Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 18.06.2019 – 1 W 140/19

ECLI:DE:KG:2019:0618.1W140.19.00

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 beantragte sie bei dem Präsidenten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg unter Berufung auf Art. 45 Abs. 2 S. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) “Akteneinsicht in alle Grundbuchseiten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, aus denen die Eigentümerschaft der D... W... S... oder ihrer Tochterunternehmen (Liste im Anhang) für entsprechende Liegenschaften hervorgeht.” Bei der in Bezug genommenen Liste handelt es sich um die ungeordnete und unübersichtliche Aufstellung einer Vielzahl von privaten Unternehmen.

2

Mit Beschluss vom 5. März 2019 hat das Grundbuchamt den ihm von der Justizverwaltung weitergeleiteten Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der als “Widerspruch” bezeichnete Rechtsbehelf der Beteiligten vom 2. April 2019. Sie trägt vor, die Bestände der D... W... S... einschließlich ihrer Tochtergesellschaften seien Gegenstand der Volksinitiative “D... enteignen”. Eine substantiierte Teilnahme an der damit verbundenen Debatte und eine effektive parlamentarische Kontrolle der Exekutive sei nur möglich, wenn und soweit Klarheit über den Debattengegenstand herrsche. Nur die genaue Kenntnis über die Anzahl und Lage der betroffenen Immobilien ermögliche dem Parlament eine eigenständige und von den Informationen der Exekutive unabhängige Meinungsbildung. Das Grundbuchamt hat den Rechtsbehelf als Beschwerde gewertet und ihr mit Beschluss vom 9. April 2019 nicht abgeholfen.

II.

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1. Das Grundbuchamt hat den Rechtsbehelf der Beteiligten zutreffend als Beschwerde gem. § 71 Abs. 1 GBO ausgelegt. Sie wendet sich gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, ihr keine Einsicht in eine - möglicherweise (der Senat hat nicht nachgeprüft, ob die D... W... S... oder die in der von der Beteiligten beigefügten Liste aufgeführten Unternehmen als Eigentümer von Immobilien im Grundbuch des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg eingetragen sind) - Vielzahl von Grundbüchern zu gewähren. Gegen diese von der Grundbuchrechtspflegerin ergangene Entscheidung ist die Beschwerde statthaft, §§ 12c Abs. 4 S. 1, 71 Abs. 1 GBO, und es ist anzunehmen, dass die Beteiligte das zutreffende Rechtsmittel einlegen wollte.

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2. Die auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten vom 24. Januar 2019 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

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a) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, § 12 Absatz 1 S. 1 GBO. Soweit die Einsicht des Grundbuchs gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden, § 12 Abs. 2 GBO.

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aa) Die Beschwerde scheitert nicht deswegen, weil die Beteiligte kein konkretes Grundstück bezeichnet hätte, in dessen Grundbuch sie Einsicht zu nehmen wünscht.

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Allerdings muss für die beabsichtigte Einsicht in das Grundbuch das Grundstück bezeichnet werden, auf das sich das Einsichtsverlangen bezieht (Senat, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 1 W 6919/96 - DNotZ 1997, 734, 736; Böhringer, Rpfleger 1987, 181, 185). Bezieht sich aber das von dem Antragsteller in Anspruch genommene Interesse wie hier auf Einsicht in sämtliche einer bestimmten Person als Eigentümerin zugeordneten Grundstücke im Bezirk des angegangenen Grundbuchamts, kann die erforderliche Bezeichnung der Grundstücke auch durch Bezeichnung dieser Person genügen (Senat Beschluss vom 17. April 1913 - 1 X 107/13 - KGJ 45, 198, 199; Maaß, in: Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 12, Rdn. 76; Wilsch, in: Hügel, GBO, 3. Aufl., § 12, Rdn. 16).

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bb) Die Beteiligte hat ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht nicht dargelegt.

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(1) Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 GBO ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891ff. BGB hinausgeht (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 1 W 294/03, NJW-RR 2004, 1316, 1317). Grundsätzlich anerkannt ist die Grundbucheinsicht auch bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (OLG München, NJW-RR 2017, 77, 79). Der Gesetzgeber hat eine solche Möglichkeit offensichtlich vorausgesetzt und die Mitteilung des Inhalts des Grundbuchs durch Notare für diesen Fall ausgeschlossen, § 133 a Abs. 2 GBO.

