Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 07.06.2019 – 3 Ws 198/19, 3 Ws 198/19 - 121 AR 115/19

ECLI:DE:KG:2019:0607.3WS198.19.00

Orientierungssatz

Zitierungen: Festhaltung KG Berlin, 23. August 2000, 1 AR 911-00 - 3 Ws 369/00; Anschluss OLG Frankfurt, 30. Oktober 2013, 2 Ws 58/13, NJW 2014, 95.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 6. Mai 2019, (559) 284 Js 1220/11 Ls Ns (54/18)

Tenor

Die Beschwerde der Zeugin K gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2019 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat auch die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 gegen die als Zeugin geladene Nebenklägerin wegen ihres Ausbleibens in der Hauptverhandlung vom selben Tage ein Ordnungsgeld von 100 Euro verhängt und ihr die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Die Zeugin hat durch ihre anwaltliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 18. März 2019 „Beschwerde“ eingelegt und vorgebracht, sie habe wegen einer Erkrankung nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen können. Das Landgericht hat das Schriftstück entsprechend der Bezeichnung als Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss behandelt, dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat die Sache an das Landgericht zurückgegeben, weil er die Beschwerde für unstatthaft und in einen Aufhebungsantrag umzudeuten hielt. Das Landgericht hat den so verstandenen Antrag abgelehnt; hiergegen richtet sich die Zeugin K mit der Beschwerde vom 13. Mai 2019. Sie verweist darauf, sie sei bereits am Vortag an einem Magen-Darm-Virus erkrankt gewesen und habe vorgehabt, am Terminstag zum Arzt zu gehen. Die Beschwerde der Zeugin ist nach § 304 Abs. 2 StPO zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.

2

Das Landgericht hat den Antrag, den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben, im Ergebnis zutreffend abgelehnt.

3

Dabei war der ursprünglich gestellte Antrag auf Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses bereits unzulässig. Zur Zulässigkeit eines Antrages nach § 51 StPO gehört für denjenigen, der sein Ausbleiben nicht rechtzeitig entschuldigt hat, die Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2000 - 3 Ws 369/00 – [juris]; OLG Frankfurt NJW 2014, 95; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 51 Rdn. 25). Daran fehlt es hier. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Entschuldigungsgrund vorlag, hat die Beschwerdeführerin keinen Grund angeführt, warum es ihr unmöglich gewesen sein soll, das Gericht vorab von ihrer Unpässlichkeit zu unterrichten. Auch im späteren Verfahren hat die Beschwerdeführerin weder Umstände dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, sich rechtzeitig zu entschuldigen. Als besonders befremdlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass ihre anwaltliche Vertreterin, die angeblich von der Magen-Darm-Verstimmung wusste, nicht dargetan hat, in der Hauptverhandlung Versuche unternommen zu haben, die Mandantin zu entschuldigen.

4

Unabhängig von der fehlenden Rechtzeitigkeit der Entschuldigung ist das Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet, die Beschwerdeführerin nachträglich als entschuldigt erscheinen zu lassen (§ 51 Abs. 2 Satz 3 StPO). Dies käme nach § 51 Abs. 2 S. 2 StPO nur in Betracht, wenn die Zeugin sich nachträglich entschuldigt und auch glaubhaft gemacht hätte, dass sie an dem Fernbleiben kein Verschulden trifft. Jedenfalls an einer Glaubhaftmachung fehlt es hier. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Tatsachen so weit bewiesen werden müssen, dass das Gericht sie für wahrscheinlich hält. Davon kann hier keine Rede sein. Die Zeugin, die am Terminstag noch vorgeführt und vernommen werden konnte, wusste von dem gegen sie ergangenen Ordnungsmittel, so dass sie zum Nachweis einer Erkrankung ohne weiteres ein ärztliches Attest hätte einholen können. Ein solches hat sie jedenfalls nicht vorgelegt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.