Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 02.08.2018 – 2 Ws 131/18 Vollz

ECLI:DE:KG:2018:0802.2WS131.18VOLLZ.00

Orientierungssatz

Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Ziel, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Der Vollzug ist deshalb auf die Auseinandersetzung des Untergebrachten mit seiner Gefährlichkeit und deren Folgen auszurichten. Dies schließt die disziplinarische Ahndung von Pflichtverstößen des Sicherungsverwahrten ein, um in der Folge eine sachgerechte Aufarbeitung der Pflichtverstöße zu ermöglichen.(Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 29. Mai 2018, 589 StVK 109/18 Vollz

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 29. Mai 2018 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen und die Streitwertfestsetzung aufrechterhalten. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer befindet sich in der Sicherungsverwahrung, die seit dem 1. Juni 2013 in der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel vollzogen wird.

2

Verfahrensgegenständlich sind gegen den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarmaßnahmen, denen ein Geschehen am Morgen des 15. März 2018 in der Werkstatt der Teilanstalt VII zu Grunde lag. Dort war der Beschwerdeführer ohne die erforderliche Anmeldung erschienen und hatte den Mitverwahrten X. aufgefordert, ihm einen „geliehenen“ Geldbetrag zurückzuzahlen. In der Folge kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter der Werkstatt, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer beleidigend auftrat und seinen Gegenüber duzte. Die weiteren Einzelheiten zu dem Streitgespräch sind streitig. Der Beschwerdeführer war bereits in der Vergangenheit wiederholt durch die Vollzugsanstalt disziplinarisch belangt worden, unter anderem wegen beleidigender und drohender Äußerungen gegenüber Vollzugsbediensteten.

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In Reaktion auf den Vorfall vom 15. März 2018 verhängte die Vollzugsanstalt gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20. März 2018 - nach dessen Anhörung sowie Durchführung einer Disziplinarkonferenz - Disziplinarmaßnahmen nach § 92 Abs. 3 SVVollzG Bln in Form einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers sowie eines Entzugs des Fernsehempfangs nebst Unterhaltungselektronik für die Dauer von jeweils sieben Tagen.

4

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. März 2018 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Disziplinarmaßnahmen und zugleich die Aussetzung deren Vollzuges; mit Beschluss vom 22. März 2018 setzte die Strafvollstreckungskammer den Vollzug der Disziplinarmaßnahmen vorläufig aus.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Mai 2018 wies die Strafvollstreckungskammer sodann den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung zurück. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde. Er macht u.a. geltend, dass die Strafvollstreckungskammer ihrem Beschluss rechtsfehlerhaft Vorschriften des StVollzG Bln anstelle der - angesichts der gegen ihn vollzogenen Sicherungsverwahrung - einschlägigen Vorschriften des SVVollzG Bln zu Grunde gelegt habe.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

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1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Senat hält es für geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 Fall 2 StVollzG).

8

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz -). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung geht von der angefochtenen Entscheidung insbesondere dann aus, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht oder aber auf verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehlern beruht (vgl. dazu Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rn. 3a mwN). Letzteres ist hier der Fall, weil die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung eine unzutreffende Rechtsgrundlage zu Grunde gelegt hat, indem sie die Rechtmäßigkeit der gegen den Sicherungsverwahrten verhängten Disziplinarmaßnahmen nach den Vorschriften des StVollzG Bln und nicht nach den einschlägigen - und von der Vollzugsanstalt zutreffend herangezogenen - Normen des SVVollzG Bln überprüft hat.

9

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.Sie führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer, wobei jedoch die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.

