Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 22.03.2019 – 4 Ws 26/19, 4 Ws 26/19 - 161 AR 53/19

ECLI:DE:KG:2019:0322.4WS26.19.00

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat dem Angeklagten mit ihrer zum Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Strafrichter – erhobenen Anklageschrift vom 4. Januar 2018 vorgeworfen, am 16. August 2017 mit Betäubungsmitteln (Haschisch, Cannabis) unerlaubt Handel getrieben zu haben.

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Im Zwischenverfahren hat der Verteidiger des Angeklagten für diesen erklärt, die am 16. August 2017 beim Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel habe dieser in einer größeren Gesamtmenge vor dem xx (dem 21. Geburtstag des Angeklagten) zum Eigenkonsum erworben gehabt.

3

Mit Eröffnungsbeschluss vom 16. März 2018 hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin die Anklage der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter zugelassen, dass der Angeklagte (lediglich) des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG hinreichend verdächtig wäre, nicht jedoch des unerlaubten Handeltreibens. Zur sachlichen Zuständigkeit hat der Strafrichter ausgeführt, dass der Angeklagte zur Tatzeit (des Besitzes am 16. August 2017) bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte und das Schwergewicht der Tat im Sinne des § 32 JGG auch in dieser Altersstufe gelegen habe.

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In der Hauptverhandlung am 24. Mai 2018 hat sich der Angeklagte entsprechend dem Anklagevorwurf in Form des Eröffnungsbeschlusses geständig eingelassen und angegeben, dass er die bei ihm am 16. August 2017 aufgefundenen Betäubungsmittel vor seinem Geburtstag erworben hätte, um sie selbst zu konsumieren. Der Strafrichter hat die Einlassung des Angeklagten betreffend den Zeitpunkt des Erwerbs der Betäubungsmittel als nicht glaubhafte Schutzbehauptung gewertet und den Angeklagten unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts am 24. Mai 2018 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 12 Euro verurteilt.

5

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft Berufung und der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat mit ihrer Berufung die Verhängung einer höheren Strafe angestrebt. Der Angeklagte hat sein Rechtmittel damit begründet, dass mit dem Strafrichter anstelle des Jugendrichters das unzuständige Gericht entschieden habe.

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In der Berufungshauptverhandlung am 5. Dezember 2018 hat der Vorsitzende (ohne Beweisaufnahme) einen Hinweis erteilt, wonach die Sache an das Jugendgericht zu verweisen sein dürfte, da „die auslösende Bedeutung […] auch für das Mitsichführen des Rauschgiftes am 16. August 2017 dessen Erwerb ist, der aber nach dem Zweifelsgrundsatz vor dem 21. Geburtstag des Angeklagten datiert werden muss.“ Nachdem die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und der Verteidiger die Verweisung der Sache an das Jugendgericht beantragt hatte, verkündete die Kammer folgende Entscheidung:

7

„b.u.v.

8

Die Sache wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.v.m. § 209 a Nr. 2 a StPO an den Strafrichter als Jugendrichter (Jugendrichter) verwiesen.“

9

Nach Eingang des Verfahrens beim Jugendgericht des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin hat die zuständige Jugendrichterin Bedenken gegen die Wirksamkeit der Entscheidung der Berufungskammer vom 5. Dezember 2018 geäußert, woraufhin die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin angeregt hat, den „Beschluss“ der Kammer vom 5. Dezember 2018 wegen dessen Fehlerhaftigkeit aufzuheben. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 hat der Kammervorsitzende dieses Ansinnen zurückgewiesen und ausgeführt, dass von ihm zwar § 328 Abs. 2 StPO übersehen worden, der von der Kammer erlassene „Beschluss“ vom 5. Dezember 2018 mangels Willkür aber gleichwohl bindend sei.

10

Nachdem die Jugendrichterin weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Zuständigkeit geäußert hatte, hat die Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2019 gegen die Entscheidung der Berufungskammer vom 5. Dezember 2018 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die Verweisung des Verfahrens an den Jugendrichter durch die Berufungskammer im Beschlusswege nicht zulässig gewesen sei. Vielmehr hätte die Kammer ein Berufungsurteil sprechen müssen. Dieser Fehler habe zur Folge, dass das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Mai 2018 weiterhin Bestand habe und die Jugendrichterin derzeit keine Entscheidung treffen könne. Damit sei ein Stillstand der Rechtspflege eingetreten und die Staatsanwaltschaft zur Einlegung der Beschwerde genötigt. Da es für die Entscheidung der Berufungskammer an einer Rechtsgrundlage fehle, sei die Beschwerde zulässig. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde der Staatsanwaltschaft beigetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass § 270 StPO einschließlich des Verweises auf § 210 StPO mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht zur Anwendung komme, sodass mangels spezieller Regelung die einfache Beschwerde das statthafte Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 5. Dezember 2018 sei.

