Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 02.07.2019 – 6 U 116/17

ECLI:DE:KG:2019:0702.6U116.17.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2017 wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von bis zu 280.000,- EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe

1

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Zu den rechtlichen Erwägungen des Senats wird auf den Hinweisbeschluss vom 28. Mai 2019 verwiesen. Der Senat hält nach nochmaliger Beratung an der dort vertretenen Rechtsauffassung fest.

2

Die Fälligkeit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist weiterhin nicht eingetreten. Der Versicherer hat die aus seiner Sicht für die Bearbeitung der Schadensangelegenheit notwendigen Erhebungen beschleunigt vorzunehmen. Ihn trifft also eine aus §14 Abs. 2 VVG herzuleitende Beschleunigungspflicht, um den VN vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, die ihm durch Verzögerung der Feststellungen entstehen können. Behauptet der Versicherungsnehmer, der von ihm geltend gemachte Versicherungsanspruch sei fällig und begründet er dies damit, der Versicherer habe die für die Beurteilung des Schadensfalls nötigen Erhebungen abgeschlossen beziehungsweise bei sachgerechter (beschleunigter) Bearbeitung schon längst zum Abschluss bringen können, liegt es an ihm, die für diese Behauptung sprechenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Sache des Versicherers ist es in Fällen dieser Art, substantiiert darzutun, was er bislang unternommen hat. Lässt sich unter Anlegung objektiver Kriterien ein nicht am Beschleunigungsgrundsatz orientiertes Verhalten des Versicherers feststellen, ist für die Fälligkeit der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären (Festlegung eines fiktiven Fälligkeitszeitpunktes, vgl. Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, Abschnitt A, § 1 Rn. 128 beck-online).

3

Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, dass die Beklagte den tatsächlich ausgeübten Beruf des Klägers nicht ermitteln konnte, weil er keine plausible Erklärung abgeben konnte, wie er in den letzten Jahren vor dem Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit seinen Lebensunterhalt bestritten hat.

4

Der Kläger hat sich später mit Schreiben vom 18. Februar 2016 (K 18) auf den Standpunkt gestellt, dass es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit auf den Beruf des Futtermittelhändlers ankomme. Diesen habe der Kläger bereits im Jahr 2006 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Damit war dem bereits anwaltlich vertretenen Kläger klar, dass er die Anforderungen des § 14 (2) a) der AVB BUZ erfüllen musste. Hierzu gehörte die Vorlage der vorhandenen ärztlichen Befundberichte aus der F.-Klinik, in der der Kläger seinerzeit in Behandlung war. Hier hat der Kläger zwar die Anlage K 10 vorprozessual bei der Beklagten eingereicht. Dieser als „Epikrise“ bezeichnete Bericht der F.-Klinik lässt jedoch nicht erkennen, dass der Kläger nach Abschluss der Behandlung berufsunfähig für den Beruf des Futtermittelhändlers hätte sein können. Bei Aufnahme der Behandlung war er bereits aus dem Futtermittelbetrieb ausgeschieden und stritt mit seinem Teilhaber um die Erfüllung gestellter Forderungen. Da erst ab 2013 Leistungen beansprucht wurden, gleichwohl ab 2006 Behandlungen stattgefunden haben, war für den Kläger klar erkennbar, dass er allein wegen der Regelung in § 14 (2) a) AVB BUZ die Befundberichte der F.-Klinik vorlegen musste, aus denen sich der Verlauf der depressiven Erkrankung ergab. Einer gesonderten Anforderung durch die Beklagte innerhalb der sechswöchigen Bearbeitungsfrist des § 15 AVB bedurfte es deshalb nicht.

5

Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dem Kläger das Schreiben vom 28. Juli 2016 vor Klagezustellung zugegangen ist. Der Kläger übersieht, dass auch bei einem Zugang ein oder zwei Tage nach dem letzten Schreiben des Klägers die Fälligkeit bis heute nicht eingetreten wäre, weil der Kläger sich weigert, die Patientenakte der F.-Klinik zu beschaffen und vorzulegen.

6

Die Klage könnte deshalb auch in der Sache keinen Erfolg haben, wenn man von der Fälligkeit des Anspruchs ausginge, weil die Einholung eines Sachverständigengutachtens sinnlos wäre, wenn der Sachverständige nicht die seinerzeit erhobenen Befunde auswerten könnte. Insoweit steht der Kläger mit einer Abweisung der Klage als derzeit unbegründet besser, als wenn man seinem Rechtsstandpunkt folgen würde.

7

Soweit der Kläger Missbrauchsmöglichkeiten auf Seiten des Versicherers befürchtet, der im Rechtsstreit weitere Sachaufklärungswünsche nachschieben könnte, so ist diese Befürchtung unbegründet. Sachlich nicht gerechtfertigte Aufklärungswünsche des Versicherers können den Eintritt der Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs nicht verhindern. Eine zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs gebotene Sachaufklärung müsste auch vom Gericht erfolgen. Deren Ergebnis ist zu berücksichtigen und würde entweder zu einem Anerkenntnis des Versicherers oder zu einer Prüfung der Begründetheit führen.

8

Demgegenüber kann das Missbrauchsrisiko auf Seiten des Versicherungsnehmers nicht übersehen werden, der es nicht in der Hand haben soll, die Fälligkeit durch die Behauptung, vorprozessuale Schreiben des Versicherers nicht erhalten zu haben, herbeiführen zu können.

9

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Deswegen ist auch eine Entscheidung durch Urteil nicht geboten. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Der hier in Rede stehende Sachverhalt ist in seiner Gestaltung nicht verallgemeinerungsfähig, sondern ein Einzelfall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

11

Der Streitwert setzt sich aus den in der Klageschrift S. 12 f. aufgeführten Beträgen zusammen.