Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 15.11.2019 – (4) 151 AuslA 167/19 (185/19)
ECLI:DE:KG:2019:1115.4AUSLA185.19.00
Orientierungssatz
1. Aus der Rüge rechtsstaatlicher Mängel des polnischen Justizsystems ergibt sich kein Auslieferungshindernis. Ein generelles Auslieferungshindernis käme insoweit nur dann in Betracht, wenn der Europäische Rat unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze wie derjenigen, die der Rechtsstaatlichkeit inhärent sind, feststellt. Eine solche Feststellung ist bisher nicht getroffen.(Rn.11)
2. Auch die Haftbedingungen in Polen stehen einer Auslieferung nicht entgegen.(Rn.13)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Krakau vom 28. Juni 2019 – III Kop 26/19 – bezeichneten Taten wird für zulässig erklärt.
2. Die vorläufige Auslieferungshaft des Verfolgten dauert als Auslieferungshaft fort.
Gründe
Die polnischen Behörden haben zunächst durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) und zwischenzeitlich auch durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte ist am 14. September 2019 in Berlin gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seiner am Folgetag nach § 22 IRG durchgeführten richterlichen Vernehmung hat er die Tatvorwürfe bestritten, sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 27 RbEuHb) nicht verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. September 2019 (wegen Mängeln der Sachverhaltsbeschreibung nur) die vorläufige Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet.
Nach Eingang des Europäischen Haftbefehls ist der Verfolgte am 30. September 2019 gemäß § 28 IRG richterlich vernommen worden. Er hat sich hierbei erneut nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt der Senat die Auslieferung des Verfolgten für zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG) und ordnet die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft als Auslieferungshaft an (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 3 IRG).
1. Der Europäische Haftbefehl des Landgerichts Krakau vom 28. Juni 2019 – III Kop 26/19 – entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Ihm ist zu entnehmen, dass gegen den Verfolgten ein Haftbefehl des Amtsgerichts Krakau-Krowodrza in Krakau vom 10. November 2015 – IX Kp 511/15/K – in dem Ermittlungsverfahren 3 Ds 26/11 der Amtsstaatsanwaltschaft Krakau-Pradnik Bialy besteht.
Dem Verfolgten wird ausweislich des Europäischen Haftbefehls und der ergänzenden Mitteilung des Bezirksstaatsanwalts in Krakau vom 27. September 2019 – PO III ENA – P.r 7.2018 – zur Last gelegt, in Krakau als Mitarbeiter des Mitbeschuldigten B, der einen Händlervertrag mit der K OHG abgeschlossen hatte, zusammen mit diesem im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in das elektronische Verkaufssystem der P GmbH unter Verwendung allgemein zugänglicher Daten zufällig ausgewählter Unternehmen angeblich mit diesen abgeschlossene Verträge über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen eingetragen und auf diese Weise von der K Zuschüsse zu subventionierten Mobiltelefonen und von der P Händlerprovisionen erschlichen zu haben. In den Fällen 1 bis 78 soll der Verfolgte zudem der P den jeweiligen schriftlichen Vertrag mit den Angaben zu den angeblichen Kunden und von ihm gefälschten Unterschriften der Kunden vorgelegt haben.
Im Einzelnen:
- Tabelle mit 294 Fällen, hier ausgelassen -
2. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Bei den ihm zur Last gelegten Taten handelt es sich um auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne der §§ 3, 81 IRG, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit gemäß § 81 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen ist, da es sich nach dem Recht des ersuchenden Staates um Katalogtaten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb handelt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind.
Hindernisse, die der Auslieferung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
a) Dass der Verfolgte in seiner richterlichen Vernehmung vom 15. September 2019 die Tatvorwürfe (pauschal) bestritten hat, gibt zu einer Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG nach den maßgeblichen Grundsätzen (vgl. Senat InfAuslR 2014, 208, 209 mwN) keine Veranlassung. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 18. September 2019.
