Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 17.04.2019 – 3 Ws (B) 99/19, 3 Ws (B) 99/19 - 162 Ss 39/19
ECLI:DE:KG:2019:0417.3WS.B99.19.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbeteiligten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Januar 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass ihr nachgelassen wird, die Geldbußen in monatlichen Raten von je 5000 Euro, zahlbar bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend ab Mai 2019, zu zahlen. Die Begünstigung entfällt insgesamt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig bezahlt wird.
Gründe
Der Schriftsatz des Verfahrensbeteiligtenvertreters vom 16. April 2019 lag vor, zu einer anderen Beurteilung gab er keinen Anlass. Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Schuldsprüche der Bußgeldbescheide des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg vom 7. September 2017 sind rechtskräftig, nachdem die Einsprüche wirksam auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkt worden sind. Damit gehen alle gegen die Schuldsprüche gerichteten Einwände ins Leere, sie sind unbeachtlich. Auch die rechtliche Bewertung der Bußgeldbescheide als zwei Bußgelderkenntnissen zugängliche und damit materiellrechtlich verschiedene Taten ist durch die Beschränkung rechtskräftig und bindend. In eine Überprüfung der Konkurrenzen tritt der Senat daher nicht ein (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 267 [Revision]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 318 Rn. 17a [Berufung]). Hätte die Verfahrensbeteiligte eine andere rechtliche Bewertung erzielen wollen, hätte sie die Einsprüche nicht beschränken dürfen. Die im Schriftsatz vom 16. April 2019 noch geäußerte Auffassung, die beiden Bußgelderkenntnisse beträfen eine Tat im prozessualen Sinn, wäre für die materiell-rechtliche Frage, ob die Taten im Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit stehen, selbst dann ohne Bedeutung, wenn die Einsprüche nicht beschränkt worden wären.
2. Soweit zum Gegenstand der Aufklärungsrüge ausschließlich den Schuldspruch betreffende Umstände gemacht werden, ist das Rechtsmittel aus den zu 1. genannten Gründen unzulässig. Unzulässig ist die Aufklärungsrüge aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft genannten und der Verfahrensbeteiligten bekannten Gründen aber auch in Bezug auf die Umstände, die zumindest auch den Rechtsfolgenausspruch betreffen.
3. Die - auch - hinsichtlich der Rechtsfolgenbemessung ausgesprochen knappen Urteilsausführungen erfüllen noch die an ein Bußgeldurteil zu stellenden Anforderungen. Gegen die Höhe der Verbandsgeldbußen (§ 30 Abs. 2 OWiG), bei deren Festsetzung das Tatgericht einen großen und nur beschränkt überprüfbaren Freiraum hat, ist schon angesichts der vorsätzlichen Tatbegehung, des langen Tatzeitraums und des durch die Taten erzeugten wirtschaftlichen Vorteils nichts zu erinnern. Sie sind gemessen am durch § 30 Abs. 2 OWiG iVm § 7 Abs. 3 SpielhG Bln eröffneten Bußgeldrahmen von nun bis zu 500.000 Euro (bis 5. April 2016: 50.000 Euro) moderat. Der im nachgereichten Vertreterschriftsatz geäußerten Auffassung, eine GmbH dürfe durch eine bußgeldrechtliche Sanktion nicht wirtschaftlich gefährdet oder insolvent werden, folgt der Senat ausdrücklich nicht.
4. Die Zahlungserleichterungen ergeben sich aus § 30 Abs. 3 iVm § 18 OWiG.
Die Verfahrensbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der in der Bewilligung von Ratenzahlungen liegende Teilerfolg ist gemessen am Ziel der Rechtsbeschwerde marginal und gibt zu einer Kostenteilung keinen Anlass.