Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 13.11.2018 – 1 W 36/18

ECLI:DE:KG:2018:1113.1W36.18.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 7. April 2017 in der Fassung vom 29. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG) und begründet. Die Voraussetzungen für die (noch) beantragte Berichtigung des Geburtseintrags gemäß § 48 PStG liegen nicht vor. Der Registereintrag zum Familiennamen des Kindes ist nicht unrichtig und würde durch die ersatzlose Löschung der Eintragung “D...” nicht richtig.

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Selbst wenn das Kind mangels wirksamer Rechtswahl nicht den Familiennamen D... führte, stünde nicht fest, dass ihm bislang ein Familienname fehlt. Ohne eine Bestimmung nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB unterliegt die Namensführung des Kindes gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB ungarischem Recht. Es bestehen Anhaltspunkte, dass das Kind danach - wie in seinem ungarischen Personalausweis eingetragen - den Familiennamen S... führt, entweder weil die Beteiligten zu 1) und 2) entsprechende Erklärungen abgegeben haben oder weil eine einseitige Bestimmung der Beteiligten zu 1) genügt. Gemäß § 4:146 Abs. 2, § 4:150 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Sept. 2018, Ungarn, S. 76j ff.) ist das Recht und die Pflicht, den Familiennamen des Kindes zu bestimmen, Teil der elterlichen Sorge. Gemäß Art. 16 Abs. 1 KSÜ (s. zum Inkrafttreten in Ungarn Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 28) i.V.m. §§ 1626, 1626a Abs. 3 BGB ist nur die Beteiligte zu 1) sorgeberechtigt. Hierzu bedarf es aber keiner weiteren Ermittlungen, da das Kind - wie beurkundet - den Familiennamen D... führt.

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Der Eintrag zum Familiennamen ist richtig. Die Beteiligte zu 1) hat mit Zustimmung des Beteiligten zu 2) gemäß Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB bestimmt, dass das Kind den Familiennamen nach mongolischem Recht erhalten soll. Unter Familienname ist hier im Wege der Substitution (vgl. Staudinger/Hepting/Hausmann, BGB, Bearb. 2013, Art. 10 EGBGB Rn. 389) der Vatersname des Kindes “D...” zu verstehen. Denn das Recht des Mongolischen Staates kennt keinen Familiennamen, der auf den Ehegatten oder die Kinder übertragen werden kann. Gemäß Art. 24 des mongolischen Familiengesetzbuchs vom 11. Juni 1999 (mon.FamGB, wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, a.a.O., Mongolei, S. 36 ff.) besteht der Name einer Person aus drei Bestandteilen: einem Eigennamen (Individualnamen), den die Eltern erteilen (Art. 24.1 mon.FamGB), einem Vaters- oder Mutternamen (Patronym oder Matronym), der dem Eigennamen des Vaters oder der Mutter entspricht (Art. 24.3 und 24.4 mon.FamGB) und einem Beinamen, den die Eltern erteilen (Art. 24.1 mon.FamGB).

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Der Beiname wurde Ende der 90iger Jahre eingeführt, um an die Stammes- oder Klannamen anzuknüpfen, die bis in die 20iger Jahre des letzten Jahrhunderts gebräuchlich waren. Er erfüllt nicht Funktionen eines Familiennamens, da er frei wählbar und nicht von einem der beiden Beinamen der Eltern abzuleiten ist (Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 29 f.); dem Beinamen kommt nach der maßgeblichen mongolischen Rechtspraxis keine Bedeutung zu (vgl. Merkblatt der deutschen Botschaft in Ulan Bator, Stand 10/2013, Bl. 25 d.A.).

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Hingegen entspricht der Vaters- oder Muttername funktional einem Familiennamen. Er ist kein dem Kind beigelegter Individualname, wird von allen Geschwistern getragen und macht über die Ableitung vom Eigennamen eines Elternteils die familiären Zusammenhänge erkennbar. Diese Vergleichbarkeit ermöglicht die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB (Staudinger/Hepting/Hausmann, a.a.O.; vgl. auch OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1571). Das Kind führt gemäß Art. 24.3 mon.FamGB den Vatersnamen D... nach dem Eigennamen des Beteiligten zu 2) D...; die Genitivendung wird in offiziellen Urkunden nicht verwandt (Mitteilung der Deutschen Botschaft in Ulan Bator, StAZ 1999, 20). Es ist kein Fall des Art. 24.4 mon.FamGB gegeben, in dem das Kind den Eigennamen der Mutter erhält.

