Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 12.11.2018 – (4) 121 HEs 48/18 (40/18)
ECLI:DE:KG:2018:1112.4HES40.18.00
Orientierungssatz
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfordert unter anderem eine auf bestimmte Tatsachen gestützte Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Die Tatsachen müssen eine so starke innere Neigung (oder wenigstens Bereitschaft) des Beschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen lassen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Serie gleicher Taten noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstaten fortsetzen. Anknüpfungspunkte sind neben den Tatumständen die Vortaten des Beschuldigten, seine gesamten Lebensverhältnisse und sein soziales Umfeld. Zu berücksichtigen sind auch die zeitlichen Abstände zwischen den Taten. Beweisanzeichen können zudem die serienmäßige Begehung von Straftaten sowie die Verübung weiterer Straftaten nach Haftentlassung oder in Kenntnis eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sein.(Rn.32)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, (518 KLs) 265 Js 414/18 (44/18)
Tenor
Die Untersuchungshaft des Angeklagten dauert fort.
Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Berlin - 265 Js 414/18 - legt dem Angeklagten mit ihrer am 27. August 2018 zum Jugendschöffengericht Tiergarten erhobenen Anklageschrift vom 17. August 2018 die Begehung von insgesamt 22 Straftaten zu Last, die er in der Zeit vom 27. Dezember 2017 bis zum 7. Mai 2018 teilweise gemeinsam mit den Mitangeklagten C, A und Al begangen haben soll. Er soll acht Verbrechen des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr (zur Herbeiführung eines Unglücksfalls) in Tateinheit mit gemeingefährlicher Sachbeschädigung (§§ 315 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1a, 303, 304 StGB), sechs Taten des Diebstahls, hiervon in vier Fällen gewerbsmäßig handelnd (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB), ein am 30. April 2018 verübtes Verbrechen des schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1a, 223 StGB), ein Verbrechen des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB), ein Verbrechen des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), zwei Verbrechen der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB), ein am 4. Mai 2018 verübtes Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung (§§ 239a, 249, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und zwei Verbrechen des räuberischen Diebstahls, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 252, 223 StGB) begangen haben.
Darüber hinaus legt die Staatanwaltschaft Berlin - 287 Js 191/18 - dem Angeklagten mit ihrer am 13. Juli 2018 zum Jugendschöffengericht Tiergarten erhobenen Anklageschrift vom 10. Juli 2018 zur Last, gemeinsam mit dem Mitangeklagten C zwischen dem 15. Oktober 2017 und dem 24. Januar 2018 drei Verbrechen des schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB), begangen zu haben.
Der Verfahrensgang gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
Das Amtsgericht Tiergarten - 353 Gs 1995/18 - erließ am 11. Mai 2018 im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren 265 Js 414/18 Haftbefehl gemäß § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO gegen den Angeklagten, der daraufhin am 14. Mai 2018 festgenommen wurde und sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet. Gegenstand des Haftbefehls waren die Taten vom 30. April und 4. Mai 2018.
Die Staatsanwaltschaft hat in der Folgezeit die erforderlichen umfangreichen Ermittlungen zügig geführt und weitere gegen den Angeklagten bestehende Ermittlungsverfahren zum Ursprungsverfahren verbunden. Aufgrund der Vielzahl der gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwürfe waren die Ermittlungen und der Aktenbestand umfangreich, die Ermittlungsakte umfasste schließlich 23 Bände Hauptakten nebst diversen Beiakten. Die Anklageschrift vom 17. August 2018 richtet sich gegen vier Angeklagte, denen insgesamt 24 Straftaten zur Last gelegt werden. Die - sehr ausführliche und gründliche - Anklageschrift umfasst 71 Seiten und benennt neben anderen Beweismitteln auch 73 Zeugen.
Nach Eingang der Anklage hat die Vorsitzende des Jugendschöffengerichts unverzüglich am 29. August 2018 die Zustellung der Anklageschrift verfügt, die Mitangeklagten C und A zur Auswahl eines Pflichtverteidigers angehört und die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Landgericht Berlin - Jugendkammer - zur Übernahme des Verfahrens nach § 40 Abs. 2 JGG übersandt. Zugleich hat sie das ebenfalls in ihrer Abteilung anhängige Verfahren (402 Ls) 287 Js 191/18 (38/18) zum Zwecke der Prüfung der Übernahme und Verfahrensverbindung an das Landgericht übersandt.
