Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 24.01.2019 – 3 Ws (B) 16/19, 3 Ws (B) 16/19 - 162 Ss 5/19

ECLI:DE:KG:2019:0124.3WS.B16.19.00

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Oktober 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

1

Der Senat merkt lediglich an:

2

Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt, weil er nicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG erfüllt.

3

Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Sinne von § 80 Abs. 2 OWiG zeigt der Antrag nicht auf.

4

a) Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein Bussonderfahrstreifen nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung „Bus“ entsteht, sondern es zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245 bedarf (vgl. Bay ObLG VRS 59, 236; OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; VRS 68, 70). Darauf, ob das Amtsgericht die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen hat, kommt es im Rahmen von § 80 Abs. 2 OWiG nicht an.

5

b) Ebenso ist obergerichtlich seit langem geklärt, welche Anforderungen an ein Urteil in Bußgeldsachen zu stellen sind; die Urteilsgründe müssen klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein (vgl. KG, Beschluss vom 28. März 1994 - 3 Ws (B) 89/94 -; OLG Hamm NZV 1993, 204; OLG Düsseldorf VRS 81, 376). Auch insoweit kommt es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG nicht darauf an, ob sich das Amtsgericht tatsächlich an diese Vorgaben gehalten hat.