b) Soweit der Verfolgte unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 – C-216/18 PPU – rechtsstaatliche Mängel des polnischen Justizsystems rügt, erwächst hieraus kein Auslieferungshindernis. Ein generelles Auslieferungshindernis käme insoweit nach der genannten Entscheidung nur dann in Betracht, wenn der Europäische Rat unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze wie derjenigen, die der Rechtsstaatlichkeit inhärent sind, feststellt. Eine solche Feststellung ist bisher nicht getroffen. Solange ein solcher Beschluss des Europäischen Rates nicht erlassen ist, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat einen Europäischen Haftbefehl eines Ausstellungsmitgliedstaats, in Bezug auf den ein begründeter Vorschlag im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EUV vorliegt, auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 RbEuHb nur unter außergewöhnlichen Umständen keine Folge leisten, wenn er nach einer konkreten und genauen Prüfung des Einzelfalls feststellt, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte nach seiner Übergabe einer echten Gefahr ausgesetzt sein wird, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 GRCh) angetastet wird (vgl. EuGH aaO Rn. 73). Bei der Prüfung ist auch die persönliche Situation des Verfolgten sowie die Art der ihm zur Last gelegten Tat und der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Sachverhalt zu berücksichtigen.
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend ein Auslieferungshindernis zu verneinen. Dem Verfolgten werden Delikte der Allgemeinkriminalität zur Last gelegt, bei denen nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, was Anlass zu der Besorgnis geben könnte, dass es zu staatlichen Eingriffen in die richterliche Unabhängigkeit und damit zu einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren kommen könnte. Eine solche Besorgnis erwächst auch nicht aus der sexuellen Orientierung des Verfolgten. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass homosexuell veranlagte Menschen in der polnischen Gesellschaft einer wesentlich größeren Diskriminierung – auch seitens staatlicher Stellen – ausgesetzt sind als beispielsweise in Deutschland oder dem Vereinigten Königreich. Dass hieraus allerdings ein administrativer Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit resultieren könnte, um eine Verurteilung des Verfolgten überhaupt oder zu einer höheren Strafe zu erreichen, schließt der Senat aus, zumal nicht erkennbar sind, dass die sexuelle Orientierung des Verfolgten für das Tatgeschehen von irgendeiner Bedeutung wäre.
c) Entgegen den Ausführungen des Beistands stehen auch die Haftbedingungen in Polen einer Auslieferung nicht entgegen. Nach der angesichts des Fehlens von Mindestvorschriften zu den Haftbedingungen im Unionsrecht maßgeblichen (vgl. EuGH in std. Rspr., zuletzt Urteil vom 15. Oktober 2019 – C-128/18 –, Rn. 71) Rechtsprechung des EGMR, insbesondere dem Urteil vom 20. Oktober 2016 in der Sache Mursic/Kroatien, besteht eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK, wenn der einem Inhaftierten in einer Gemeinschaftszelle zur Verfügung stehende Raum unter 3 m² liegt. Verfügt der Inhaftierte über einen persönlichen Raum zwischen 3 m² und 4 m², so kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK (nur) bejaht werden, wenn zum Raummangel weitere schlechte Haftbedingungen hinzutreten (vgl. EuGH aaO, Rn. 73 ff.).
Nach dem eigenen Vortrag des Beistands beträgt die in polnischen Gefängnissen dem einzelnen Inhaftierten zur Verfügung stehende Fläche (mindestens) 3 m². Dies entspricht den Feststellungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) in seinem Bericht vom 25. Juli 2018 – CPT/Inf (2018) 40 – über den im Mai 2017 durchgeführten Besuch in Polen. Soweit das CPT ausgehend von seiner Forderung nach einem Mindestraum von 4 m² die in polnischen Gefängnissen zur Verfügung stehende Mindestfläche als ungenügend kritisiert, ist dieser Maßstab auf die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK nicht übertragbar (vgl. EGMR aaO, § 111). Dass sich seit den Feststellungen des CPT eine signifikante Verschlechterung der Belegungssituation ergeben hätte, ist nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt des Besuches des CPT im Mai 2017 saßen in polnischen Gefängnissen insgesamt 73.977 Inhaftierte ein, wobei 79.362 Plätze zur Verfügung standen. Ausweislich der vom Beistand mitgeteilten Zahlen des „World Prison Brief“ betrug die Zahl der Inhaftierten am 31. August 2019 74.715 (die inzwischen an selber Stelle mitgeteilte Zahl zum 30. September 2019 beträgt 74.443). Die Zahl der Inhaftierten bleibt damit weiterhin (deutlich) hinter der der zur Verfügung stehenden Plätze zurück.
Zusätzliche Erschwernisse, die bei einer zur Verfügung stehenden Fläche zwischen 3 m² und 4 m² einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründen könnten, sind weder dem genannten Bericht des CPT noch den Ausführungen des Beistands und den von ihm eingereichten Unterlagen zu entnehmen.
d) Schließlich erwächst auch aus der von dem Beistand geäußerten Besorgnis, der Verfolgte könne aufgrund seiner sexuellen Orientierung im polnischen Untersuchungshaft- und ggf. Strafvollzug diskriminiert werden oder gar körperlich gefährdet sein, kein Auslieferungshindernis.