Am 5. September 2018 gingen die Akten beim Landgericht - Jugendkammer - ein. Noch am selben Tage verfügte der Jugendkammervorsitzende die Anhörung der Angeklagten zur Frage der Verfahrensübernahme. Nachdem über inzwischen gestellte Beiordnungsanträge entschieden und den Verteidigern Akteneinsicht gewährt worden war, hat die Jugendkammer bereits am 19. September 2018 beide Verfahren nach §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG übernommen, miteinander verbunden, das Hauptverfahren eröffnet und beide Anklageschriften unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Termine zur Hauptverhandlung wurden ebenfalls am 19. September 2018 nach vorheriger Absprache mit den Verteidigern ab dem 19. Dezember 2018 bestimmt.
Am 15. Oktober 2018 hat die Jugendkammer den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Mai 2018 aufgehoben und gegen den Angeklagten einen neuen Haftbefehl gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO nach Maßgabe der Anklagesätze erlassen.
Hinsichtlich der Katalogtaten des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO enthält der Haftbefehl folgende Vorwürfe:
Ihrem gemeinsam gefassten Tatplan, den 17-jährigen Zeugen El „abzuziehen“, folgend, soll der Mitangeklagte C am 15. Oktober 2017 dessen Handy aus der Hand genommen und es sich in seine Tasche gesteckt haben. Um sicherzugehen, dass der Geschädigte keine Anstalten treffen konnte, sein Handy zurückzuerlangen, habe der Mitangeklagte C diesem unter Vorhalt eines mitgeführten Butterflymessers gedroht, ihn „abzustechen“, falls er ihm nachlaufe. Zudem habe der Angeklagte dem Geschädigten mit Schlägen gedroht, falls dieser die Polizei informiere.
Am 17. Dezember 2017 gegen 17.25 Uhr sollen - einem gemeinsamen Tatplan folgend - der Angeklagte oder der Mitangeklagte C das Handy des 15-jährigen Zeugen Yi aus dessen Tasche entwendet haben, um es zu behalten oder gewinnbringend zu verwerten. Als der Geschädigte sein Handy zurückgefordert habe, soll ihn der Angeklagte mit einem mitgeführten Butterflymesser bedroht haben, was der Mitangeklagte C gebilligt und durch verbale Drohungen mit Gewalt unterstützt habe.
Unter dem Vorwand, etwas klären zu wollen, sollen der Angeklagte und der Mitangeklagte C am 24. Januar 2018 gegen 14.55 Uhr mit dem 14-jährigen Zeugen N in den F. Park gegangen sein. Als der Zeuge dem Angeklagten in der irrigen Annahme, der Angeklagte wolle eine Telefonnummer abklären, sein Handy zu diesem Zweck überlassen habe, habe dieser es nicht zurück gegeben, sondern es - wie von vornherein beabsichtigt - in seine Tasche gesteckt, um es zu behalten oder gewinnbringend zu verwerten. Kurze Zeit später, gegen 15.00 Uhr, hätten sich der Angeklagte und der Mitangeklagte C erneut zu dem Geschädigten auf die B. Straße/F. Straße begeben und ihm, als er erneut die Rückgabe seines Handys verlangt habe, Reizgas ins Gesicht gesprüht, wodurch der Geschädigte, wie von den Angeklagten beabsichtigt, Reizungen und Rötungen davontrug. Während des gesamten Geschehens sollen die Angeklagten in der Absicht gehandelt haben, sich im Besitz des zuvor durch einen Trick entwendeten Handys zu erhalten.
Am 21. Januar 2018, 15. Februar 2018, 7. März 2018 und 3. Mai 2018 soll sich der Angeklagte unter dem Vorwand, ein Telefonat führen zu wollen, die Mobiltelefone des 16-jährigen Geschädigten G (Apple iphone 6), des 16-jährigen Geschädigten D (Apple iphone 7), des 17-jährigen Geschädigten P (ZTE Axon 7) und des 14-jährigen Geschädigten K (Samsung A 3) übergeben lassen haben. Die Geschädigten sollen hierbei jeweils davon ausgegangen sein, die Mobiltelefone nach Beendigung des Telefonats zurückzuerhalten. Wie von Anfang an geplant, habe sich der Angeklagte in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, mit den Geräten entfernt, um diese für sich zu verwenden.
