Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 06.08.2019 – 3 Ws (B) 259/19, 3 Ws (B) 259/19 - 122 Ss 116/19

ECLI:DE:KG:2019:0806.3WS.B259.19.00

Orientierungssatz

Die Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs 2 OWiG erfordert, dass der Betroffene die die Entschuldigung begründenden Tatsachen so schlüssig vorträgt, dass sich dem Rechtsbeschwerdegericht die Unzumutbarkeit der Terminsteilnahme konkret erschließt. Bei einer Erkrankung erfordert dies, dass die Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen dargelegt werden. Die Behauptung, dass der Betroffene aufgrund eines akuten Schubs seiner bereit seit Jahren bestehenden psychischen Erkrankung nicht verhandlungsfähig und deshalb in ärztlicher Behandlung sei, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Juli 2019 aufgehoben.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Marz 2019 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Zulassungsantrags zu tragen.

Gründe

1

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Rotlichtmissachtung eine Geldbuße von 120 Euro festgesetzt. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht auf den 25. März 2019 Hauptverhandlungstermin anberaumt, zu dem der Verteidiger, nicht aber der Betroffene erschienen ist. Das Amtsgericht hat den vom Verteidiger gestellten Entbindungsantrag abgelehnt und den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG durch Urteil verworfen. Hiergegen hat der Betroffene binnen Wochenfrist die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und sein Rechtsmittel mit am 17. Mai 2019 beim Amtsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Zulassungsantrag als unzulässig verworfen.

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1. Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zulässig und begründet. Die Beschwerdeanträge sind frist- und formgerecht gestellt worden.

3

Das Amtsgericht hat seiner Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zugrunde gelegt, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags mit der Urteilszustellung am 8. April 2019 zu laufen begonnen hat. Zutreffend ist aber, dass mit der Zustellung die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zu laufen begann (§ 79 Abs. 4 OWiG). Denn der Betroffene war bei der Urteilsverkündung nicht anwesend und „dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten" (§ 79 Abs. 4 OWiG). Eine Abwesenheitsverhandlung nach § 73 Abs. 3 OWiG hat nämlich nicht stattgefunden. Die Begründungsfrist (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) begann erst am dem Ablauf der Einlegungsfrist folgenden Tag, so dass sich die am 15. Mai 2019 bei Gericht eingegangene Rechtsbeschwerdebegründung als rechtzeitig darstellt.

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2. Der damit zulässig gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt allerdings ohne Erfolg. Einer Begründung bedarf die Entscheidung nicht (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG). Erläuternd teilt der Senat aber mit:

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In Bezug auf die Beanstandung der prozessrechtswidrigen Ablehnung des Entbindungsantrags lässt die Verfahrensrüge bereits nicht erkennen, dass und warum vom Erscheinen des Betroffenen kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten gewesen wäre. Tatsächlich liegt auf der Hand, dass das Amtsgericht den Betroffenen in Augenschein nehmen musste, um ihn mit dem Lichtbild abzugleichen.

6

Die Rüge des Verstoßes gegen § 74 Abs. 2 OWiG ist gleichfalls unzulässig. Die formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung dieser Vorschrift erfordert, dass der Betroffene die die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen so schlüssig vorträgt, dass sich dem Rechtsbeschwerdegericht die Unzumutbarkeit der Terminsteilnahme konkret erschließt. lm Krankheitsfall gehört hierzu die jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu benennende Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die Darlegung der daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2015 — 3 Ws (B) 80/15 —; OLG Hamm aaO und NZV 2009, 158). Diesen Anforderungen genügt die Behauptung, „dass der Betroffene aufgrund eines akuten Schubes seiner bereits seit Jahren bestehenden psychischen Erkrankung nicht verhandlungsfähig und deshalb in ärztlicher Behandlung sei", erkennbar nicht.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG. In Bezug auf den Antrag auf Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.