Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 20.08.2018 – 2 Ws 155/18, 2 Ws 155/18 - 121 AR 194/18
ECLI:DE:KG:2018:0820.2WS155.18.00
Orientierungssatz
Der Angeschuldigte nutzt die geschaffene Bemächtigungslage nicht zu einer weiteren vorsätzlichen Nötigung i.S.d. § 239b Abs. 1 Alt. 2 StGB aus, wenn er das in seiner Wohnung befindliche Opfer auffordert, sich zu waschen und mit einem Handtuch abzutrocknen. (Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 6. Juli 2018, 17 KLs (20/18)
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2018 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdegegner insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeschuldigten mit ihrer am 28. Juni 2018 vor dem Landgericht Berlin - große Strafkammer - erhobenen Anklage vom 22. Juni 2018 zur Last, am 3. Juni 2017 gegen 20:00 Uhr sich in seiner Wohnung der Zeugin H. bemächtigt zu haben und die durch die Handlung geschaffene Lage ausgenutzt zu haben, um sie durch die Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen und sie dabei zeitgleich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben (§ 239b, § 223 Abs. 1 StGB).
Am Tattag soll die Zeugin H. den Angeschuldigten in dessen Wohnung aufgesucht haben, um ihn aufzufordern, nicht länger in ihre gegenüberliegende Wohnung zu schauen. Nachdem die Zeugin die Wohnung des Angeschuldigten betreten hatte, soll ihr dieser unvermittelt in das Gesicht geschlagen haben. Als die Zeugin mit ihrem Mobiltelefon die Polizei alarmieren wollte, soll der Angeschuldigte ihr das Telefon aus der Hand geschlagen haben und darauf getreten sein, um es unbrauchbar zu machen. Sodann soll der Angeschuldigte der Zeugin ein Küchenmesser an den Hals gehalten und sie auf den Balkon gezerrt haben. Dort habe er der Zeugin in Aussicht gestellt, sie vom Balkon zu werfen, sie dabei in Richtung Balkonbrüstung gedrückt und ihr mehrfach ins Gesicht geschlagen haben. Das Tatgeschehen soll sich sodann von dem Balkon zurück in die Wohnung des Angeschuldigten verlagert haben. Dort habe der Angeschuldigte der Zeugin gesagt, sie könne gehen, wenn sie sich das Gesicht abwische. Hierzu habe er ihr ein dreckiges Handtuch gereicht. Die Zeugin sei der Aufforderung nachgekommen und habe sich das Gesicht mit dem Handtuch abgewischt. Der Angeschuldigte habe ihr das Handtuch weggenommen und sie mit dem Handtuch sowie mit seinen Händen erneut geschlagen.
Mit der Anklageerhebung beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin den Erlass eines Haftbefehls und begründete dies mit der angesichts der hohen Straferwartung bestehenden Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Mit dem Beschluss vom 6. Juli 2018 wies das Landgericht den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurück und führte zur Begründung aus, die Straferwartung könne nicht zur Begründung einer Fluchtgefahr herangezogen werden, da sich aus dem der Anklage zugrunde liegenden Tatgeschehen kein dringender Tatverdacht für eine Geiselnahme (§ 239b StGB) ergebe. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, den Beschluss des Landgerichtes aufzuheben und nach Maßgabe des Anklagesatzes Haftbefehl gegen den Angeschuldigten zu erlassen.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat einen dringenden Tatverdacht bezüglich einer Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB im Ergebnis zu Recht verneint.
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (allg. Meinung, vgl. etwa BVerfG NJW 1996, 1049 f., BGHSt 38, 276, 278 = NStZ 1992, 449; OLG Köln StV 1999, 156, 157; OLG Brandenburg StV 1996, 157). Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts hat der Richter ein auf den Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Haftentscheidung bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil dahingehend abzugeben, ob der Verfolgte sich schuldig gemacht hat (vgl. in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl. § 112 Rn. 5).
Eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB begeht, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch eine Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (1. Alternative; Entführungstatbestand), oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt (2. Alternative; Ausnutzungstatbestand).
a) Zutreffend hat das Landgericht - wie auch schon die Staatsanwaltschaft - keinen Fall der Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 Alt. 1 StGB angenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeschuldigte zu dem Zeitpunkt des „Sichbemächtigens“ eine weitergehende Nötigung beabsichtigte.
b) Ebenso wenig liegen jedoch genügende Anhaltspunkte für die Annahme der Voraussetzungen des Ausnutzungstatbestandes des § 239b Abs. 1 Alt. 2 StGB vor.
(1) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hatte sich der Angeschuldigte zwar der Geschädigten „bemächtigt“. Eine Bemächtigungslage im Sinne des § 239b Abs. 1 Alt. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die physische Verfügungsgewalt über den Körper seines Opfers erlangt (vgl. Fischer, StGB 65. Aufl., § 239a Rn. 4a; Renzikowski in Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 239a Rn. 31). Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin gegenüber der Polizei am 29. Juni 2018 schlug der Angeschuldigte sie und zertrat ihr Mobiltelefon. Sodann hielt er ihr ein Messer an den Hals, zerrte sie auf den Balkon und drohte, sie hinunter zu werfen. Obwohl die Zeugin die Wohnung des Angeschuldigten zunächst selbstständig betreten hatte, ist spätestens ab dem Zeitpunkt der Gewaltanwendung von einer Bemächtigungslage auszugehen. Diese dauerte auch einige Zeit an, wobei die genauen Angaben zum Aufenthalt der Zeugin in der Wohnung stark differieren (vgl. Bl. 1 einerseits und Bl. 38 andererseits).