Am 21. Februar 2018 soll der Angeklagte, der ein Einhandmesser bei sich geführt habe, den 19-jährigen Geschädigten En gemeinsam mit dem Mitangeklagten Al in ein Treppenhaus gelockt haben. Dort habe er dem Geschädigten absprachegemäß mit der Faust in das Gesicht geschlagen, um ihm anschließend mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden. Nachdem der Geschädigte bewusstlos zu Boden gegangen war, habe der Angeklagte das Mobiltelefon Sony Xperia Z1 des Geschädigten an sich genommen, um es für eigene Zwecke zu verwenden und sei dann geflohen. Der Geschädigte habe durch den Faustschlag Schmerzen an der Nase und beiden Jochbeinen erlitten.
Am 26. Februar 2018 sollen der Mitangeklagte Al und der Angeklagte, der in seinem Hosenbund ein Messer bei sich gehabt habe, den 17-jährigen Geschädigten P und den 16-jährigen Geschädigten H in einem sogenannten Kreuzfesselgriff gegen eine Wand gedrückt und sich als Polizeibeamte ausgegeben haben. Dann sollen sie die Geschädigten nach mitnehmenswerten Gegenständen durchsucht haben. Während sie bei dem Geschädigten P nicht fündig geworden seien, sollen sie dem Geschädigten H 400,- Euro Bargeld abgenommen haben.
Am 30. April 2018 habe der Angeklagte in Absprache mit dem Mitangeklagten C den 16-jährigen Geschädigten Ka aufgefordert, „jetzt alle Wertsachen herauszugeben“. Als der Geschädigte dies abgelehnt habe, soll der Angeklagte ein Messer (Klingenlänge ca. 10 cm) hervorgezogen und hinzugefügt haben, dass er den Geschädigten auch „umbringen“ könne. Der Mitangeklagte C habe dem Geschädigten absprachegemäß in das Gesicht geschlagen. Anschließend hätten beide Angeklagte wechselseitig auf den Geschädigten eingeschlagen. Als der Geschädigte habe flüchten wollen, sei er von den Angeklagten zu Boden gestoßen worden. Der Mitangeklagte C habe dann die Umhängetasche des Geschädigten ergriffen, um sie für sich und den Angeklagten zu verwenden. Dem Geschädigten sei es jedoch gelungen, dem Mitangeklagten C die Umhängetasche wieder zu entreißen und zu fliehen. Durch die Schläge habe der Geschädigte unter anderem eine blutende Kopfplatzwunde an der linken Augenbraue erlitten.
Am 1. Mai 2018 habe der Angeklagte in Absprache mit den Mitangeklagten A und C den 17-jährigen Geschädigten Ha und den 15-jährigen Geschädigten W aufgefordert, ihre Taschen zu entleeren. Als diese dies abgelehnt hätten, habe der Angeklagte gedroht, die Geschädigten zu schlagen, unter anderem habe er geäußert, sie „Knockout zu schlagen“, ferner habe er gedroht, ein Messer zu haben und dies auch benutzen zu wollen. Aus Angst habe der Geschädigte W dem Angeklagten daraufhin 180,- Euro herausgegeben, der Geschädigte Ha habe aus Angst 10,- Euro an den Mitangeklagten A übergeben. Nachdem der Angeklagte den Geschädigten W aufgefordert habe, nicht zur Polizei zu gehen, da er ihn sonst finden werde, hätten sich alle drei Angeklagten entfernt.
Am 4. Mai 2018 soll der Angeklagte den 16-jährigen Geschädigten G am Arm gepackt und in einen Hinterhof gezerrt haben, wo er zu dem Geschädigten gesagt habe: „Ich werde dich kaputtschlagen, wenn du mir dein Handy nicht gibst.“ Da sich der Angeklagte und der Mitangeklagte A durch ein in den Hinterhof einfahrendes Auto gestört gefühlt hätten, hätten sie den Geschädigten in das Haus und dort in den Fahrstuhl gedrängt. Sodann sollen sie wechselseitig wiederholt auf den Geschädigten G eingeschlagen und sodann dessen Mobiltelefon iPhone 6 aus der Hosentasche des Geschädigten gezogen und das Passwort verlangt haben. Nachdem der Geschädigte zwar das Passwort für das Mobiltelefon genannt habe, das für die „i-Cloud“ jedoch nicht gekannt habe, habe der Angeklagte den Geschädigten gezwungen, dessen Großvater anzurufen, um unter Ausnutzung der Bemächtigungssituation auch das Passwort für die „i-Cloud“ zu erfahren. Der Großvater sei der Aufforderung nachgekommen und habe das Passwort offenbart. Erst jetzt hätten die Angeklagten vom Geschädigten abgelassen und mit der Beute den Tatort verlassen. Der Geschädigte soll durch die Schläge unter anderem Schwellungen am ganzen Körper erlitten haben.
