Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 16.07.2018 – 2 Ws 31/18 Vollz
ECLI:DE:KG:2018:0716.2WS31.18VOLLZ.00
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 12. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).
Die Rechtsbeschwerde kann auch unter Berücksichtigung der Sachrüge keinen Erfolg haben, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. November 2017 bereits bei seiner Einlegung unzulässig war, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. November 2013 - 2 Ws 520/13 Vollz - und vom 10. Januar 2011 - 2 Ws 622/10 Vollz -). Dies folgt aus einer doppelten Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes (vgl. KG, Beschluss vom 8. September 2016 - 5 Ws 127/16 Vollz - und Senat, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 Ws 69/16 Vollz -). Die schon bestehende Anhängigkeit des Begehrens in einem anderen gerichtlichen Verfahren verbietet es, dies nochmals zum Gegenstand eines weiteren Verfahrens nach § 109 StVollzG zu machen. Insoweit gilt nichts anderes als im Strafverfahren, in dem die Rechtshängigkeit und der Verbrauch der Strafklage zu einem Befassungsverbot für spätere Verfahren führt. Das folgt aus einem allgemein geltenden Verbot der doppelten Rechtshängigkeit, das unter anderem auch in § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG zum Ausdruck kommt. So liegen die Dinge hier. Denn mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. November 2017 wendet sich der Gefangene nicht erstmals gegen die Modalitäten der Ausführung und erstrebt Ausführungen nur noch in Begleitung durch einen Bediensteten der Haftanstalt.
Bereits am 9. November 2017 hatte der Gefangene unter dem Aktenzeichen 598 StVK 341/17 Vollz ein Verfahren mit einem identischen Verfahrensgegenstand anhängig gemacht. Dies folgt aus dem Wortlaut des Antrages vom 9. November 2017: „Es wird beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung der Vollzugsplanfortschreibung vom 26.10.2017, soweit darin Ausführungen in Begleitung von einem Bediensteten abgelehnt worden sind, zu verpflichten, den Antragsteller diesbezüglich unverzüglich erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden“. Durch diese Beschränkung wird klar, dass der Vollzugsplan jedenfalls auch insoweit angefochten werden sollte. Nichts anderes erstrebt der Gefangene mit seinem dem hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Antrag vom 24. November 2017. Hiervon geht offenbar auch der Beschwerdeführer selbst aus, indem er im Antrag vom 24. November 2017 mitteilt, dass sein Antrag schon Gegenstand eines früheren Verfahrens gewesen sei (Ergänzung des Senats: und bei erneuter Antragstellung noch gerichtlich anhängig war).
Inhaltlich sind beide Streitgegenstände identisch, so dass das Landgericht den Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.
Soweit die Rechtsbeschwerde Ausführungen zu einem Antrag vom 20. Dezember 2017 enthält, ist dies beschlussfremd und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit wird von der Strafvollstreckungskammer ein weiteres Verfahren geführt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463).