Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 21.08.2019 – 3 Ws (B) 249/19, 3 Ws (B) 249/19 - 122 Ss 113/19

ECLI:DE:KG:2019:0821.3WS.B249.19.00

Orientierungssatz

Für eine Voreintragung, die der zehnjährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Nr. 3a StVG unterliegt, tritt bereits nach einer Zeit, die der fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, ein beschränktes Verwertungsverbot ein, das nur für Verfahren nicht gilt, die die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis (§ 29 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 StVG) oder für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 29 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 StVG) zum Gegenstand haben. Beginnt für die Voreintragung die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 S.  1 StVG, muss das Urteil daber Feststellungen dazu enthalten, wann genau die Fahrerlaubnis neu erteilt worden ist, da sonst nicht geprüft werden kann, ob die Voreintragung noch verwertbar ist.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 27. Mai 2019, 306 OWi 677/18, Urteil

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Mai 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von1.060 Euro verurteilt, nach § 25 Abs. 1 StVG ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

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1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch wendet, ist es aus den Gründen der dem Betroffenen bekannten Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

3

2. In Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch dringt die Sachrüge indes durch. Das Amtsgericht hat die Voreintragungen im Fahreignungsregister zulasten des Betroffenen verwertet. Die diesbezüglichen Feststellungen ermöglichen dem Senat aber keine umfassende Rechtsprüfung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu Folgendes ausgeführt:

4

„Die auf die allgemein erhobene Sachrüge vorzunehmende Prüfung der Urteils-grunde weist (lediglich) einen Fehler im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Höhe der Geldbuße und der Dauer des Fahrverbots auf.

5

1. Das Amtsgericht hat die Höhe der Regelgeldbuße und die Dauer des Regel-fahrverbots der Ifd. Nr. 241.1 BKat entnommen. Es hat - in zutreffender Weise die hierfür maßgebliche Vorentscheidung vom 7. Juni 2011 mit Datum der Rechtskraft und Angabe der Rechtsfolgen in den Urteilsgründen dargestellt (UA S. 2), jedoch dabei das beschränkte Verwertungsverbot des § 29 Abs.7

6

StVG übersehen. Diese Voreintragung unterlag, einer zehnjährigen Tilgungsfrist (§ 29 Abs.1 Nr. 3 a StVG), allerdings tritt für eine derartige Eintragung bereits nach einer Zeit, die einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, ein beschränktes Verwertungsverbot ein, das nur für Verfahren nicht gilt, die die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis (Abs. 7 Satz 2 Nr.1) oder für Maßnahmen nach dem FEigBewSystem (Abs.7 Satz 2 Nr.2) zum Gegenstand haben. Beides ist hier nicht Verfahrensgegenstand, es steht die Verhängung eines Fahrverbots im Raume.

7

Seit dem 1. Mai 2019 gilt dies auch für Eintragungen, die vor dem 1. Mai 2014in das Register aufgenommen worden sind (§ 65 Abs.3 Nr. 2 StVG).

8

Die Tilgungsfrist begann gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (erst) mit der Neuer-teilung der Fahrerlaubnis." (...)

9

Diesen zutreffenden Ausführungen folgt der Senat. Aus ihnen ergibt sich, dass der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht darüber befinden kann, ob die mit gerichtlicher Entscheidung vom 7. Juni 2011 geahndete Straftat der Trunkenheit im Verkehr noch verwertbar ist und damit die erhöhte Geldbuße und das verlängerte Fahrverbot rechtfertigt. Denn das Urteil versäumt die Mitteilung, wann dem Betroffenen eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Gerade von diesem Zeitpunkt hängt es aber ab, wann die Tilgungsfrist zu laufen begonnen hat (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG) und ob die Verkehrsstraftat noch verwertbar war (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG).

10

3. Es ist dem Wesen der als reine Rechtsprüfung ausgestalteten Rechtsbeschwerde geschuldet, dass der Senat — auch unter dem. Regime des § 79 Abs. 6 OWiG — de lege lata daran gehindert ist, den bei den Akten befindlichen Registerauszug zur Kenntnis zu nehmen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das Urteil ist da-her in Bezug auf die Rechtsfolgen mit den darauf bezogenen Feststellungen aufzu-heben und an das Amtsgericht zurückzuverweisen.