Am 6. Mai 2018 habe der Mitangeklagte A in Absprache mit dem Angeklagten gegenüber dem 15-jährigen Geschädigten T geäußert: „Du hast heute einen schlechten Tag erwischt. Jetzt pack mal alles aus, was du dabei hast.“, woraufhin der Geschädigte infolge der bedrohlichen Situation sein Portemonnaie ausgehändigt habe, in welchem der Mitangeklagte A jedoch kein Bargeld gefunden habe. Die Frage nach einem Handy habe der Geschädigte verneint. Daraufhin habe der Mitangeklagte A geäußert: „Wenn ich dich jetzt durchsuche und ein Handy finde, dann box ich dich tot!“ und „Hast du schon mal eine Kugel gespürt?“. Aus Angst vor Schlägen habe der Geschädigte T sein Mobiltelefon Samsung Galaxy S 6 ausgehändigt und den Entsperrungscode genannt. Tatplangemäß hätten sich die Angeklagten anschließend entfernt, um das Mobiltelefon für eigene Zwecke zu verwenden.
Am 7. Mai 2018 habe der Mitangeklagte A in Absprache mit dem Angeklagten dem 17-jährigen Geschädigten M dessen Gucci-Basecap im Wert von 200,- Euro vom Kopf genommen, um es absprachegemäß für eigene Zwecke zu verwenden. Als der Geschädigte sein Basecap zurückverlangt habe, soll der Mitangeklagte A ihm gegenüber geäußert haben, dass er ihn schlagen werde, falls er versuche, seine Mütze wiederzubekommen. Der Angeklagte habe dem Geschädigten geraten, dass er „es sein lassen solle, es würde eh nichts bringen, sie seien öfters hier“.
Kurz darauf, somit ebenfalls am 7. Mai 2018, habe der Mitangeklagte A in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten dem 16-jährigen Geschädigten B dessen Mobiltelefon iPhone 7 im Wert von ca. 650,- Euro entrissen, ihn am Arm gepackt und aufgefordert, ihm die ID für das Handy zu nennen, anderenfalls werde er ihn „abstechen“. Als der Geschädigte nach einiger Zeit dem Mitangeklagten A das Telefon wieder aus der Hand gerissen habe, soll dieser ihm sofort mit der Faust gegen den linken Unterkiefer geschlagen und das Handy des Geschädigten wieder an sich genommen haben. Der Angeklagte habe sich während der Tat in unmittelbarer Nähe aufgehalten. Der Geschädigte B habe Kopfschmerzen und Schmerzen im Kiefer sowie Schwellungen und Rötungen am Kinn erlitten.
Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschriften Bezug.
II.
Der Senat ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
1. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Taten aufgrund der im Haftbefehl und in den Anklageschriften dargestellten Ermittlungsergebnisse und Beweismittel dringend verdächtig. Dagegen hat er sich im Verfahren vor dem Senat auch nicht gewandt.
2. Es besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO).
§ 112a StPO ist auch im Jugendstrafverfahren anwendbar (vgl. Senat OLGSt StPO § 112a Nr. 4 m.w.N.).
Der Senat verkennt nicht, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht der Verfahrenssicherung dient, sondern die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen soll, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senat NStZ-RR 2010, 291 m.w.N.; BVerfGE 19, 342 und 35, 191; Graf in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Auflage, § 112a Rnr. 2 m.w.N.).
a) Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten aus dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 Satz 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben. Hierfür ist erforderlich, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat OLGSt StPO § 112a Nr. 4 m.w.N.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534; OLG Frankfurt NStZ 2001, 75). Da die Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO von generell schwerwiegender Natur sind, kann das Merkmal „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend“ vom Gesetzgeber nur als weitere Einschränkung des Haftgrundes gemeint sein. Es können daher nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehalts bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten in Betracht kommen. Die Taten müssen einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Eine Straftat nach § 243 StGB darf nur bei überdurchschnittlichem Schweregrad als Anlasstat eingestuft werden (vgl. Thüringer OLG NStZ-RR 2009, 143 m.w.N.; OLG Frankfurt aaO; Böhm in Münchener Kommentar zur StPO, § 112a Rnr. 40 m.w.N.).