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Der angefochtene Beschluss ist fehlerhaft, weil die Strafvollstreckungskammer - wie ausgeführt - von einer unzutreffenden Rechtsgrundlage ausgegangen ist. Zwar sind die (hier verhängten) Disziplinarmaßnahmen in § 94 Abs. 2 Nr. 2, 5 StVollzG Bln wie auch die in § 92 Abs. 3 Nr. 3, 4 SVVollzG Bln in ähnlicher Weise ausgestaltet. Doch unterscheiden sie sich schon dadurch, dass die genannten Disziplinarmaßnahmen gegen einen Sicherungsverwahrten lediglich „bis zu einem Monat“ bei einem Strafgefangenen dagegen „bis zu drei Monaten“ angeordnet werden dürfen. Schon angesichts dessen kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafvollstreckungskammer bei der ihr überantworteten Prüfung der behördlichen Ermessenentscheidung und bei zutreffender Gesetzesanwendung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der Senat hebt daher die angefochtene Entscheidung auf und verweist die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurück (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).

11

Dagegen sind die der Entscheidung des Landgerichts zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen und können aufrecht erhalten bleiben. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Feststellungen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG. Denn eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist nach dieser Vorschrift nur in dem Umfang erforderlich, „soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird.“ Für dieses Ergebnis sprechen auch die systematische und historische Auslegung der Vorschrift. Denn das in den §§ 116 ff StVollzG geregelte Rechtsbeschwerdeverfahren wurde, wie insbesondere § 116 Abs. 2, § 118 und § 119, § 120 Abs. 2 Satz 2 StVollzG belegen, revisionsrechtlich (§§ 333 ff. StPO) ausgestaltet (vgl. Laubenthal in SBJL, 6. Aufl. § 116 Rn. 1; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rn. 90, 104). Dies gilt insbesondere auch für § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG, der mit § 353 Abs. 1 StPO nahezu wortgleich ist. Im Anwendungsbereich der StPO gilt aber der „Grundsatz tunlichster Aufrechterhaltung der von der Gesetzesverletzung nicht berührten Feststellungen“ (vgl. BGHSt 10, 30, 35 f.; BGH NJW 2007, 1540; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 353 Rn. 15). Dafür sprechen wiederum systematische und verfahrensökonomische Gründe (vgl. eingehend dazu BGHSt 10, 30, 35 f.). Anhaltspunkte dafür, dies im Rechtsbeschwerdeverfahren iSd §§ 116 ff. StVollzG anders zu handhaben, sind nicht ersichtlich.

12

Daher wird die Strafvollstreckungskammer ausgehend von den gesamten bisherigen Feststellungen erneut über den Antrag des Beschwerdeführer zu entscheiden haben. Dabei erübrigt sich namentlich eine Wiederholung der aufwändigen Ermittlungen zur Frage des Pflichtverstoßes im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 1, 9 SVVollzG Bln, dessen tatsächliche Voraussetzungen das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

13

Für das weitere Verfahren merkt der Senat vorsorglich Folgendes an: Die Annahme, dass die Anstalt die Disziplinarmaßnahmen auch unter Berücksichtigung des Tatbestandsmerkmals „zur Sicherung des Behandlungserfolges“ iSd § 92 Abs. 1 SVVollzG Bln rechtsfehlerfrei angeordnet hat, liegt nahe. Denn ausweislich der Gründe des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist die Vollzugsbehörde zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die „fühlbare“ Disziplinierung erforderlich sei, um nachhaltig auf eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers hinzuwirken. Diese Erwägung dürfte mittelbar auch auf die Sicherung des Behandlungserfolgs abzielen. Denn der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Ziel, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann (§ 2 SVVollzG Bln). Der Vollzug ist daher auf die Auseinandersetzung des Untergebrachten mit seiner Gefährlichkeit und deren Folgen auszurichten (vgl. § 3 SVVollzG Bln). Dies schließt jedoch - gerade im Wiederholungsfalle - auch die disziplinarische Ahndung von Pflichtverstößen des Sicherungsverwahrten ein, um in der Folge eine sachgerechte Aufarbeitung der Pflichtverstöße überhaupt zu ermöglichen. Dementsprechend sieht § 92 Abs. 8 SVVollzG Bln ausdrücklich vor, dass Pflichtverstöße im Vollzug unabhängig von der (erforderlichen) disziplinarischen Ahndung im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet werden sollen. Eine abschließende Entscheidung darüber ist indes dem Landgericht vorbehalten.