Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 21.03.2019 – 22 U 209/16
ECLI:DE:KG:2019:0321.22U209.16.00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Der gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festzusetzende Gebührenstreitwert des zweiten Rechtszuges beträgt 14.315,88 €.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO, wobei mit Rücksicht auf die Ausführungen des Senats in dem (Hinweis-) Beschluss vom 14. Januar 2019 eine weitere Begründung gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO entbehrlich ist.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 18. März 2019 auf einen Aufsatz (Aladyev, “Rügelose Einlassung nach Artikel 26 EuGVVO durch die Verteidigungsanzeige”, IWRZ 2017, 207 ff.) verweist, der die hier zu entscheidende Rechtsfrage für klärungsbedürftig hält, ist dies unzutreffend. Die Rechtsfrage ist bereits geklärt. Maßgeblich ist das erste Verteidigungsvorbringen (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 - Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - XI ZR 27/14 - Rn. 17; vgl. auch EuGH (Dritte Kammer), Urt. v. 13. Juni 2013 - C-144/12 - Rn. 37; EuGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - 150/80 - Rn. 16), was eine inhaltliche Auseinandersetzung erfordert, so dass die Verteidigungsanzeige oder auch die Stellung eines (wie bereits im Beschluss ausgeführt: wertfreien) Abweisungsantrages zweifelsfrei nicht genügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.