Zwar fehlt es vorliegend hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten vier Taten des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) an dem erforderlichen schweren Unrechtsgehalt, bei den übrigen, dem Angeklagten zur Last gelegten elf (teilweise schweren) Raub- bzw. Erpressungstaten handelt es sich jedoch um Taten mit überdurchschnittlichem Schweregrad und Unrechtsgehalt. Der Angeklagte soll ganz überwiegend gegen jüngere, minderjährige Geschädigte vorgegangen sein, die von ihm jeweils massiv - teilweise mit dem Tode, teilweise mit einem Messer - bedroht worden seien und sich zudem nicht nur dem Angeklagten, sondern auch mindestens einem seiner wechselnden Mittäter ausgesetzt gesehen hätten. Fünf der minderjährigen Geschädigten seien zudem körperlich misshandelt worden. Vor diesem Hintergrund kommt der Tatsache, dass die Beute-Werte jeweils 650,- Euro nicht überschritten haben, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr handelt es sich jeweils um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten.
b) Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt nach § 112a Abs. 1 Satz 1 letzter HS StPO zudem voraus, dass eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu erwarten ist. Diese Regelung gilt im Jugendstrafrecht mit der Maßgabe, dass insgesamt eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten sein muss und zwar ohne Einbeziehung weiterer Vorverurteilungen oder Nichtkatalogtaten (vgl. Senat OLGSt StPO § 112a Nr. 4 m.w.N.; Böhm aaO, Rnr. 41 m.w.N.; Graf aaO, Rnr. 21 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend - worauf auch die Jugendkammer im Haftbefehl ausdrücklich hingewiesen hat - erfüllt.
c) Schließlich erfordert die Wiederholungsgefahr eine auf bestimmte Tatsachen gestützte Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Die Tatsachen müssen eine so starke innere Neigung (oder wenigstens Bereitschaft) des Beschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen lassen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Serie gleicher Taten noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstaten fortsetzen (vgl. OLG Dresden aaO; Graf aaO, Rnr. 19 m.w.N.; Lind in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Auflage (Nachtrag), § 112a Rnr. 11 m.w.N.). Anknüpfungspunkte sind neben den Tatumständen die Vortaten des Beschuldigten, seine gesamten Lebensverhältnisse und sein soziales Umfeld (vgl. Senat StV 2009, 83; Graf aaO, Rnr. 19 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind auch die zeitlichen Abstände zwischen den Taten (vgl. Thüringer OLG StraFo 2009, 21). Beweisanzeichen können zudem die serienmäßige Begehung von Straftaten sowie die Verübung weiterer Straftaten nach Haftentlassung oder in Kenntnis eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sein (vgl. Thüringer OLG aaO; Graf aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Auflage, § 112a Rnr. 14).
Vorliegend ist der Angeklagte nach der Trennung seiner Eltern zunächst gemeinsam mit seinem Bruder bei seiner Mutter aufgewachsen. Nachdem es zunehmend zu Konflikten gekommen war, zog der Angeklagte im Jahr 2016 zu seinem Vater und seiner Großmutter. Seine schulische Entwicklung verlief nicht erfolgreich, er verließ die Schule ebenfalls im Jahr 2016 ohne Abschluss nach der neunten Klasse und begann dann diverse Berufsvorbereitungsmaßnahmen, die er jeweils nicht beendete. Wegen der Vielzahl der Ermittlungsverfahren, die seit 2016 gegen ihn eingeleitet wurden, schaltete die Staatsanwaltschaft das Familiengericht ein. Trotz diverser Versuche gelang es weder der Jugendgerichtshilfe noch dem sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes, ein Gespräch mit dem Angeklagten oder dessen Vater zu führen. Erst Ende November 2017 kam ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Jugendgerichtshilfe zustande. Die Lebenssituation des Angeklagten wurde anschließend von der Jugendgerichtshilfe als „auffallend instabil“, bei unklarer elterlicher Einflussnahme und Gefährdung durch das Umfeld eingeschätzt.
