Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 30.08.2018 – 3 Ws (B) 220/18, 3 Ws (B) 220/18 - 122 Ss 103/18
ECLI:DE:KG:2018:0830.3WS.B220.18.00
Orientierungssatz
1. Auch in Bußgeldsachen muss grundsätzlich jedes Urteil aus sich selbst heraus verständlich sein und darf auf Aktenteile keinen Bezug nehmen, da sonst ein Verstoß gegen § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 StPO vorliegt.(Rn.8)
2. Ein solcher Verstoß begründet jedoch noch nicht die Rechtsbeschwerde, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro in Rede steht. Bei Geldbußen von nicht mehr als einhundert Euro kann die Rechtsbeschwerde – abgesehen von der Zulassung wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG – nur zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen werden, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, aber nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.(Rn.4)
3. Für eine Rechtsbeschwerde in Zusammenhang mit den vom Tatgericht zu beachtenden Anforderungen an die Aufklärungspflicht und die Beweiswürdigung in materieller Hinsicht – konkret für die hier vorliegende Fallkonstellation, dass das Tatgericht die Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit auf die Bekundungen von Polizeibeamten gründet, die sich in der Hauptverhandlung nicht mehr an den konkreten Vorfall zu erinnern vermögen - ist kein Raum, da diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt sind.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 20. Juni 2018, 324 OWi 510/18
Gründe
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Juni 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Senat merkt lediglich Folgendes an:
Bei Geldbußen von – wie hier – nicht mehr als einhundert Euro kann die Rechtsbeschwerde – abgesehen von der vorliegend nicht in Rede stehenden Zulassung wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG – nur zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen werden, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann die Rechtsbeschwerde, anders als der Verteidiger meint, bei der hier verhängten Geldbuße nicht zugelassen werden (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Der erhobenen Sachrüge bleibt der Erfolg hiernach versagt. Die gebotene Nachprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde geböte, denn der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.
Die vom Tatgericht zu beachtenden Anforderungen an die Aufklärungspflicht und die Beweiswürdigung in materieller Hinsicht sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt – konkret für die hier vorliegende Fallkonstellation, dass das Tatgericht die Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit auf die Bekundungen von Polizeibeamten gründet, die sich in der Hauptverhandlung nicht mehr an den konkreten Vorfall zu erinnern vermögen, etwa durch die seitens des Verteidigers in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamm (VRS 57, 292; vgl. auch BGHSt 23, 213).
Soweit der Betroffene beanstandet, die Beweiswürdigung des Tatgerichts sei fehlerhaft, unternimmt er den in der Rechtsbeschwerde unbeachtlichen Versuch, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen (vgl. hierzu BGHSt 41, 376). Darüber hinaus wäre ein derartiger Verstoß im Rahmen der Beweiswürdigung regelmäßig – so auch hier – nicht abstraktionsfähig, sondern auf den Einzelfall bezogen und kann folglich keinen Zulassungsgrund darstellen (vgl. BGHSt 24, 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 22. Januar 2018 – 3 Ws (B) 21/18 – mwN).
Unverständlich sind die Ausführungen des Verteidigers, soweit er rügt, „dass das Amtsgericht nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf das sich bei den Akten befindliche Anzeige Bezug genommen hat, da sich die Bezugnahme auf Bl. 3 d. A. beziehe“. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang, dass das Amtsgericht in den Urteilsgründen eine Bezugnahme auf den Akteninhalt vorgenommen hat („unter Vorhalt der seinerzeit von ihm gefertigten Anzeige B l. 3 d . A . “ [Anm.: Hervorhebung durch den Senat]). Eine derartige Bezugnahme ist unzulässig, da sie gegen § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 StPO verstößt, und begründet einen materiellen Fehler des angefochtenen Urteils. Auch in Bußgeldsachen muss grundsätzlich jedes Urteil aus sich selbst heraus verständlich sein und darf auf Aktenteile keinen Bezug nehmen (vgl. BGHSt 33, 59; Senat VRS 101, 291 mwN). Indes wird das Amtsgericht durch den hiesigen Beschluss auf die Unzulässigkeit von Bezugnahmen ausreichend hingewiesen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es diesen Hinweis in Zukunft nicht beachten wird, weshalb auch dieser im Einzelfall erfolgte Rechtsfehler die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebietet (vgl. Senat aaO).