Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 27.08.2019 – (4) 161 Ss 123/19 (149/19)

ECLI:DE:KG:2019:0827.4.161SS123.19.149.00

Orientierungssatz

Geeignet zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen ist auch eine handelsübliche Nagelschere, wenn sie als Stichwerkzeug verwendet wird. Solche Taten haben sich auch bereits tatsächlich mit schwersten Folgen für das Opfer ereignet.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 28. Mai 2019, (261b Ds) 283 Js 5553/18 (6/19)

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Mai 2019 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Nur ergänzend merkt der Senat unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2013 (NStZ-RR 2014, 92) an, dass eine Nagelschere nach ihrer objektiven Beschaffenheit nicht nur abstrakt geeignet ist, einem Opfer – etwa bei einer Verwendung als Stichwerkzeug – erhebliche Verletzungen zuzufügen, sondern sich derartige Taten bereits tatsächlich mit schwersten Folgen für das Opfer ereignet haben.