Der Angeklagte wurde insbesondere durch das Amtsgericht Tiergarten am 6. März 2017 (398 Ds 219/16 Jug) und am 9. Januar 2018 (402 Ds 130/17 Jug) wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Im ersten Verfahren wurde ihm unter anderem aufgegeben, ein Anti-Gewalt-Seminar abzuleisten, was er im Mai 2017 auch tat. Im Verfahren 402 Ds 130/17 Jug musste am 17. Oktober 2017 Haftbefehl nach § 230 StPO gegen den Angeklagten erlassen werden. Nachdem er sich am 14. November 2017 bei Gericht gestellt hatte, wurde er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
In der Gesamtschau hat die Jugendkammer zutreffend eine Wiederholungsgefahr bejaht. Seit dem Auszug aus der mütterlichen Wohnung im Jahr 2016 hat sich die kriminelle Energie des Angeklagten massiv gesteigert. Für Angebote des sozialpädagogischen Dienstes des Jugendamtes und der Jugendgerichtshilfe war er nicht erreichbar. Gerichtliche Verurteilungen haben ihn nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ebenso wenig beeindruckt wie die Ableistung des Anti-Gewalt-Seminars. Auch der Umstand, dass gegen den Angeklagten Untersuchungshaft angeordnet wurde, hatte keine Wirkung. Vielmehr wurde die hier verfahrensgegenständliche Tatserie - die ein verfestigtes kriminelles Handlungsmuster aufzeigt - während laufender Haftverschonung und sogar nach erfolgter Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten fortgesetzt. Innerhalb der Tatserie hat der Angeklagte - nachdem anfangs noch der Mitangeklagte C derjenige war, der das Messer einsetzte und damit den gewichtigeren Tatbeitrag leistete - zunehmend die Führungsposition eingenommen. Auch die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Taten wurden zunehmend geringer. Vor seiner Festnahme am 14. Mai 2018 beging er allein im Mai 2018 fünf schwere Straftaten. All dies belegt eine sich rasant verfestigende starke innere Neigung zur Begehung einschlägiger Straftaten.
Gesichtspunkte, die erwarten lassen könnten, dass der Angeklagte diese innere Neigung zur Begehung von einschlägigen Straftaten inzwischen aufgegeben hat, bestehen nicht. Insbesondere vermag die Tatsache, dass sich der Angeklagte erstmals in Untersuchungshaft befindet, eine solche Annahme nicht zu rechtfertigen. Zwar wird der erste längere Freiheitsentzug in der Regel spürbar empfunden und kann durch seine spezialpräventive Wirkung eine Verhaltensänderung zur Folge haben. Dafür, dass dies vorliegend der Fall ist, spricht jedoch nichts. Zu beachten ist insoweit, dass die Untersuchungshaft allein der Sicherung (des Verfahrens bzw. vorliegend der Allgemeinheit) dient, so dass ihr eine „resozialisierende Wirkung“ nicht zukommt (vgl. Senat, Urteil vom 6. Januar 2016 - [4] 161 Ss 207/15 [178/15] -). Vorliegend deuten die Gesamtumstände, insbesondere die durch die Taten zum Ausdruck gekommene Gewaltbereitschaft und die immer kürzer werdenden Tatabstände auf gravierende charakterliche Mängel hin, die nur im Rahmen einer langfristigen, umfassenden Gesamterziehung behoben werden können. Dafür, dass diese gravierenden Mängel allein durch die bisherige Untersuchungshaft behoben wurden, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte am 25. Juni 2018 - somit nach rund eineinhalb Monaten vollzogener Untersuchungshaft - im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung auf die Frage nach seinem Befinden in der Untersuchungshaft angegeben hat, es laufe „ganz gut hier drin“ und es sei „nicht schlimm“.
Von seinen wechselnden Mittätern befindet sich lediglich der Mitangeklagte Al in Untersuchungshaft, die Mittäter C und A sind auf freiem Fuß. Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob die Wiederholungsgefahr deshalb entfallen sein könnte, weil sich die Mittäter des Angeklagten in Haft befinden und nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte auch allein schwere Straftaten begehen wird (vgl. OLG Düsseldorf StV 2010, 585, wo Wiederholungsgefahr verneint wurde, weil sich die weiteren Bandenmitglieder in Haft befanden).
