Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 09.11.2018 – Verg 5/18
ECLI:DE:KG:2018:1109.VERG5.18.00
Orientierungssatz
Die Festsetzung des Vergleichswertes in einem Vergabenachprüfungsverfahren kann sich nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG analog richten. Das wirtschaftliche Interesse einer Antragstellerin an dem Gegenstand eines Vergleichs kann identisch mit dem wirtschaftlichen Interesse sein, das sie mit ihrem streitgegenständlichen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Vergabenachprüfungsverfahren verfolgt, und das nach dem GKG maßgeblich für die Berechnung des Wertes dieses Verfahrens ist.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin Vergabesenat, 9. Oktober 2018, Verg 5/18, Beschluss
Tenor
Der Wert des Vergleichs, dessen Zustandekommen der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 festgestellt hat, übersteigt den in Ziffer 3 des Entscheidungsausspruches dieses Beschlusses festgesetzten Verfahrenswert nicht.
Gründe
I.
Die Vergleichwertfestsetzung ergeht analog § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Denn soweit der Gegenstand des Vergleichs über die Erledigung des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens hinausgeht, erschöpft er sich in einer Regelung betreffend etwaigen künftigen Streit über den Anspruch der Antragstellerin auf Ersatz entgangenen Gewinns wegen ihrer angeblich vergaberechtswidrigen Nichtberücksichtigung im Vergabeverfahren. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an diesem Gegenstand ist identisch mit dem wirtschaftlichen Interesse, das die Antragstellerin mit ihrem streitgegenständlichen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Vergabenachprüfungsverfahren verfolgt und das gemäß § 50 Abs. 2 GKG maßgeblich für die Berechnung des Wertes dieses Verfahrens ist. Auf den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Identität hat der Senat bereits mit Beschluss vom 9.10.2018 (Ziffer VI. der Gründe) hingewiesen; die Antragstellerin hat diesem Gesichtspunkt in ihrem Schreiben vom 17.10.2018 nichts entgegen gehalten.