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Kammergericht Beschluss vom 07.11.2018 – 1 Ws 77/18

ECLI:DE:KG:2018:1107.1WS77.18.00

Orientierungssatz

Nachlässiges Verhalten in der Verteidigung oder Zurückhalten von Informationen stellen keine Säumnis i.S.d § 467 Abs. 2 StPO dar. Achtlosigkeiten bei der Bezahlung einer Geldstrafe aus einem anderen Strafverfahren unterfallen ebenso wenig dem Begriff der Säumnis des § 467 Abs. 2 StPO. Derartige Umstände dürfen dem Verurteilten daher auch nicht im Rahmen einer Kosten- und Auslagenentscheidung vorgehalten werden.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 1. Oktober 2018, (569) 271 Js 5100/15 Ns (21/18)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2018 dahin abgeändert, dass die Landeskasse Berlin die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe

I.

1

Gegenstand der sofortigen Beschwerde der Verurteilten ist die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts Berlin in dem Urteil vom 1. Oktober 2018, in welchem die Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin verworfen wurde. Die Verurteilte und die Landeskasse sollten danach die für das Berufungsverfahren entstandenen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Verurteilten jeweils zur Hälfte tragen.

2

Die Beschwerdeführerin wurde erstinstanzlich zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Betruges in elf Fällen verurteilt. Im Zeitraum der Begehung dieser Taten wurde sie in anderer Sache durch einen Strafbefehl rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils jedoch noch nicht vollstreckt gewesen ist. Die Staatsanwaltschaft verfolgte mit der Berufung die Ziele, dass unter Berücksichtigung der Zäsurwirkung des Strafbefehls zwei Gesamtstrafen auszusprechen seien und die Bestrafung insgesamt höher ausfallen solle. Zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung war die Geldstrafe vollstreckt.

II.

3

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Gesetzgeber hat die Kosten und Auslagenentscheidung für den Fall, dass ein Rechtsmittel keinen Erfolg hat, ausdrücklich in § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO geregelt. Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StPO den, der es eingelegt hat. Hat die Staatsanwaltschaft im Falle des Absatzes 1 das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, § 473 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StPO.

4

Das Landgericht Berlin hat indes in analoger Anwendung des § 467 Abs. 2 StPO die angegriffene Kosten- und Auslagenentscheidung getroffen. Das Amtsgericht Tiergarten sei nämlich im Rahmen der Strafzumessung irrtümlich davon ausgegangen, dass eine gegen die Beschwerdeführerin ergangene Geldstrafe aus einem anderen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits vollstreckt sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die Geldstrafe weder vollständig bezahlt noch sei sie der Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nachgekommen. Hätte diese Säumnis nicht vorgelegen, wäre die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts im Hinblick auf die ausgeurteilte Sanktion entbehrlich gewesen, so dass eine Teilung der Last von Kosten und notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin angemessen sei.

5

Dies kann nicht überzeugen. Eine Anwendung des § 467 Abs. 2 StPO kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Diese Norm sieht vor, dass im Falle eines Freispruchs die Verfahrenskosten, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, ihm auferlegt werden; die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden nicht der Staatskasse auferlegt. Die Beschwerdeführerin wurde weder freigesprochen noch war sie säumig im Sinne des § 467 Abs. 2 StPO. Die Säumnis muss einen Termin oder eine Frist des anhängigen Verfahrens betreffen (vgl. BVerfG NStZ 1993, 195, 196; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 24). Nachlässiges Verhalten in der Verteidigung oder Zurückhalten von Informationen stellen keine Säumnis dar. Achtlosigkeiten bei der Bezahlung einer Geldstrafe aus einem anderen Strafverfahren unterfallen ebensowenig dem Begriff der Säumnis des § 467 Abs. 2 StPO. Dies darf der Beschwerdeführerin daher auch nicht im Rahmen einer Kosten- und Auslagenentscheidung vorgehalten werden.

6

Auch eine analoge Anwendung des § 467 Abs. 2 StPO scheidet aus. Für die Annahme einer Analogie bedarf es einer planwidrigen Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche Lücke besteht, wenn der Gesetzgeber bei der Fassung einer Norm einen Fall ersichtlich nicht bedacht hat. Das Landgericht Berlin hat der Kosten- und Auslagenentscheidung Unbilligkeitserwägungen zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst von einer Unbilligkeitsklausel abgesehen. In seiner aktuellen Fassung beruht § 467 Abs. 1 bis 4 StPO auf Art. 2 Nr. 25 EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I, 503, 512). Im Gesetzgebungsverfahren wurde diskutiert, in welchem Rahmen Ausnahmen vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO zugelassen werden können. In der Beratung des Entwurfs durch den Rechtsausschuss des deutschen Bundestages hat sich eine große Mehrheit dagegen ausgesprochen, über den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefall hinaus eine allgemeine Unbilligkeitsklausel aufzunehmen, die es gestatten würde, unter besonderen Umständen die Auslagen des Angeklagten nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 95, 96; BT-Drs. V/2600-V/2601, S. 21). Ausnahmen vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO sind daher in den darauf folgenden Absätzen bewusst abschließend geregelt (vgl. BT-Drs. V/2600-V/2601, S. 21; Fromm, JurBüro 2016, 175, 179). § 467 Abs. 1 bis 5 StPO stellt danach ein abgeschlossenes System von Grund- und Ausnahmetatbeständen dar (vgl. Fromm, JurBüro 2016, 175, 179; Fromm, DAR 2012, 486). Über den normierten Wortlaut hinaus ist der Regelungsgehalt des § 467 Abs. 2 StPO folglich nicht im Wege der Analogie zum Nachteil eines (vormaligen) Angeklagten erweiterbar (vgl. BVerfG NStZ 1993, 195, 196; OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 95). Hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung bleibt es daher beim Grundsatz des § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.

III.

7

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, weil sonst niemand dafür haftet. Die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO der Landeskasse auferlegt.