Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 06.09.2018 – 3 Ws (B) 225/18, 3 Ws (B) 225/18 - 162 Ss 103/18
ECLI:DE:KG:2018:0906.3WS.B225.18.00
Orientierungssatz
Die Formulierung, dem Betroffenen sei „nach Gutsherrenart das Wort entzogen“ worden, versetzt den Senat nicht in die Lage, das Verfahrensgeschehen dahin zu würdigen, der Vorsitzende sei befangen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss in der Rechtsmittelschrift mitgeteilt werden, welche Äußerung dem Betroffenen abgeschnitten worden ist, was er also ausgeführt hätte, wäre er zu Wort gekommen. Auch muss ausgeführt werden, in welchem Zusammenhang der Vorsitzende interveniert hat. Einem Verfahrensbeteiligten das Wort zu entziehen, gehört zu den Befugnissen der Verhandlungsleitung (§ 238 StPO) und lässt nicht aus sich heraus die Befangenheit des Vorsitzenden besorgen.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 28. Juni 2018, 290 OWi 283/18
Gründe
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Juni 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Lediglich klarstellend wird angemerkt:
Der Senat verwirft die gleichfalls eingelegte unstatthafte „sofortige Beschwerde“ nicht (zusätzlich) kostenpflichtig, sondern legt das Begehren des Rechtsmittelführers entsprechend § 300 StPO dahin aus, dass die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zur Überprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt werden soll. Da sie nur „zusammen mit dem Urteil angefochten werden kann“ (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO), sind die Ausführungen insoweit in eine Verfahrensrüge umzudeuten.
Die Verfahrensrüge erfüllt aber nicht die Darstellungsvoraussetzungen, die sich aus §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergeben. Es versteht sich von selbst, dass etwa die Formulierung, dem Betroffenen sei „nach Gutsherrenart das Wort entzogen“ worden (RM-Schrift S. 4), den Senat nicht in die Lage versetzt, das Verfahrensgeschehen dahin zu würdigen, der Vorsitzende sei befangen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte in der Rechtsmittelschrift mitgeteilt werden müssen, welche Äußerung dem Betroffenen abgeschnitten wurde, was er also ausgeführt hätte, wäre er zu Wort gekommen. Auch wäre auszuführen gewesen, in welchem Zusammenhang der Vorsitzende interveniert hat. Einem Verfahrensbeteiligten das Wort zu entziehen, gehört zu den Befugnissen der Verhandlungsleitung (§ 238 StPO) und lässt nicht aus sich heraus die Befangenheit des Vorsitzenden besorgen.
Neben der Verletzung rechtlichen Gehörs kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des materiellen Rechts in Betracht (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG). Die Rechtsmittelschrift beanstandet im Wesentlichen die ohnehin dem Tatrichter obliegende konkrete Beweiswürdigung und setzt ihre eigene Bewertung in pauschaler Weise an dessen Stelle. Dass Anlass bestehen könnte, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wird hingegen nicht dargetan, und es ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf die Beweiswürdigung fehlt es dazu auch bereits an einer abstraktionsfähigen Rechtsfrage.
Der Betroffene hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).