Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 10.12.2019 – 7 Ws 8 - 14/19 REHA, 7 Ws 8/19 REHA, 7 Ws 9/19 REHA, 7 Ws 10/19 REHA, 7 Ws 11/19 REHA
ECLI:DE:KG:2019:1210.7WS8.14.19REHA.00
Orientierungssatz
1. Eine Rehabilitierung i.S.d. § 13 Abs. 1 StrRehaG kommt auch dann in Betracht, wenn die Einweisung aufgrund generell-systematischer Menschenrechtsverletzungen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen und rechtstaatlichen Ordnung unvereinbar ist.(Rn.9)
2. Ergibt sich aus der Gesamtschau, dass Fürsorgegründe - hier: unregelmäßiger Schulbesuch, unbefugter Aufenthalt im Grenzgebiet und Erkundigung nach Wegen zu seinem im Westen lebenden Vater - für die jeweilige Anordnung der Unterbringung maßgeblich waren und nicht etwa politisch motivierte oder sonst sachwidrige Gründe, scheidet eine Rehabilitation aus.(Rn.18)
3. Der Umstand, dass der Betroffene bezüglich seiner Unterbringungen im Spezialkinderheim …, im Sonderheim … und im Durchgangsheim … von schwerer Arbeit, Essensreduzierung, körperlicher Gewalt, Erniedrigungen und Freiheitsentziehungen berichtet und entsprechende Übergriffe von vereinzelten Personen oder Dritten (z. B. Polizeibeamte und Mitbewohner) unter ausdrücklicher Benachteiligung des Betroffenen — wegen seines Wunsches, zu seinem Vater nach West-Berlin zu gelangen — im Vergleich zu anderen Mitbewohnenden verübt worden sind, rechtfertigt eine Rehabilitation nicht, weil es insoweit an systematischen Rechtsverletzungen fehlt.(Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 11. Januar 2019, (551 Rh) 152 Js 383/17 Reha (419/17)
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 3. April 2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 11. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin hat den Antrag des Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung hinsichtlich seiner durch Beschluss des Rats des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg — Referat Jugendhilfe — (...) angeordneten Einweisung und Unterbringung in
a) dem Spezialkinderheim … vom 7. September 1962 bis zum 28. August 1966,
b) dem Sonderheim … vom 29. August 1966 bis zum 8. Juli 1968,
c) dem Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche … vom 9. bis zum 12. Juli 1968,
d) dem Sonderheim … vom 12. Juli 1968 bis zum 25. August 1968,
e) dem Jugendwerkhof … vom 4. August 1969 bis zum 13. November 1969,
f) dem Jugendwohnheim … vom 26. August 1968 bis 13. November 1969,
g) dem Jugendwerkhof … vom 18. März 1970 bis zum 8. Juni 1970 und
h) dem Jugendwerkhof … vom 5. Dezember 1970 bis zum 23. März 1971
mit Beschluss vom 11. Januar 2019 als unbegründet verworfen.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 3. April 2019.
II.
1.
Der Senat vermag den — in zeitlichem Widerspruch zu den übrigen Feststellungen stehenden — Aufenthalt des Betroffenen im Jugendwerkhof … vom 4. August 1969 bis zum 13. November 1969 nicht nachzuvollziehen. Auch ohne diesen zusätzlichen Aufenthalt ist die Schilderung des Betroffenen, als Kind und Jugendlicher letztlich bis in das Jahr 1971 untergebracht gewesen zu sein, insbesondere durch seinen — in dem gesonderten und unter dem Aktenzeichen (551 Rh) 3 Js 434/11 (368/11) beim Landgericht Berlin geführten Verfahren festgestellten — weiteren Aufenthalt im Jugendwerkhof … vom 14. November 1969 bis zum 16. März 1970 schlüssig. Hinsichtlich dieser und einer weiteren hier nicht gegenständlichen Unterbringung wurde der Betroffene im genannten Verfahren bereits mit Beschluss vom 10. August 2011 rehabilitiert.
2.
Die Beschwerde des Betroffenen ist zwar zulässig und insbesondere rechtzeitig gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG eingelegt.
Sie ist letztlich jedoch unbegründet. Denn das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die strafrechtliche Rehabilitierung des Betroffenen nicht feststellbar sind.
Der Gesetzgeber hat nämlich geregelt, dass nicht sämtliche Nachteile im Zusammenhang mit Anordnungen von Heimunterbringungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) der strafrechtlichen Rehabilitierung unterliegen. Insbesondere genügt noch nicht, dass angewandte Erziehungsvorstellungen und -methoden, die zumindest nicht den heutigen Maßstäben genügen, oder Verfehlungen einzelner Betreuungspersonen vorliegen und die Betroffenen belasten (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011, ZOV 2012, 82).
Eine entsprechende Rehabilitierung erfordert vielmehr eine Unterbringungsanordnung aufgrund politischer Verfolgung oder sonst sachfremder Zwecke bzw. eine Unvereinbarkeit der Anordnung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung aus sonstigen Gründen, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG. Unabhängig von den Anordnungsgründen kommt eine Rehabilitierung auch dann in Betracht, wenn die Einweisung aufgrund generell-systematischer Menschenrechtsverletzungen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen und rechtstaatlichen Ordnung unvereinbar ist (vgl. KG, Beschluss vom 15. Dezember 2004, ZOV 2005, 289 sowie Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2019, ZOV 2019, 16).
Darüber hinaus erfolgt die Rehabilitierung gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG nur dann, wenn die Anordnung ein Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen vorsieht.
