbelehrung könne der Verwirkung nicht entgegenstehen, da der Belehrungsmangel ja bereits Ursache des ewigen Widerrufsrechts sei. Eine solche "Doppelwirkung" der mangelhaften Belehrung übersteige den vom Gesetzgeber intendierten Verbraucherschutz.
2) Auch sei die Berechnung einer Verbindlichkeit der Klägerin im Landgerichtsurteil unzutreffend. Gemäß Anlage BK 4 betrage ein Saldo zugunsten der Beklagten per Widerruf 37.924,23 EUR. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründungsschrift vom 08.09.2016 hilfsweise für den Fall, dass der Widerruf "als wirksam angesehen wird", Widerklage auf Zahlung von 37.924,23 EUR zuzüglich Zinsen von 5,31 % ab 15.08.2014, abzüglich weiter gezahlter Monatsraten, erhoben. Mit Schriftsatz vom 09.01.2018 hat sie die Widerklageforderung mit 30.149,57 EUR (Saldo vom 22.02.2018) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,31 % p.a. beziffert.
Mit Schriftsatz vom 07.06.2018 hat die Beklagte klargestellt, dass über die Hilfswiderklage nur entschieden werden soll, wenn der negative Feststellungsantrag der Klägerin als zulässig bewertet wird und das Gericht den Widerruf als begründet erachtet, und hat den Widerklageantrag mit einer Zug-um-Zug-Beschränkung versehen und neu gefasst.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.05.2016 -10 O 54/15- abzuändern
und die Klage abzuweisen,
sowie hilfsweise (s.o.) im Wege der Widerklage
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte aus dem Rückgewährschuldverhältnis zum Darlehensvertrag Nr. ...367 (ursprüngliche Darlehensvaluta: 57.000,00 EUR) den Betrag von 29.651,35 EUR (Saldo vom 18.06.2018)
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,31 % p.a. seit dem 19.06.2018 Zug um Zug gegen Ausfertigung einer Löschungsbewilligung für das Beleihungsobjekt
...
...
...
... zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und die Hilfswiderklage gemäß Schriftsatz vom 07.06.2018 abzuweisen.
Ferner beantragt sie entsprechend dem im Schriftsatz vom 17.01.2018 angekündigten Antrag,
a) die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung der Klägerin in Höhe von 28.350,80 EUR die Löschung der für das Beleihungsobjekt
...
...
...
... eingetragenen vollstreckbaren Buchgrundschuld in Höhe von 57.000,00 EUR in Abteilung III lfd. Nr. 1 zu bewilligen,
b) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung in Höhe von 28.350,80 EUR seit 20.02.2018 im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Anschlussberufung gemäß Schriftsatz vom 17.01.2018 als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor:
Die Ausführungen des Landgerichts zur Wirksamkeit des Widerrufs seien zutreffend. Durch das Urteil des BGH vom 12.07.2016 sei nunmehr geklärt, dass die Beklagte Nutzungswertersatz nur in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz herauszugeben habe. Jedoch stehe der Klägerin auch nach Widerruf Nutzungsersatz auf die von ihr geleisteten Zins- und Tilgungsraten zu. Mit zwei Schriftsätzen vom 17.01.2018 hat die Klägerin per 19.02.2018 einen Saldo zugunsten der Beklagten von 28.350,80 EUR berechnet.
B.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Soweit das Landgericht der Feststellungsklage auf den Hilfsantrag stattgegeben hat, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (I.). Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 17.01.2018 eingeführte Klage auf Löschung der Grundschuld und Feststellung des Annahmeverzugs ist eine nach § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO unzulässige und damit zu verwerfende Anschlussberufung (II.). Über die Hilfswiderklage ist nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung hierfür nicht eingetreten ist (III.).
I.
Die vom Landgericht zuerkannte Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf "beendet ist" und die Klägerin der Beklagten "aus diesem Vertrag" nicht mehr als 28.905,39 EUR schuldet, ist unzulässig.
1) Der Antrag ist ungeachtet des missverständlichen Wortlauts "aus diesem Vertrag" auf die negative Feststellung gerichtet, aus dem Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 346 ff, 357 BGB per Saldo nicht mehr als diesen Betrag zu schulden. Er ist nicht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Bei einer negativen Feststellungsklage folgt das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung (einem "Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage. Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich jedoch (gerade) keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff BGB (s. BGH, Urt. v. 16.05.2017 - XI ZR 586/15, Tz 13).