(2) Nachdem sich der Angeschuldigte der Zeugin bemächtigt hatte, drohte er ihr im Sinne des § 239b Abs. 1 StGB „mit dem Tod“. So hatte er ihr ein Messer an den Hals gehalten und zudem angekündigt, sie vom Balkon der (im 7. OG gelegenen) Wohnung zu werfen.
(3) Doch setzt die 2. Alternative des § 239b Abs. 1 StGB weiter voraus, dass der Täter die geschaffene Lage „zu einer solchen Nötigung ausnutzt“. Für die Annahme dieser Voraussetzungen fehlt es nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen an tragfähigen Anhaltpunkten. Soweit die Staatsanwaltschaft eine solche - über die eigentliche Bemächtigungslage erforderliche zusätzliche - vorsätzliche Nötigung darin sieht, dass der Angeschuldigte gesagt habe, die (offenbar beblutete) Zeugin solle sich waschen und mit einem Handtuch abtrocknen, ist dem nicht zu folgen. Denkbar ist zwar, dass die Zeugin dies als weitere Zwangsmaßnahme empfunden hat und der Aufforderung nur widerwillig nachkam, um die Wohnung dann verlassen zu können. Damit ist jedoch nicht belegt, dass der Angeschuldigte mit seinem Tun vorsätzlich eine (weitere) Nötigung begehen wollte. Ebenso möglich erscheint es, dass der Angeschuldigte der Zeugin schlichtweg die bloße Gelegenheit einräumen wollte, sich das Gesicht von Blutspuren zu reinigen, mithin mit diesem Tun keinen nötigungsspezifischen Zweck verfolgte.
2. Danach ist der Angeschuldigte allein der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) dringend verdächtig, nicht aber der Geiselnahme (§ 239b StGB). Hinsichtlich einer etwaigen Strafbarkeit im Sinne des § 303 und § 185 StGB hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 1 StPO auf die angeklagten Strafvorwürfe beschränkt.
3. Auf Grundlage dieser Würdigung und der sich daraus ergebenden Straferwartung ist nicht anzunehmen, dass sich der Angeschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird; auch sonst besteht kein Haftgrund im Sinne des § 112 Abs. 2, 3 oder des § 112a StPO. Zur Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) nur das Folgende:
Diese ist nur dann gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich - zumindest für eine gewisse Zeit (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 Rn. 32 mwN) - dem Strafverfahren entziehen. Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen. Sie sind lediglich der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Angeklagte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2018 - 2 Ws 51/18 -).
Nach gegenwärtigem Stand wird eine etwaige Strafe den Strafrahmen der §§ 223, 239 StGB zu entnehmen sein, die jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen. Bei einer Rechtsfolgenentscheidung wird eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeschuldigten in der Tatsituation und dem folgend, eine mögliche Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB wie auch eine denkbare Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in Betracht zu ziehen sein. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen W. vom 23. Mai 2018 leidet der Angeschuldigte an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB. Das Gutachten stützt sich dabei auf die aktenkundigen Ermittlungsergebnisse, Krankenakten und frühere Gutachten im Zusammenhang mit der Betreuung. Der Angeschuldigte ist mehrfach wegen „paranoider Schizophrenie“ psychiatrisch behandelt worden. Eine Exploration hat er im vorliegenden Verfahren indes verweigert. Der Gutachter kommt zu der vorläufigen Einschätzung, dass aufgrund der Erkrankung von einer situationsbedingten Überforderung des Angeschuldigten auszugehen sei, was mit einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Verhaltensspielräume in der Konfrontation mit der Zeugin gleichzusetzen sei.
Auch wenn das angeklagte Vorgehen des Angeschuldigten massiv und von gewisser Dauer war und bei der Zeugin zu gravierenden Verletzungen sowie zu nachhaltigen psychischen Folgen geführt hat, dürfte nach gegenwärtigem Stand (noch) keine solche Rechtsfolge drohen, die die Annahme rechtfertigt, dass sich der Angeschuldigte deshalb dem Strafverfahren entziehen wird. Auch die weiteren Umstände - soweit sie bekannt sind - sprechen nicht für eine Wahrscheinlichkeit, der Angeschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen. Er steht unter Betreuung und lebt seit über sieben Jahren in der oben genannten Wohnung. Eine Ladung des Angeschuldigten ist demnach über seine ladungsfähige Anschrift und seinen Betreuer ohne weiteres möglich. Tatsachen, die die Vermutung nahe legen, der Angeschuldigte werde einem möglichen Fluchtanreiz nachgeben, sind nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.