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Hingegen genügt nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers; die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier muss ausgeschlossen und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen. Das folgt aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung der durch die Grundbucheinsicht Betroffenen, welches bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einzubeziehen ist (Senat, a.a.O.).

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(2) Die Beteiligte hat sich auf Art. 61 VvB - Volksinitiative - als auch ein Volksbegehren - Art. 62, 63 VvB - bezogen, die die Vergesellschaftung größerer Immobilienbestände zum Gegenstand haben und die D... W... S... exemplarisch hervorheben. Das allein und auch ihr Wunsch an einer substantiierten Teilnahme an der Debatte zu diesem Thema rechtfertigt die Annahme eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht aber nicht. Die Situation unterscheidet sich letztlich nicht wesentlich von der eines Kaufinteressenten, der noch nicht in Verhandlungen mit dem Eigentümer eingetreten ist und deshalb auch keine Kenntnis davon hat, ob überhaupt eine Veräußerungsbereitschaft besteht. Ein solcher Interessent hat - noch - kein besonderes Interesse an der Grundbucheinsicht (BayObLG, MDR 1991, 1172; Keller, in: Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 12 GBO, Rdn. 9; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 12, Rdn. 34; Böhringer, DNotZ 2014, 16, 31).

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Ziel einer Volksinitiative ist die Befassung des Abgeordnetenhauses mit einem bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung, Art. 61 Abs. 1 S. 1 VvB, § 2 AbstG. Hat der Präsident des Abgeordnetenhauses die Zulässigkeit einer Volksinitiative festgestellt, ist sie innerhalb von vier Monaten im Abgeordnetenhaus zu beraten, § 9 Abs. 1 AbstG. Dass zu einer solchen Willensbildung die genaue Kenntnis der im Grundbuch eingetragenen Daten privater Unternehmen - neben dem Eigentümer könnten von einer Grundbucheinsicht etwa auch Grundpfandrechtsgläubiger betroffen sein - erforderlich wäre, ist nicht dargetan.

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Nichts anderes gilt aber für ein zu diesem Thema in Berlin eingeleitetes Volksbegehren, auf das die Beteiligte letztlich offenbar abstellt. Hier hat die fachlich zuständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unterschriftensammlung umgehend die geschätzten Kosten, die sich aus der Verwirklichung des Volksbegehrens ergeben würden, zu erstellen, § 15 Abs. 1 S. 1 AbstG. Diese amtliche Kostenschätzung hat die Beteiligte in ihrer Beschwerdeschrift erwähnt. Den in Berlin verbreiteten Medien war zu entnehmen, dass diese Kostenschätzung inzwischen auch vorliegen soll (Berliner Zeitung vom 5. März 2019; Berliner Morgenpost vom 31. März 2019). Gleichwohl hat die Beteiligte kein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht dargetan. Dabei kann dahinstehen, ob sie sich als Abgeordnete darauf berufen kann, neben dem Parlament die Exekutive zu kontrollieren zu haben (dagegen Keller, a.a.O.; Böttcher, a.a.O., Rdnr. 15; a.A. Schreiner, Rpfleger 1980, 51, 52, Fußnote 17). Jedenfalls müsste die Beteiligte sich hierfür der ihr von der Verfassung zur Verfügung gestellten Mittel bedienen (Maaß, a.a.O., Rdn. 27), etwa durch Einsicht in die Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen der Verwaltung, Art. 45 Abs. 2 S. 1 VvB. Die Grundbuchordnung steht hierfür nicht zur Verfügung.

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Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein in Grundrechte eingreifendes Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten muss, Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG. Ein in erster Linie auf die Vergesellschaftung des Immobiliarvermögens eines bestimmten privaten Unternehmens ausgerichtetes Gesetz wäre danach verfassungsrechtlich problematisch. Infolgedessen erscheint es fernliegend, die zu erwartenden Kosten eines allgemeinen Gesetzes nur mit dem Wert des Immobiliarvermögens eines Unternehmens zu ermitteln. Darauf läuft hingegen die Argumentation der Beteiligten hinaus und die schlagwortartige Bezeichnung des Volksbegehrens legt ebenfalls die Annahme nahe, dass es ihr in erster Linie auf ein bestimmtes Unternehmen - und den mit diesem verbundenen Unternehmen - ankommt.

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3. Die Sache hat über die Anwendung und Auslegung von Landesrecht hinaus grundsätzliche Bedeutung, weshalb der Senat die Rechtsbeschwerde zulässt, § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GBO.

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Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.