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Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 13. März 2019 zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stellung genommen und deren Zurückweisung wegen Unzulässigkeit beantragt. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf diesen Schriftsatz.

II.

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1. Das von der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den „Beschluss“ des Landgerichts Berlin – Berufungskammer – vom 5. Dezember 2018 eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig.

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Klarstellend ist zunächst auszuführen, dass es entgegen der Ansicht von Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft und Amtsgericht im Strafverfahren keine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ (vgl. BGHSt 45, 37; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl. StPO, § 304 Rn. 4a) gibt. Eine solche außerordentliche Beschwerde ist auch nicht erforderlich, da der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall mit der Revision ein statthaftes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Verfügung stand.

14

Maßgeblich für die Frage, welches Rechtsmittel statthaft ist, ist das Verfahrensrecht. Danach sind Urteile solche Entscheidungen, die eine mündliche Verhandlung und eine öffentliche Verkündung voraussetzen, wobei ohne Bedeutung ist, ob eine mündliche Verhandlung und eine öffentliche Verkündung wirklich stattgefunden haben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die betreffende Entscheidung nach dem Gesetz nur aufgrund mündlicher Verhandlung und im Wege öffentlicher Verkündung hätte ergehen dürfen (vgl. BGHSt 50, 180, 186). Selbst wenn also so elementare Verfahrensbestandteile wie Verhandlung und Verkündung entgegen dem Gesetz unterblieben sind, handelt es sich für die Frage der Anfechtbarkeit der Entscheidung – strikt orientiert am Verfahrensrecht – dennoch um ein Urteil (vgl. BGH aaO; BGHSt 8, 383, 384; 25, 242, 243 zu „Urteilen“, die verfahrensrechtlich Beschlüsse waren).

15

Da die Verweisungsentscheidung der Berufungskammer mangels Anwendbarkeit des § 270 StPO im Berufungsverfahren gemäß § 328 Abs. 2 StPO aufgrund mündlicher Verhandlung und im Wege öffentlicher Verkündung durch Urteil zu treffen ist (vgl. BGHSt 26, 106, 108; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 328 Rn. 5), handelt es sich bei der entsprechenden Entscheidung der Berufungskammer vom 5. Dezember 2018 – unabhängig von deren Bezeichnung und verfahrensrechtlicher Fehlerhaftigkeit – strikt orientiert am Verfahrensrecht um ein Urteil. Das gegen diese Entscheidung statthafte Rechtsmittel wäre daher die Revision gewesen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 296 Rn. 13 mwN), die gemäß § 341 Abs. 1 StPO binnen einer Woche nach Verkündung des in Form eines Beschlusses ergangenen (Berufungs)Urteils vom 5. Dezember 2018 einzulegen gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel – eine Falschbezeichnung als „Beschwerde“ wäre dabei unschädlich gewesen (vgl. BGHSt 50, 180) – jedoch erst am 1. Februar 2019, mithin nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist, eingelegt. Das unter der Bezeichnung „Beschluss“ ergangene (Verweisungs)Urteil des Landgerichts Berlin – Berufungskammer – hat damit nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist Rechtskraft erlangt und das Verfahren gemäß § 328 Abs. 2 StPO unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Mai 2018 rechtskräftig an das Amtsgericht Tiergarten – Jugendrichter – (zurück)verwiesen.

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2. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens wird Folgendes zu beachten sein:

17

a) Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Jugendrichter – ist für das weitere Verfahren sachlich zuständig. Einer Verweisung an den Strafrichter wegen sachlicher Unzuständigkeit stünde § 47a JGG entgegen (vgl. Schady in Ostendorf, NK-JGG 10. Aufl., § 47a Rn. 6).

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b) Entgegen dem Vortrag des Verteidigers kommt es nicht darauf an, ob das Gericht dem Angeklagten seine Einlassung widerlegen kann. Einlassungen, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, sind nicht ohne weiteres als „unwiderlegbar“ hinzunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen. Das Tatgericht hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses darüber zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen außer den nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten oder Beschuldigten keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 2; NStZ-RR 2015, 83 jeweils mwN; vgl. auch KG, Urteil vom 19 Juli 2017 – [5] 161 Ss94/17 [54/17] -, juris).

19

c) Sollte das Tatgericht in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangen oder unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes nicht ausschließen können, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel bereits vor seinem Geburtstag am xx besessen hatte, wäre gemäß § 105 Abs. 1 JGG die Anwendung des Jugendstrafrechts auf den Angeklagten zu prüfen. Erst bei Annahme der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 JGG wäre sodann, da es sich bei dem Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG um ein Dauerdelikt handelt (vgl. BGHSt 27, 380; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 9. Aufl., § 29 Rn. 13), § 32 JGG zur Anwendung zu bringen (vgl. Ostendorf in NK-JGG aaO., § 32 Rn. 3; Brunner/Dölling, JGG 13. Aufl., § 32 Rn. 19).

20

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.