Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 04.06.2019 – 5 Ws 87/19 Vollz
ECLI:DE:KG:2019:0604.5WS87.19VOLLZ.00
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25./26. März 2019 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe
I.
Am 25. oder 26. März 2019 – das genaue Datum der Entscheidung lässt sich ihr nicht entnehmen – hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Januar 2019 als unzulässig verworfen und dies damit begründet, der Antrag sei nicht innerhalb von zwei Wochen nach persönlicher Übergabe des angefochtenen Bescheides „am 21. Dezember 2018“ und damit verspätet im Sinne von § 112 Abs. 1 StVollzG angebracht worden.
II.
Die nach § 116 StVollzG statthafte, innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG erhobene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat vorläufigen Erfolg.
Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind, ohne dass es der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG bedarf, gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 30. Januar 2019 – 5 Ws 185/18 Vollz – und 26. November 2018 – 5 Ws 76/18 Vollz –). Von Amts wegen zu prüfen ist daher auch, ob der Antragsteller die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG eingehalten hat, weil sein Antrag andernfalls unzulässig wäre (vgl. Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., § 116 StVollzG Rdn. 3 f.; KG, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz – juris Rdn. 6 ff. und 14. März 2007 – 2/5 Ws 325/05 Vollz – juris Rdn. 11).
An dieser Prüfung ist der Senat gehindert, weil die Strafvollstreckungskammer ihrer Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Strafvollstreckungskammer ist gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, soweit dafür Anlass besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –; Spaniol a.a.O. § 115 StVollzG Rdn. 3); die Pflicht zur Amtsermittlung gilt dabei erst recht, wenn es um die Feststellung solcher Verfahrensvoraussetzungen geht, die nicht vom Antragsteller geltend gemacht werden müssen, etwa die Einhaltung der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 5. April 1978 – 3 Ws 45/78 (StVollz) – ZfStrVo 1979, 61). Hier drängte es sich auf, den (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt der Übergabe des schriftlichen Bescheids vom 12. Dezember 2018 zu ermitteln, nachdem der Beschwerdeführer bereits mit seinem Antrag vorgebracht hatte, das Schriftstück sei ihm (erst) am 15. Januar 2019 ausgehändigt worden, und die Vollzugsanstalt eine Übergabe „vor dem“ 21. Dezember 2018 geltend gemacht hatte. Soweit die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss festgestellt hat, der Bescheid sei „am 21. Dezember 2018“ ausgehändigt worden, ist dies weder begründet noch nach Aktenlage nachvollziehbar, so dass das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht ohne weiteres wegen Versäumung der Antragsfrist als unzulässig verwerfen durfte.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 1 und 3 StVollzG). Einer Entscheidung des Senats steht die fehlende Spruchreife entgegen (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG), werden doch weitere Erhebungen in der Sache erforderlich sein. Insbesondere wird zu erforschen sein, welche Rückschlüsse auf das Aushändigungsdatum der Vortrag der Vollzugsanstalt erlaubt, der Gruppenleiter S sei vor Antritt seines am 22. Dezember 2018 beginnenden Weihnachtsurlaubs um Aushändigung des Bescheids gebeten worden und diesem Auftrag nachgekommen. Zu diesem (zu präzisierenden) Vortrag wird dem Antragsteller nunmehr auch rechtliches Gehör zu gewähren sein.
Der Senat braucht sich nach dem Vorstehenden nicht mehr mit der Frage zu befassen, ob die Rüge des Antragsteller, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, zulässig ausgeführt und begründet ist.