Ein Berühmen der Beklagten liegt auch nicht in ihrer Hilfswiderklage, mit der sie vorsorglich für den Fall, dass das Gericht in entscheidungserheblicher Weise die Wirksamkeit des Widerrufs bejaht (zur innerprozessualen Bedingung der Widerklage s.u.), einen Saldo aus dem Rückabwicklungsverhältnis geltend macht. Der Senat hält an der anderen Beurteilung im Urteil vom 31.07.2017 -8 U 208/15, wonach die mangels Berühmung von Rückabwicklungsansprüchen durch die Bank zunächst unzulässige negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers, dass er "nicht mehr als ...EUR" aus dem Rückabwicklungsverhältnis schuldet, durch Einreichung der Hilfswiderklage zulässig wird, nicht fest.
Die Beklagte stellt mit ihrer Hilfswiderklage keine Bestandsbehauptung in Bezug auf einen Rückabwicklungsanspruch auf. Vielmehr zielt die Bestandsbehauptung der Bank, die die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB (s. BGH, Urt. v. 16.05.2017 - XI ZR 586/15 Tz 15), welche gegenüber Ansprüchen aus dem Rückabwicklungsverhältnis jedoch in einem Alternativverhältnis stehen. Mit der Hilfswiderklage wird lediglich eine prozessuale Vorsorgemaßnahme für eine - aus ihrer Sicht unrichtige - Entscheidung des Gerichts getroffen.
Für ein Berühmen, das ein rechtliches Interesse an einer "alsbaldigen" Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO begründet, spricht nicht, dass § 256 ZPO auch die Klärung bedingter Ansprüche aus einem bestehenden Rechtsverhältnis und sogar die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses erlaubt (dazu BGH, Urt. v. 10.10.1991 -IX ZR 38/91, NJW 1992, 436; Urt. v. 16.05.2017 - XI ZR 586/15 Tz 15). Denn dies ändert nichts daran, dass die Beklagte sich keiner Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis - weder gegenwärtiger noch künftiger - berühmt. Vielmehr sind solche nach ihrer Ansicht gerade auf Dauer ausgeschlossen, weil ein Widerrufsrecht nach Ablauf der Widerrufsfrist von zwei Wochen oder jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs oder Verwirkung im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht mehr bestanden habe.
Die Rechtsstellung der Klägerin ist auch aus einem anderen Grund nicht gerade erst auf Grund der Widerklage schutzwürdig in einer Weise betroffen, die ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung zu begründen vermag. Eine der Zahlungsklage nachfolgende negative Feststellungsklage würde bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig sein (BGH NJW 1989, 2064; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn 16). Diese Sperrwirkung kommt auch der Hilfswiderklage zu, da schon der Hilfsantrag zur (auflösend bedingten) Rechtshängigkeit führt (Zöller/Greger, a.a.O., § 260 Rn 4a; § 261 Tz 7). Selbst wenn man in der Zahlungsklage eine "Berühmung" sehen wollte, führt diese somit nicht zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Es besteht dann aber auch kein Grund, eine zunächst nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig erhobene Feststellungsklage infolge der späteren Zahlungs(wider)klage als nunmehr zulässig anzusehen und ein Feststellungsinteresse wegen des Prozessverlaufs "nachwachsen" zu lassen.
Schließlich stünde die "Berühmung" - wenn man sie in dem prozessualen Vorbringen der Beklagten sehen wollte - ebenso wie die Hilfswiderklage unter einer auflösenden Bedingung. Die Beklagte macht die Widerklageforderung nur für den Fall geltend, dass die Klage zulässig und wegen Wirksamkeit des Widerrufs begründet ist. Für den Fall, dass das Gericht aus ihrer Sicht "richtig" entscheidet, macht sie keinen Anspruch geltend.
2) Der Senat hat nicht mehr über einen positiven Feststellungsantrag, dass sich der Darlehensvertrag infolge Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff BGB umgewandelt hat, zu entscheiden. Zwar heißt es im Tenor des Landgerichtsurteils auch, dass festgestellt wird, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf "beendet ist", und diese Formulierung ist regelmäßig dahin auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat (s. BGH, Urt. v. 04.07.2017 - XI ZR 741/16, Tz 15; Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428 Tz 7; Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15 Tz 1, 11).
Im vorliegenden Fall liegt es jedoch anders. Denn das Landgericht hat den Hauptantrag der Klägerin auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, unter Ziffer I der Entscheidungsgründe als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidung ist insoweit mangels Berufung oder rechtzeitiger Anschlussberufung der Klägerin rechtskräftig. Aus der Abweisung des Hauptantrags folgt zugleich, dass der Tenor zu 1 des Landgerichtsurteils lediglich eine negative Feststellung in Bezug auf die Höhe eines Rückabwicklungssaldos beinhaltet und nicht etwa dahin ausgelegt werden kann, dass zugleich die positive Feststellung der Umwandlung getroffen werden soll.
