Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 29.01.2019 – 2 Ws 22/19 Vollz

ECLI:DE:KG:2019:0129.2WS22.19VOLLZ.00

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 9. Januar 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2

Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -, vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, juris).

3

Daran fehlt es hier. Der zugrundeliegende Antrag war unzulässig, weil er keine „Maßnahme“ gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG zum Gegenstand hatte.

4

Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift ist eine Regelung mit Rechtswirkung. Es muss sich deshalb um einen Akt der Vollzugsbehörde handeln, der in das Rechtsverhältnis zwischen dem Verwahrten und dem Staat gestaltend eingreifen soll, also um die Regelung einer einzelnen Angelegenheit, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist und diesbezüglich Verbindlichkeit beansprucht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 Ws 40/18 Vollz -; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rn. 28, 29; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 109 Rn. 6, 7, jeweils mwN).

5

Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm in Aussicht gestellte Versagung von Lockerungen aus der Vollzugsplankonferenz vom 23. Oktober 2018. Hierbei handelt es sich noch nicht um eine verbindliche Regelung, da dem Beschwerdegegner noch die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen. Erst im Anschluss daran, nämlich am 26. November 2018 wurde der Vollzugsplan endgültig beschlossen. Zuvor handelte es sich lediglich um eine Absichtserklärung der Anstalt, die jederzeit geändert werden konnte.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.