Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 22.06.2018 – 25 WF 21/18
ECLI:DE:KG:2018:0622.25WF21.18.00
Orientierungssatz
1. Ein Beschwerdeführer, der seinen Antrag in Familiensachen zurückgenommen hat, schuldet die nach dem JVEG zu zahlenden Beträge.(Rn.2)
2. Im Kostenansatzverfahren ist die Höhe der anzusetzenden Kosten eines Sachverständigen unabhängig von der Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses festzustellen.(Rn.4)
3. Auch im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung ist die Höhe der vom Sachverständigen berechneten Kosten zu prüfen.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 17. Mai 2018, 160 F 650/17
Tenor
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Mai 2018 aufgehoben.
Das weitere Verfahren wird dem Amtsgericht übertragen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Mutter ist gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.
Gemäß Nr. 2005 KV FamGKG schuldet die Beschwerdeführerin (anteilig), die “nach dem JVEG zu zahlenden Beträge”, es kommt also nicht auf die tatsächlich gezahlten an. Daher sind ihr gegenüber nur die Beträge anzusetzen, die auch sachlich gerechtfertigt gezahlt wurden (vgl. z.B. OLG Schleswig MDR 1985, 79). Ob dies hier hinsichtlich der Sachverständigenkosten in voller Höhe der Fall ist, kann auf der Grundlage des bisherigen Sachstandes nicht festgestellt werden.
Mit Recht verweist der angefochtene Beschluss darauf, dass der Sachverständige eine Vergütung für die Tätigkeiten verlangen kann, die er bis zur Kenntnis von der Rücknahme des Antrags entfaltet hat. Deren Höhe steht jedoch nicht fest, lässt sich auch nicht seiner Rechnung vom 10.10.2017 entnehmen, da diese nicht nach Zeitabschnitten differenziert. Zwar fand ausweislich des Gutachtens das Gespräch mit der Mutter am 3.8.2017 und damit ca. 3 Wochen vor der Antragsrücknahme statt. Ob und in welchem Umfang aber z.B. die vom Sachverständigen abgerechnete “bisherige Ausarbeitung des Gutachtens” einschließlich der Schreibaufwendungen bis dahin bereits erfolgt war, lässt sich nicht feststellen, ist seitens des Kostenbeamten nicht (beim Sachverständigen) ermittelt und liegt angesichts der Dauer von 3 Monaten bis zur Vorlage des “Gutachtens” auch nicht von vornherein auf der Hand.
Entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin ist die Beschwerdeführerin als Kostenschuldnerin nicht auf ein Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG über die Höhe der Sachverständigenvergütung zu verweisen. Zum einen fehlt es ihr bereits an einem Antragsrecht, das gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nur dem Berechtigten und der Staatskasse zusteht. Zum anderen wirken gemäß § 4 Abs. 9 JVEG in diesem Verfahren ergangene Entscheidung nicht gegenüber dem Kostenschuldner. Daher ist im Kostenansatzverfahren die Höhe der berechtigtermaßen anzusetzenden Sachverständigenkosten unabhängig von einer Festsetzung nach § 4 JVEG festzustellen (vgl. nur BGH MDR 2011, 1376).
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nicht nur im förmlichen Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG, sondern auch im Verfahren des Urkundsbeamten auf Festsetzung der Vergütung die Höhe der vom Sachverständigen berechneten Kosten zu prüfen ist (vgl. nur Hartmann, KostG, 48. Aufl. § 4 JVEG Rz. 18 “Vergütung”).
Das weitere Verfahren, insbesondere die Durchführung der Ermittlungen zur Höhe der berechtigtermaßen anzusetzenden Sachverständigenkosten überträgt der Senat entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO dem Amtsgericht.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 57 Abs. 8 FamGKG.