3) Der hilfsweise Feststellungsantrag kann in seinem "ersten Teil", der sich auf die Beendigung des Darlehensvertrags bezieht, auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er auf das Nichtbestehen von Erfüllungsansprüchen auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehensvertrag nach der Widerrufserklärung gerichtet ist. Eine Auslegung in diesem Sinn setzt einen entsprechenden "anspruchsleugnenden Zusatz" voraus (BGH, Urt. v. 04.07.2017 - XI ZR 741/16 Tz 15). Ein solcher fehlt hier. Die Klägerin hat weder durch ihre erstinstanzlichen Anträge noch ihren Vortrag deutlich gemacht, dass es ihr um die Feststellung geht, ab dem Widerruf nicht mehr zur Zahlung des Vertragszinses und zur Rückzahlung der Valuta entsprechend der vertraglichen Fälligkeitsregelung verpflichtet zu sein (s. zu einer solchen Auslegung s. BGH, Urt. v. 16.05.2017 - XI ZR 586/15, Tz 12). Zunächst war die Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs gerichtet. Nach gerichtlichem Hinweis, dass es sich um die unzulässige Feststellung einer Vorfrage handele, hat die Klägerin primär die Feststellung der Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis begehrt. Lediglich hilfsweise hat die Klägerin sodann im Termin am 02.03.2016 Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf "beendet" sei und sie nicht mehr als 22.250 EUR schulde. Lediglich im zweiten Antragsteil hat sie diesen im Schriftsatz vom 13.04.2016 modifiziert.
Die Anträge und der Vortrag der Klägerin zeigen, dass es ihr zu jedem Zeitpunkt des Rechtsstreits darum ging, die Wirksamkeit des Widerrufs bzw. die Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis feststellen zu lassen, und nicht darum, eine weitere Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag abzuwenden. Die Stellung des Hilfsantrags erfolgte nach eigenem Vortrag der Klägerin (s. Schriftsatz vom 13.04.2016, S. 2) nur, um Bedenken des Gerichts zu entsprechen, dass die Feststellung der Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ohne gleichzeitige Klärung auch der Höhe des Rückzahlungssaldos nicht zulässig sei. Auch die Verquickung der Feststellung der "Beendigung" des Darlehensvertrags mit der Höhe des Rückabwicklungssaldos in einem einheitlichen Antrag zeigt, dass die Klägerin lediglich das Rückabwicklungsverhältnis klären wollte, ihr Rechtsschutzziel jedoch nicht auf die Verhinderung der Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag gerichtet war.
II.
Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 17.01.2018 in der Sache eine Anschlussberufung eingelegt, da sie die Klage erweitert hat und somit mehr als die Zurückweisung der Berufung der Beklagten begehrt. Eine solche hätte sie nur innerhalb der Berufungserwiderungsfrist, die am 02.11.2016 endete, erheben können (§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Anschlussberufung ist damit als unzulässig zu verwerfen.
III.
Der Senat hat über die zweitinstanzliche Hilfswiderklage nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung hierfür nicht eingetreten ist.
Eine zulässige innerprozessuale Bedingung kann nur darin liegen, dass das Gericht (ggf. auch mit bestimmter Begründung) eine anderweitige bestimmte Entscheidung trifft, nicht aber darin, dass die Richter eine bestimmte "Meinung vertreten". Ein Kläger kann sich nicht seinem Kostenrisiko entziehen, indem er den Antrag unter die "Bedingung" stellt, dass das Gericht die Klage auch für begründet hält. Darauf jedoch würde es hinauslaufen, wenn man die Bedingung nicht dahin fordert, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Klage die Wirksamkeit des Widerrufs entscheidungserheblich bejaht.
Von nichts anderem geht auch die Beklagte aus. Sie hat mit Schriftsatz vom 07.06.2018 nachdrücklich klargestellt, dass die Widerklage nur für den Fall erhoben werden soll, dass der Senat die Feststellungsklage als zulässig ansieht und sodann zu einer positiven Entscheidung über die Wirksamkeit des Widerrufs gelangt.
An der Zulässigkeit der Feststellungsklage, welche dem Senat eine Entscheidung über die Wirksamkeit des Widerrufs erlauben würde, fehlt es - wie unter I. dargelegt - jedoch. Damit ist auch über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und - in Bezug auf die Anschlussberufung - auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.