Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 23.04.2019 – (4) 151 AuslA 187/18 (37/19)
ECLI:DE:KG:2019:0423.4AUSLA37.19.00
Tenor
Gegen den Verfolgten wird die Haft zur Durchführung der Auslieferung mit der Maßgabe angeordnet, dass eine Verhaftung des Verfolgten frühestens zehn Tage vor seiner Übergabe an die belgischen Behörden erfolgen darf.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. März 2019 die Auslieferung des Verfolgten an das Königreich Belgien zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat die Auslieferung am 26. März 2019 bewilligt (und dies mit Verfügung vom 11. April 2019 entsprechend ihrer Vorabbewilligungsentscheidung dahin ergänzt, dass die Bewilligung unter Rücküberstellungsvorbehalt erfolgt) und den Verfolgten dazu aufgefordert, sich am 9. April 2019 zum Zwecke der Übergabe an die belgischen Behörden am Grenzübergang A. einzufinden. Dieser ihm am 29. März 2019 zugestellten Aufforderung hat der Verfolgte keine Folge geleistet. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ordnet der Senat nach § 34 IRG die Haft zur Durchführung der Auslieferung mit der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgabe an.
Die Anordnung der Haft ist erforderlich, weil die Durchführung der Auslieferung des Verfolgten auf andere Weise nicht gewährleistet ist, nachdem der Verfolgte der Aufforderung zum Erscheinen am Grenzübergang ohne Erklärung keine Folge geleistet hat. Für den in dieser Situation grundsätzlich möglichen (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 340) Erlass eines Auslieferungshaftbefehls fehlt es derzeit an einem Haftgrund im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG, da die bloße passive Verweigerung der Mitwirkung an der Überstellung noch keine Fluchtgefahr begründet, die die Entfaltung einer zweckgerichteten Tätigkeit voraussetzt, die darauf abzielt, die Durchführung der Auslieferung zu vereiteln oder zumindest erheblich zu erschweren (vgl. BGHSt 23, 380, 383 f.; OLG Stuttgart aaO). Insoweit ist in Verhalten und Lebensumständen des Verfolgten, die die Generalstaatsanwaltschaft dazu veranlasst hatten, von der Beantragung von Auslieferungshaft im bisherigen Verfahren abzusehen, keine Änderung ersichtlich. § 34 IRG ist in diesen reinen Untätigkeits- oder Verweigerungsfällen lex specialis (vgl. OLG Stuttgart aaO, S. 341).
Dem Erlass des Durchführungshaftbefehls steht nicht entgegen, dass die ungeschriebene Haftvoraussetzung des unmittelbaren Bevorstehens der Auslieferung (vgl. BGHSt aaO und 30, 310, 321; OLG Stuttgart aaO mwN) derzeit nicht in dem Sinne feststellbar ist, dass Zeit und Ort der Übergabe bereits (erneut) mit den zuständigen Stellen des ersuchenden Staates vereinbart sind. Es ist ausreichend, die Haftanordnung – wie geschehen – mit der Maßgabe auszusprechen, dass eine Verhaftung des Verfolgten erst zulässig ist, wenn die Übergabe im Sinne eines unmittelbaren Bevorstehens der Auslieferung gesichert ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 2007 – [1] Ausl – III – 45/07 –, juris; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2013 – [4] 151 AuslA 165/12 [313/12] –, juris = NStZ-RR 2013, 212 [LS]). Hierbei hat sich die Haftdauer an den gesetzlich vorgesehenen Übergabefristen zu orientieren, da die Haft allein der Vollziehung dieser Übergabe dienen soll. Im Falle der Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls sieht § 83c Abs. 4 Satz 2 IRG in Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 RbEuHb eine Frist von zehn Tagen ab der Bewilligung vor, innerhalb derer die Übergabe vollzogen werden soll. Es kann vorliegend dahinstehen, ob diese Frist zwingend ist (so Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 3. Aufl., § 83c Rn. 8, in am Rahmenbeschluss orientierter Auslegung; a.A. Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., § 83c Rn. 4, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien), da auch bei einer dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Auslegung von § 83c Abs. 4 Satz 2 IRG als „bloße“ Soll-Vorschrift die Übergabe innerhalb der 10-Tage-Frist der gesetzliche Regelfall und deshalb auch die Anordnung der Durchführungshaft auf diese Dauer zu beschränken ist (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2011, 23 = OLGSt IRG § 15 Nr. 9; OLG Koblenz aaO; OLG Stuttgart aaO; Senat aaO). Es ist deshalb sicherzustellen, dass die Übergabe des Verfolgten vor seiner Ergreifung hinsichtlich Zeit und Ort – und ggf. auch der Transportmodalitäten – geklärt ist, sodass er innerhalb der befristeten Durchführungshaft übergeben werden kann.
Für die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Einräumung einer Frist von einem Monat zwischen Festnahme und Übergabe war aus den genannten Gründen kein Raum. Etwaige organisatorische Probleme in Bezug auf den Transport des Verfolgten zur deutsch-belgischen Grenze rechtfertigen eine Verlängerung der Durchführungshaft nicht. Sollte dieser Transport auf dem üblichen Wege nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Übergabefristen durchführbar sein, so werden alternative Transportmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sein. Der Senat weist aber darauf hin, dass eine Verlängerung der Durchführungshaft möglich ist, wenn Verzögerungen der Übergabe von den (deutschen) Behörden nicht zu vertreten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2013 – [4] 151 AuslA 82/12 [61/13] –).