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Art. 24.4 mon.FamGB findet nur Anwendung, wenn die Mutter nicht verheiratet ist und es keinen (rechtlichen) Vater gibt. Dass es in der Übersetzung des Gesetzestextes bei Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 41 “oder bei nicht vorliegendem Urteil über die Vaterschaft des Kindes durch die dazu berechtigte Einrichtung” heißt, ist auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen. Hierzu wird auf den Vermerk vom 9. November 2018 (Bl. 63 d.A.) verwiesen. <<

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Rainer N... ..., allgemein beeidigter und öffentlich bestellter Übersetzer für Mongolisch, der an der Übersetzung des Familiengesetzbuchs in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Sept. 2018, Mongolei, S. 36 ff. mitwirkte (s. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 1 Fn.), teilte heute auf tel. Nachfrage mit, es sei möglich, dass es in der Übersetzung von Art. 24.4 des mongolischen Familiengesetzbuchs statt “oder” richtig “und” heißen müsse. Eine komplexe Satzstruktur sei in der Mongolei etwas Neues. Die mongolische Sprache kenne keine eindeutigen Konjunktionen wie “und” oder “oder”. Der Zusammenhang zwischen Sätzen oder Satzteilen sei oft nur ungefähr aus dem Kontext erkennbar. Das würde auch die (aus anderen Gründen nicht nachvollziehbare) englische Übersetzung erklären, die die Internationale Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen im Internet unter www.ilo.org zugänglich macht: The mother´s name can be given to illegitimate and child whose parentage has been established by the competent institution.>>> Eine alternative Anknüpfung an die beiden Voraussetzungen macht keinen Sinn. Führte das Kind im Fall einer unverheirateten Mutter immer deren Eigennamen, bedürfte es der zusätzlich genannten Voraussetzung nicht. Eine Feststellung der Vaterschaft durch die dazu berechtigte Einrichtung - das Standesamt (Art. 22 mon.FamGB) oder das Gericht (Art. 23 mon.FamGB) - kommt gemäß Art. 21.4 mon.FamGB nur in Betracht, wenn die Mutter nicht verheiratet ist. Ist die Mutter verheiratet, ist ohne weiteres ihr Ehemann (rechtlicher) Vater des Kindes; die Vaterschaft ergibt sich aus der Heiratsurkunde. Auch vor Einführung des Familiengesetzbuchs von 1999 führte das Kind nach mongolischem Recht den Eigennamen des Vaters, wenn dieser die Vaterschaft anerkannte (Rexin, StAZ 1991, 293, 295). Es fehlt jeder Anhalt, dass der Gesetzgeber von 1999 hieran etwas ändern und nichteheliche Kinder bei der Namensführung ohne zwingenden Grund ungleich behandelt wollte. Wie sich auch aus Art. 21.5 mon.FamGB ergibt, vermeidet das mongolische Recht eine Ungleichbehandlung von ehelich und nicht ehelich geborenen Kindern. Schließlich ist für die Auslegung von Art. 24.4 mon.FamGB nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern vorrangig die konkrete Ausgestaltung des Rechts durch die praktische Handhabung im Mongolischen Staat zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2003, 2685, 2686). Die ausländische Rechtspraxis ergibt sich hinreichend aus der Auskunft der mongolischen Botschaft vom 27. November 2017. Danach ist Art. 24.4 mon.FamGB dahin zu verstehen, dass das nichteheliche Kind den Eigennamen des Vaters annimmt, wenn dieser die Vaterschaft anerkennt. Eine Entscheidung über die Vaterschaft i.S.v. Art. 24.4 mon.FamGB liegt vor. Darunter ist aus den zuvor genannten Gründen auch eine Anerkennung der Vaterschaft zu verstehen, die unmittelbar Rechtswirkungen entfaltet, hier gemäß § 1592 Nr. 2, §§ 1594 ff. BGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB oder Art. 23.4 mon.FamGB.

8

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung an den Beteiligten zu 2) nach § 185 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 FamFG nicht erfüllt sind. Sein Aufenthalt ist nicht allgemein unbekannt. Nach dem von der Beteiligten zu 1) unterbreiteten Sachverhalt müssen ihr die Anschrift des Beteiligten zu 2) oder sonstige Kontaktdaten bekannt sein. Sie hat angegeben, sie habe mit dem Beteiligten zu 2) (wenig) Kontakt. Zudem hat die Beteiligte zu 1) im Verfahren vor dem Amtsgericht mehrfach Erklärungen vorgelegt, die von dem Beteiligten zu 2) unterschrieben sein sollen, zuletzt mit Datum vom 1. Februar 2018 (Bl. 2, 19, 31, 52 d.A.)

9

Wie schon von der Beteiligten zu 3) ausgeführt, hat das durch die Beteiligte zu 1) vertretene Kind nach der beabsichtigten Einbürgerung die Möglichkeit, gemäß §§ 1 ff. NamÄndG einen Antrag auf Änderung des Familiennamens zu stellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 14, § 21 Abs. 1 S. 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht vorliegen.