Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 27.08.2018 – 3 Ws (B) 205/18, 3 Ws (B) 205/18 - 122 Ss 93/18
ECLI:DE:KG:2018:0827.3WS.B205.18.00
Orientierungssatz
Ein geeichtes Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsgerät impliziert gemäß § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 4 S. 1 MessEG, dass im Falle eines Inverkehrbringens nach dem 31. Januar 2014 dieses gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 2 MessEG erfolgt ist, so dass eine Konformitätserklärung mithin vorlag.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 26. April 2018, 318 OWi 66/18
Gründe
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. April 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Senat bemerkt zu der mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 6. August 2018 angebrachten Gegenerklärung lediglich das Folgende:
Der in Bezug genommene Vermerk der Verwaltungsbehörde vom 28. März 2018 entband die Verteidigerin nicht von der Obliegenheit, sich mit Nachdruck (vgl. Thüringer OLG NJW 2016, 1457: „mehrfach und dezidiert“) um die Herausgabe der begehrten Unterlagen zu bemühen – was für eine zulässige Verfahrensrüge darzulegen gewesen wäre. Die zitierten Entscheidungen sind mit der vorliegenden Fallkonstellation schon deshalb nicht vergleichbar, weil ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich der privat beauftragte Sachverständige xxx, nicht aber die Verteidigerin selbst in Ausübung ihres Akteneinsichtsrechts für den Betroffenen das begehrte Material bei der Verwaltungsbehörde angefordert hatte.
Auch der (erneute) Hinweis auf die mangelnde Feststellung einer vorliegenden Konformitätserklärung für das zum Einsatz gekommene Messgerät geht fehl. Ausweislich des angefochtenen Urteils (UA S. 2) handelte es sich um ein geeichtes Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsgerät, was gemäß § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 4 Satz 1 MessEG impliziert, dass im Falle eines Inverkehrbringens nach dem 31. Januar 2014 dieses gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 2 MessEG erfolgt ist – eine Konformitätserklärung mithin vorlag.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).