Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 02.05.2019 – 3 Ws (B) 115/19, 3 Ws (B) 115/19 - 162 Ss 25/19

ECLI:DE:KG:2019:0502.3WS.B115.19.00

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. November 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

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Der Senat merkt lediglich an:

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Die Betroffene hat ihre Rüge zwar nicht ausdrücklich als Verfahrens- oder Sachrüge spezifiziert. Gemäß §§ 300 StPO, 46 Abs. 1 OWiG legt der Senat das Vorbringen in seiner Gesamtheit als Erhebung der Sachrüge nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 1 zweiter Fall StPO aus. Sie ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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1. Soweit die Betroffene die Beweiswürdigung des Amtsgerichts - unter Heranziehung urteilsfremder Tatsachen - durch ihre eigene Beweiswürdigung ersetzt, wird sie damit vor dem Senat nicht gehört.

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2. Der Rechtsauffassung der Betroffenen, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liege kein Verabreichen von Getränken an Ort und Stelle im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln vor, folgt der Senat nicht. Zwar ist aus dem Wortlaut ersichtlich, dass es einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zwischen dem Ort der Getränkeverabreichung und dem Spielort geben muss. Dafür, dass die Getränke in dem selben Raum verabreicht werden müssen, in dem auch die Automaten aufgestellt sind, gibt der Wortlaut jedoch nichts her. Maßgeblich ist, ob und ggf. inwieweit der gesetzgeberische Zweck, die Verweildauer der Spieler durch Beschränkung der Infrastruktur zu verkürzen und zu unterbrechen (vgl. AH-Drucksache 16/4027, S. 15), durch das Verabreichen von Speisen und Getränken berührt wird. Von einer Verabreichung an Ort und Stelle kann daher nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die genannten Orte so weit voneinander entfernt befinden, dass schon rein äußerlich ein Zusammenhang zwischen Getränkeverabreichung und Spielbetrieb nicht mehr zu erkennen ist. In so gelagerten Fällen wird der jeweilige Spieler gerade nicht durch die Möglichkeit, sich „auf kurzem Wege“ Speisen und Getränke zu besorgen, zum längeren Verweilen in der Spielhalle animiert, sondern muss sein Spiel unterbrechen, um sich Getränke oder Speisen andern Orts zu besorgen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dieser Konstellation grundlegend. Zum einen war die Spielhalle räumlich - auch für die Spieler erkennbar - unmittelbarer durch einen Gang mit dem Bistro verbunden, von wo die Getränke zur Spielhalle mitgenommen werden konnten. Dadurch reduzierte sich der Aufwand, um sich die Getränke zu besorgen, auf ein Minimum. Von einem suchtpräventiv wirkenden Unterbrechen des Spiels kann deswegen nicht die Rede sein. Zum anderen lag in der Spielhalle eine Getränkekarte des Bistros aus, das - ebenso wie die Spielhalle - von der Firma Y GmbH betrieben wurde. Aus der Speiskarte konnten die Spieler Getränke zum Verzehr vor Ort auswählen. Auf diesem Weg wurden die Spieler gezielt zur Nutzung dieser vom Betreiber der Spielhalle und des Bistros bereitgestellten Infrastruktur und damit zur komfortablen und in der Folge zeitlich verlängerten Gestaltung ihres Aufenthalts in der Spielhalle angeregt. Diese Vorgehensweise zu unterbinden, entspricht dem dargelegten gesetzgeberischen Willen. Folgte man der Rechtsauffassung der Betroffenen, wäre im Übrigen der missbräuchlichen Umgehung von § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln Tür und Tor geöffnet. Soweit die Betroffene in diesem Zusammenhang mit dem Bestehen einer Betriebserlaubnis argumentiert, stützt sie ihre Erwägungen auf urteilsfremde Tatsachen.

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3. Der Rechtsfolgenausspruch hält der Überprüfung durch den Senat ebenfalls stand. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2019 darauf hingewiesen, dass die gesamte Anordnung des Ablaufs der Getränkeausgabe auf einen Versuch, die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln zu umgehen, hindeuten. Gegen die Höhe der Geldbuße ist deswegen nichts zu erinnern.

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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28. April 2019 liegt dem Senat vor, rechtfertigt aber keine abweichende Entscheidung.