Dem Senat ist hierbei bewusst, dass aufgrund einer intoleranten Haltung der in Polen einflussreichen katholischen Kirche und des Vorgehens der polnischen Regierungspartei, Minderheiten als Feindbilder aufzubauen und um des eigenen Machterhalts willen die Gesellschaft zu spalten, in Polen in weitaus stärkerem Maße als in anderen (zumindest west-) europäischen Staaten Homosexualität von breiten Kreisen der Gesellschaft abgelehnt wird und homosexuell orientierte Menschen nicht nur verbalen Anfeindungen, sondern auch tätlichen Angriffen ausgesetzt sind.
Ungeachtet dessen geht der Senat davon aus, dass diese Situation sich nicht auf die Bedingungen der Haft des Verfolgten in einer Weise auswirken wird, dass hieraus ein Auslieferungshindernis erwachsen könnte. Aus dem vom Beistand übermittelten Bericht von „Prison Insider“ geht hervor, dass Beschwerden inhaftierter LGBTI-Personen nicht zahlreich sind. Soweit die Verfasser des Berichts dies spekulativ („may be“) darauf zurückführen, dass Beschwerden deshalb ausbleiben, weil LGBTI-Personen die Enthüllung ihrer sexuellen Orientierung befürchten, ist diese Begründung nicht nachvollziehbar. Denn eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung setzt voraus, dass diese bereits „enthüllt“ ist.
Der Senat besorgt auch nicht, dass der Verfolgte aufgrund seiner sexuellen Orientierung in besonderer Weise Übergriffen durch andere Inhaftierte ausgesetzt sein könnte und hiergegen durch das Gefängnispersonal nicht geschützt würde. Das CPT hat in seinem Bericht vom 25. Juli 2018 ausgeführt, dass Gewalt unter Inhaftierten nicht häufig ist und dass das Gefängnispersonal solche Gewalt präventiv zu unterbinden sucht und im Falle derartiger Vorfälle adäquat reagiert. Fälle von Gewalt gegen LGBTI-Personen in polnischen Gefängnissen berichtet auch „Prison Insider“ nicht. Im Falle des Verfolgten kommt hinzu, dass der Verfolgte (auch) britischer Staatsangehöriger ist und die zuständigen polnischen Stellen daher im Falle außergewöhnlicher Vorkommnisse auch mit Interventionen des Vereinigten Königreichs rechnen müssten.
Soweit der Beistand die Befürchtung geäußert hat, dass der Ehemann des Verfolgten diesen in polnischer Haft nicht besuchen könne, da die nach britischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Polen nicht anerkannt werde, hat der Bezirksstaatsanwalt in Krakau mit Schreiben vom 6. November 2019 mitgeteilt, dass Inhaftierte das Recht auf Besuche ihrer Familie und anderer nahestehender Personen haben und dass hierzu nach polnischer Rechtsprechung auch Personen gehören, mit denen der Verfolgte in homosexueller Lebensgemeinschaft lebt. (Auch) In diesem Punkt erweisen sich daher die Befürchtungen des Beistands als unberechtigt.
e) Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass der Verfolgte als im Vereinigten Königreich lebender, (auch) britischer Staatsbürger im Falle seiner rechtskräftigen Verurteilung nach dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 (RbFreiheitsstrafe) auf die Vollstreckung der Strafe im Vereinigten Königreich wird antragen können. Sollte das Vereinigte Königreich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied der Europäischen Union sein, könnte sich eine Möglichkeit der Überstellung nach dem Überstellungsübereinkommen vom 21. März 1983 ergeben; sowohl das Vereinigte Königreich als auch die Republik Polen sind Vertragspartei des Übereinkommens.
3. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 4. Oktober 2019, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, ist nach den Grundsätzen, die für die Überprüfung dieser Entscheidung gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IRG zu beachten sind (vgl. Senat OLGSt IRG § 83b Nr. 5 mwN), nicht zu beanstanden. Da der Verfolgte im Inland über keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG verfügt, war ein Bewilligungsermessen bereits nicht eröffnet.
4. Die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft – nunmehr als Auslieferungshaft – ist aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 18. September 2019 erforderlich; entscheidungserhebliche Änderungen insoweit haben sich nicht ergeben.