Auch die Tatsache, dass der Angeklagte während der Untersuchungshaft eine Einstellungszusage seines ehemaligen Praktikumsgebers erhalten hat, vermag die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen. Die Einstellungszusage beruht ausdrücklich auf den positiven Leistungen, die der Angeklagte während des vom 1. Februar bis zum 30. März 2018 abgeleisteten Praktikums gezeigt hat. Während der Ableistung des Praktikums hat der Angeklagte jedoch zwei schwere Straftaten begangen, nämlich am 21. Februar 2018 einen Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und am 26. Februar 2018 einen schweren Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB). Die Tatsache, dass sich der Angeklagte in einem Beschäftigungsverhältnis befindet und dort auch Anerkennung findet, vermag ihn somit nicht von der Begehung einschlägiger Straftaten abzuhalten.
d) Der Vollzug der Untersuchungshaft ist zur Abwendung der drohenden Gefahr der Begehung weiterer einschlägiger Taten auch erforderlich. Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft vermögen deren Zweck nicht zu erfüllen. Der Angeklagte hat sich, wie bereits ausgeführt, in der Vergangenheit durch eine ihm gewährte Haftverschonung nicht von der Begehung erheblicher Straftaten abhalten lassen. Im Fall einer erneuten Haftverschonung würde er in dieselbe instabile Lebenssituation und in das ihn gefährdende Umfeld zurückkehren, in dem er sich bereits vor der Inhaftierung befunden hat. Dafür, dass seine Eltern, insbesondere sein Vater, der bislang jede Zusammenarbeit mit dem sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes und der Jugendgerichtshilfe verweigert hat, nun positiven erzieherischen Einfluss auf ihn nehmen könnten, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte inzwischen volljährig ist.
3. Der Senat bejaht im Ergebnis auch die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO. Das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Verfahrens noch gewahrt.
Die aufgrund der Vielzahl der Taten umfangreichen Ermittlungen wurden mit der für die Bearbeitung von Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt. Es waren zahlreiche Zeugen zu vernehmen, Verfahren zu verbinden und die umfangreiche und sorgfältige Anklageschrift zu fertigen. In Anbetracht des Aktenumfangs (23 Bände Hauptakten nebst diversen Beiakten) ist die Erhebung der 71 Seiten umfassenden Anklageschrift rund drei Monate nach Erlass des Haftbefehls nicht zu beanstanden.
Auch die mit der Sache befassten Jugendgerichte haben das Verfahren mit hinreichender Beschleunigung betrieben. Das Zwischenverfahren wurde umgehend eingeleitet und die Akten zur Übernahme an die Jugendkammer weitergeleitet. Der Jugendkammervorsitzende hat noch am Tag des Eingangs der Akten die Anhörung der Angeklagten zur Frage der Verfahrensübernahme verfügt. Nachdem über inzwischen gestellte Beiordnungsanträge entschieden und den Verteidigern Akteneinsicht gewährt worden war, hat die Jugendkammer bereits am 19. September 2018 beide Verfahren nach §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG übernommen, miteinander verbunden, das Hauptverfahren eröffnet und beide Anklageschriften unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Termine zur Hauptverhandlung wurden ebenfalls am 19. September 2018 nach vorheriger Absprache mit den Verteidigern ab dem 19. Dezember 2018 bestimmt. Es wurden zehn Sitzungstage anberaumt, das Verfahren wird voraussichtlich am 30. Januar 2019 abgeschlossen sein. Der Jugendkammervorsitzende hat vermerkt, dass ein früherer Beginn der Hauptverhandlung nicht möglich ist, weil die Jugendkammer zuvor ältere Verfahren, zumeist ebenfalls Haftsachen, verhandeln muss. Soweit auch zwei Nicht-Haftsachen terminiert wurden, ist nicht zu beanstanden, dass deren Hauptverhandlungstermine nicht zugunsten des hiesigen Verfahrens aufgehoben wurden.
