Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 28.06.2019 – 7 Ws 20 - 23/19 REHA, 7 Ws 20/19 REHA, 7 Ws 21/19 REHA, 7 Ws 22/19 REHA, 7 Ws 23/19 REHA
ECLI:DE:KG:2019:0628.7WS20.23.19REHA.00
Orientierungssatz
1. Nicht sämtliche Nachteile im Zusammenhang mit Anordnungen von Heimunterbringungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung i.S.d. § 13 Abs. 1 StrRehaG. Insbesondere genügt noch nicht, dass angewandte Erziehungsvorstellungen und -methoden, die zumindest nicht den heutigen Maßstäben genügen, oder Verfehlungen einzelner Betreuungspersonen vorliegen und die Betroffenen belasten.(Rn.5)
2. Eine entsprechende Rehabilitierung erfordert vielmehr eine Unterbringungsanordnung aufgrund politischer Verfolgung oder sonst sachfremder Zwecke bzw. eine Unvereinbarkeit der Anordnung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung aus sonstigen Gründen. Darüber hinaus erfolgt die Rehabilitierung gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 2 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG nur dann, wenn die Anordnung ein Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen vorsieht.(Rn.6)
3. Erfolgte die Heimunterbringung einer Betroffenen seinerzeit aufgrund der prekären familiären Situation, die geprägt war von übermäßigen Alkoholkonsum des Vaters der Betroffenen, häufige — teilweise tätliche — Auseinandersetzungen der Eltern auch im Beisein der Betroffenen, erzieherische Überforderung der Mutter und schulische Förderbedürftigkeit der Betroffenen sowie zunehmende — hinsichtlich der Betroffenen mehrfache und zum Teil schwerwiegende — Beteiligungen an Diebstahlshandlungen, scheidet ein Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitation aus.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 24. Januar 2019, (551 Rh) 152 Js 160/18 Reha (78/18)
Tenor
Die Beschwerden der Betroffenen vom 25. April 2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 24. Januar 2019 werden als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin hat die Antrage der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung hinsichtlich ihrer durch Beschluss des Rats des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg — Jugendhilfeausschuss — vom … angeordneten Einweisung und Unterbringung in dem Spezialkinderheim ... in … im Zeitraum vom 3. Juli 1979 bis zum 2. Juli 1981 bezüglich des Betroffenen … und vom 3. Juli 1979 bis zum 2. Juli 1982 bezüglich des Betroffenen ... mit Beschluss vom 24. Januar 2019 jeweils als unbegründet verworfen.
Hiergegen wenden sich die Betroffenen mit ihren Beschwerden vom 25. April 2019.
II.
Diese sind zwar zulässig und insbesondere rechtzeitig gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG eingelegt.
Sie sind letztlich jedoch unbegründet. Denn das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen nicht feststellbar sind.
Der Gesetzgeber hat nämlich geregelt, dass nicht sämtliche Nachteile im Zusammenhang mit Anordnungen von Heimunterbringungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) der strafrechtlichen Rehabilitierung unterliegen. Insbesondere genügt noch nicht, dass angewandte Erziehungsvorstellungen und -methoden, die zumindest nicht den heutigen Maßstäben genügen, oder Verfehlungen einzelner Betreuungspersonen vorliegen und die Betroffenen belasten (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011, ZOV 2012, 82).
Eine entsprechende Rehabilitierung erfordert vielmehr eine Unterbringungsanordnung aufgrund politischer Verfolgung oder sonst sachfremder Zwecke bzw. eine Unvereinbarkeit der Anordnung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung aus sonstigen Gründen, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG. Darüber hinaus erfolgt die Rehabilitierung gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG nur dann, wenn die Anordnung ein Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen vorsieht.
Diese Voraussetzungen lassen sich nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen (§ 10 Abs. 1 StrRehaG) auch nach den ergänzenden Beschwerdebegründungen der Betroffenen nicht feststellen.
Insbesondere verfolgte nicht jede Heimunterbringung in der DDR, wie die Betroffenen allgemein vortragen, per se rechtsstaatswidrige Zwecke. Eine entsprechende Generealisierung steht nicht nur im Widerspruch zu der einschränkenden Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StrRehaG (s. o.). Sie ist auch weder aus geschichtswissenschaftlichen Erkenntnissen zu schlussfolgern, noch lässt sie sich aus damals geltendem Recht ableiten. So benennt beispielsweise § 1 Abs. 2 und 3 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 als wesentliche Aufgaben der Heime — neben der staatsbürgerlichen Erziehung — auch Aspekte der Fürsorge und Bildung.
Soweit die Betroffenen nunmehr, weiterhin allgemein, ausführen, bereits im Alter von 12 Jahren zu schwerer Nacht- und Feldarbeit gezwungen worden zu sein, finden sich hierzu keine hinreichenden Anhaltspunkte vor Allem nicht in den beigezogenen Heimunterlagen zu diesen Aufenthalten. Allein der Hinweis auf die Mitarbeit in der „Pioniergärtnerei" genügt insofern noch nicht. Nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist jedenfalls, dass die Arbeit — außerhalb des ... — unter haftähnlichen Bedingungen erfolgt wäre (§ 2 Abs. 2 StrRehaG).
Auch die Vermutung der Betroffenen, die Heimeinweisungen seien aufgrund mehrfachen Verwandtschaftsbesuchs aus der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, findet keine hinreichende Bestätigung in den umfassend beigezogenen Unterlagen.
Als ausschlaggebende Einweisungszwecke lassen sich vielmehr insbesondere dem Schulantrag vom 16. März sowie dem anordnenden Beschluss vom 26. April 1979 im Wesentlichen Fürsorgegrunde mit Blick auf die damalige familiäre Situation der Betroffenen nachvollziehbar entnehmen. Diese Situation war hiernach geprägt durch den regel- und übermäßigen Alkoholkonsum des Vaters der Betroffenen, häufige — teilweise tätliche — Auseinandersetzungen der Eltern auch im Beisein der Betroffenen, erzieherische Überforderung der Mutter und schulische Förderbedürftigkeit der Betroffenen. Hinzu kamen schließlich zunehmende — hinsichtlich des Betroffenen mehrfache und zum Teil schwerwiegende — Beteiligungen der Betroffenen an Diebstahlshandlungen.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Einweisungsgründe lediglich vorgeschoben waren und die Anordnung tatsächlich politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Ziele bezweckte, bestehen letztlich nicht. Unter anderem haben die Eltern der Betroffenen die Anordnungsgründe in ihrer differenziert und detailliert protokollierten Befragung vom 5. März 1979 bestätigt. Auch die entsprechenden Diebstahlshandlungen insbesondere des Betroffenen sind in Übereinstimmung mit den Anordnungsgründen ausführlich polizeilich protokolliert.
III.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß §.14 Abs. 1 StrRehaG nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden nicht erstattet, vgl. § 14 Abs. 4 StrRehaG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.