Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 11.03.2019 – 5 Ws 20/19, 5 Ws 20/19 - 161 AR 24/19
ECLI:DE:KG:2019:0311.5WS20.19.00
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin − 71. Strafkammer − mit Urteil vom 14. Februar 2018, das zwischenzeitlich Rechtskraft erlangt hat, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und mit Beschluss vom selben Tag die Dauer der Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der damalige Angeklagte am 26. März 2018 Beschwerde eingelegt. Er machte geltend, die Dauer der Bewährungszeit sei, „flankiert durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung“, „künstlich verlängert“ worden.
Die Strafkammer hat dem Senat die Akten zugeleitet, ohne nach § 306 Abs. 2 StPO über die Frage der Abhilfe zu befinden. Der Senat hat die Sache daraufhin mit Beschluss vom 21. September 2018 zur Nachholung des Abhilfeverfahrens an die Kammer zurückverwiesen, da eine Abhilfeentscheidung hier im Hinblick auf die fehlende (und von Gesetzes wegen auch nicht erforderliche) Begründung der Ausgangsentscheidung nach § 268a Abs. 1 StPO nicht entbehrlich war.
Die Strafkammer hat nunmehr durch Beschluss vom 20. November 2018 den ursprünglichen Bewährungsbeschluss dahin abgeändert, dass die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt wird, und dies mit dem eingetretenen Zeitablauf begründet.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner am 3. Dezember 2018 erhobenen Beschwerde, der die Kammer nicht abgeholfen hat. Zur Begründung des Rechtsmittels führt er aus, die getroffene Anordnung sei gesetzwidrig, da es aufgrund der überlangen Verfahrensdauer „zwingend erforderlich gewesen wäre“, das Verfahren einzustellen. Es sei unverhältnismäßig, dass die Bewährungszeit erst ab der Revisionsentscheidung des Senats (21. September 2018) zu laufen beginne. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf die Beschwerdebegründung.
1. Die Beschwerde des Verurteilten ist statthaft.
Dies folgt allerdings nicht aus § 453 Abs. 2 StPO, da es sich bei dem angefochtenen Beschluss nicht um eine nachträgliche − Veränderungen der prognoserelevanten tatsächlichen Verhältnisse Rechnung tragende und im Übrigen von dem nach § 462a StPO zuständigen Gericht zu treffende (vgl. Fischer, StGB 66. Aufl., § 56e Rdn. 1 f.) − Entscheidung nach § 56e StGB handelt. Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich vielmehr aus § 305a Abs. 1 Satz 1 StPO.
a) Die Entscheidung, die der Beschwerde ganz oder teilweise abhilft, ist eine neue Sachentscheidung gleicher Art und gleicher Instanz wie die angefochtene Entscheidung, die sie ersetzt, ändert oder ergänzt. Soweit die ursprüngliche Entscheidung nicht aufgehoben ist, bildet sie zusammen mit der Abhilfeentscheidung rechtlich eine Einheit, von der das weitere Verfahren auszugehen hat (vgl. Matt in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 306 Rdn. 18; Frisch in SK-StPO 5. Aufl., § 306 Rdn. 21; Neuheuser in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 306 Rdn. 16; Plöd in KMR-StPO, § 306 Rdn. 9; Hoch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO 3. Aufl., § 306 Rdn. 14). Die Abhilfeentscheidung ist mit der Beschwerde nach Maßgabe der für ihren neuen Inhalt geltenden Vorschriften anfechtbar (vgl. Matt a.a.O.; Frisch, a.a.O., § 306 Rdn. 19; Plöd a.a.O.). Die ursprüngliche Beschwerde ist gegenstandslos, sofern die Abhilfe den Beschwerdegegenstand völlig beseitigt hat; bei nur teilweiser Abhilfe ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über den nicht erledigten Teil vorzulegen (vgl. Matt, a.a.O., § 306 Rdn. 19; Frisch, a.a.O., § 306 Rdn. 21 f.; Hoch, a.a.O., § 306 Rdn. 12).
b) Vorliegend hat die Strafkammer der Beschwerde in vollem Umfang abgeholfen, indem sie die Bewährungszeit auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren (§ 56a Abs. 1 Satz 2 StGB) verkürzt hat. Die ursprüngliche Beschwerde des Verurteilten ist damit gegenstandslos geworden. Gegen die neue Sachenscheidung der Strafkammer ist gemäß § 305a Abs. 1 Satz 1 StPO (erneut) das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
2. Die Beschwerde ist gleichwohl unzulässig, da es an der – für die Zulässigkeit eines jeden förmlichen Rechtsmittels erforderlichen (vgl. KG, Beschluss vom 10. Juli 2009 – 2 Ws 306/09 –) – Beschwer des Anfechtenden fehlt. Diese ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen unmittelbar beeinträchtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2015 − 5 Ws 92/15 −; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., Vorb. § 296 Rdn. 9). Sie setzt daher voraus, dass die Beseitigung fehlerhafter Erwägungen dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm objektiv – also nicht nur nach seiner subjektiven Einschätzung (vgl. BGHSt 28, 327) – günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 16, 374; Senat a.a.O.; KG a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall.
Eine weitere Abkürzung der Bewährungszeit auf eine den gesetzlichen Rahmen unterschreitende Dauer ist unzulässig (vgl. Fischer, a.a.O., § 56a Rdn. 1) und kann daher mit der Beschwerde nicht erreicht werden. Ebenso wenig ist eine Vorverlegung des Beginns der Bewährungszeit möglich. Diese beginnt vielmehr zwingend (erst) mit Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung (§ 56a Abs. 2 Satz 1 StGB). Sonstige Anordnungen nach §§ 56b ff. StGB, deren Aufhebung Ziel der Beschwerde sein könnte, enthält der angefochtene Beschluss ebenso wenig wie die Ausgangsentscheidung. Insbesondere ist der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen nicht der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt worden.
Eine Verfahrenseinstellung, wie sie der Verurteilte erstrebt, lässt sich im Beschwerdewege nicht erreichen, da eine solche dem − rechtskräftig abgeschlossenen − Erkenntnisverfahren vorbehalten wäre. Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nach § 305a Abs. 1 StPO ist der Beschluss nach § 268a Abs. 1 StPO in der Gestalt der Abhilfeentscheidung vom 20. November 2018. Allein die insoweit getroffenen Anordnungen unterliegen daher der Überprüfung und einer möglichen Abänderung im Beschwerdeverfahren.
3. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren wegen der in der falschen Rechtsmittelbelehrung durch das Landgericht liegenden unrichtigen Sachbehandlung nicht zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. KG, Beschluss vom 16. März 2009 – 4 Ws 22-23/09 – juris; Senat a.a.O.).