Zwar kann das in Haftsachen geltende Gebot besonderer Verfahrensbeschleunigung dazu führen, dass notfalls auch bereits terminierte Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen zurückzustellen sind. Allerdings gibt es keinen Grundsatz, dass Nichthaftsachen erst dann verhandelt werden dürfen, wenn in einer Strafkammer keine Haftsachen mehr anhängig sind. Denn auch für Nichthaftsachen gilt das Beschleunigungsgebot, auch sie müssen in angemessener Zeit abgeschlossen werden. Es stellt einen Verstoß gegen das Verfassungsgebot einer funktionierenden Strafrechtspflege dar, wenn rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen in Nichthaftsachen immer mehr unter Anwendung der sog. „Vollstreckungslösung“ als scheinbar nicht zu vermeidender Nachteil Akzeptanz finden und sich nicht mehr auf besondere bzw. außergewöhnliche Fälle beschränken (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2017, 59). Es ist daher weder geboten noch hinnehmbar, dass - insbesondere schwere - Straftaten nicht mehr verfolgt werden können, weil aufgrund des Zeitablaufs ein Beweisverlust oder gar Verjährung eingetreten ist. Zudem ist zu beachten, dass die Nichtförderung von Nichthaftsachen - insbesondere bei Sexualdelikten - zu einer erheblichen Belastung der Opfer führen kann. Dies gilt in besonderem Maße bei kindlichen Opfern. Auch für die jeweiligen Angeklagten können sie mit erheblichen Belastungen (beispielsweise Suspendierung, Vorverurteilung im sozialen Umfeld etc.) verbunden sein. Deshalb müssen auch Jugendschutzsachen, die keine Haftsachen sind, zügig terminiert und abgeschlossen werden (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Denn gerade in diesen Verfahren liegt es auf der Hand, dass die kindlichen Opfer durch eine lange Verfahrensdauer erheblich belastet werden und zudem aufgrund des Zeitablaufs das Erlebte nicht mehr mit der erforderlichen Genauigkeit und Detailliertheit schildern können, so dass ein Beweismittelverlust droht. Der jeweilige Strafkammervorsitzende muss daher bei der Terminierung und Festlegung der Verhandlungsreihenfolge die einzelnen Beschleunigungsgesichtspunkte gegeneinander abwägen und gewichten. Dies ist vorliegend erfolgt. Der Strafkammervorsitzende hat vermerkt, dass beide Nichthaftsachen den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von (teilweise sechs- bis achtjährigen) Kindern zum Gegenstand haben. Die Angeklagten hätten im Verurteilungsfall jeweils mit mehrjährigen Freiheitsstrafen zu rechnen. Die geschädigten Kinder seien durch das Verfahren erheblich belastet, es drohten wegen des Zeitablaufs Beweismittelverluste. Zudem seien jeweils erhebliche außergerichtliche Folgen (wie Entzug des Sorgerechts, Kontaktverbot zu den eigenen Kindern der Angeklagten usw.) bereits eingetreten oder zu erwarten. Die Entscheidung, die Verhandlungstermine der beiden Nichthaftsachen nicht zugunsten des hiesigen Verfahrens aufzuheben, ist unter den gegebenen Umständen sachgerecht und nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass beide Nichthaftsachen sehr konzentriert terminiert sind. Eine Aufhebung beider Hauptverhandlungen hätte zur Folge gehabt, dass mit der hiesigen Hauptverhandlung lediglich einen Monat früher hätte begonnen werden können.
Der dargestellte Verfahrensgang trägt dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen somit noch hinreichend Rechnung. Nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Beschleunigungsgrundsatz in der Regel dann ausreichend beachtet, wenn mit der Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung bzw. Eröffnungsreife des Hauptverfahrens begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m.w.N.). Mit dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung wahrt die Jugendkammer diese Vorgabe ebenso wie den von den Strafsenaten des Kammergerichts regelmäßig noch für hinnehmbar erachteten Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung (vgl. etwa Senat StraFo 2010, 26 m.w.N.).
Die von der Jugendkammer vorgesehene Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt schließlich in vollem Umfang die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] m.w.N.; zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und Verhandlungsdichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - (4) 141 HEs 56/14 (14/14) - und 17. September 2010 - 4 Ws 93/10 -, jeweils m.w.N.). Die Hauptverhandlung wird voraussichtlich bereits am 30. Januar 2019 beendet sein. Soweit zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 3. Januar 2019 eine Pause vorgesehen ist, ist zu beachten, dass zwischen diesen beiden Terminen lediglich fünf Arbeitstage liegen. Zudem befindet sich die Berichterstatterin vom 21. Dezember 2018 bis zum 2. Januar 2019 im Erholungsurlaub. In Anbetracht der geringfügigen Verzögerung einerseits und des großen Umfangs des hiesigen Verfahrens andererseits war es nicht geboten, das Verfahren mit einem Vertreter zu verhandeln.
4. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
5. Die Übertragung der Haftprüfung auf das Landgericht folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.