Diese Voraussetzungen lassen sich nach Ausschöpfung aller relevanten und verfügbaren Erkenntnisquellen (§ 10 Abs. 1 StrRehaG) auch nach der ergänzenden Beschwerdebegründung des Betroffenen nicht feststellen.
3.
Insbesondere verfolgte nicht jede Anordnung der Heimunterbringung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik per se rechtsstaatswidrige Zwecke. Eine entsprechende Generalisierung steht nicht nur im Widerspruch zu der einschränkenden Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StrRehaG (s. o.). Sie ist auch weder aus geschichtswissenschaftlichen Erkenntnissen zu schlussfolgern, noch lässt sie sich aus damals geltendem Recht ableiten. So benennt beispielsweise § 1 Abs. 2 und 3 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 als wesentliche Aufgaben der Heime — neben der staatsbürgerlichen Erziehung — auch Aspekte der Fürsorge und Bildung.
Der zunächst bei seiner Mutter aufgewachsene Betroffene vermutet, maßgeblicher Grund für die Einweisungsanordnungen und seine entsprechenden Unterbringungen sei sein fortlaufend adressierter Wunsch gewesen, zu seinem getrennt lebenden Vater nach West-Berlin zu ziehen. Seine Mutter habe vermutlich lediglich aus Angst vor dem Staatssicherheitsdienst auf die Rückkehr des Betroffenen in ihren Haushalt verzichtet und so der Heimunterbringung zugestimmt.
Seine Vermutung wird durch die verfügbaren Erkenntnisquellen, insbesondere durch Ermittlungen bei
- dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
- dem Bundesarchiv,
- der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder),
- der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- dem Landesarchiv Berlin,
- dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv,
- dem Sächsischen Staatsarchiv,
- dem Staatsarchiv Chemnitz,
- dem Kreisarchiv Mittelsachsen,
- den Landkreisen und
- dem Amt
- der Stadtverwaltung
- dem Bezirksamt Mitte von Berlin und
- dem Bezirksamt Pankow von Berlin
indes nicht gestützt.
Denn Anhaltspunkte für eine politisch motivierte oder sonst sachwidrige Unterbringungsanordnung lassen sich hiernach und so auch dem Abschlussbericht des Sonderheims ..., in welchem der Betroffene die Hilfsschule bis zur sechsten Klasse besuchte, vom 6. Juli 1968 nicht entnehmen. Der nachvollziehbare Bericht setzt sich vielmehr ausführlich und differenziert mit der Persönlichkeit und dem Entwicklungs- sowie schulischen Leistungsstand des Betroffenen auseinander. Dahingehende Hinweise, dass sachfremde Gründe für die Unterbringung verschleiert werden sollten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Weitere Ermittlungen und - vom Betroffenen angeregte - insbesondere abermalige Nachfragen bei schon kontaktierten Behörden versprechen keine gegenläufigen Erkenntnisse. Dies gilt auch mit Blick auf die detaillierten und ebenso im Übrigen nachvollziehbaren biographischen Schilderungen des Betroffenen in dessen Schreiben vom 12. Mai 2011 im erwähnten gesonderten Verfahren beim Landgericht Berlin. Hierin beschreibt der Betroffene unter anderem, zunächst bei seiner alkoholabhängigen Mutter aufgewachsen zu sein, welche an den Folgen des übermäßigen Alkoholkonsums schließlich im Jahr 1974 verstorben sei. Diese sei zunächst damit einverstanden gewesen, dass er, der Betroffene, zu seinem Vater zieht, habe es sich dann jedoch aus unklaren Gründen anders überlegt. Ohne entsprechende elterliche Fürsorge habe er die Schule selten bzw. nicht besucht. Aus diesem Grund habe der Staatssicherheitsdienst - ggf. auch deshalb, weil der Betroffene siebenmal Grenzbereiche aufgesucht und sich nach Wegen zu seinem Vater nach West-Berlin erkundigt habe - mit dem Jugendamt gesprochen und die Unterbringung in einem Kinderheim organisiert. Seine Mutter habe ihn nämlich nicht bei sich haben wollen. Sie habe ihn in der Folgezeit weder besucht, noch in den Ferien zu sich geholt. Als der Betroffene später seinerseits seine Mutter besucht habe, habe diese ihn geschlagen, beschimpft und einen Eimer Wasser über ihn gekippt.
lm Rahmen der gebotenen Gesamtschau drängt sich hiernach auf, dass Fürsorgegründe für die jeweilige Anordnung der Unterbringung maßgeblich waren.
4.
Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass mit den verfahrensgegenständlichen Einweisungen des Betroffenen über die individuelle Betroffenheit hinausgehende systematische Menschenrechtsverletzungen verbunden waren, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen und rechtstaatlichen Ordnung unvereinbar sind.
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass dem Betroffenen im Rahmen seiner Unterbringungen schweres individuelles Leid zugefügt wurde. Gleichwohl bestehen letztlich keine — für eine Rehabilitierung erforderliche — Anhaltspunkte dafür, dass dies im Rahmen eines auf entsprechende Menschenrechtsverletzungen ausgelegten Gesamtunrechtssystems erfolgte.
Hinsichtlich seiner Unterbringungen im Jugendwerkhof … und im Jugendwohnheim … schildert der Betroffene keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen.
Bezüglich seiner Unterbringungen im Spezialkinderheim …, im Sonderheim … und im Durchgangsheim … berichtet er zwar von schwerer Arbeit, Essensreduzierung, körperlicher Gewalt, Erniedrigungen und Freiheitsentziehungen. Entsprechende Übergriffe sind seinen Darlegungen zufolge indes von vereinzelten Personen oder Dritten (z. B. Polizeibeamte und Mitbewohner) unter ausdrücklicher Benachteiligung des Betroffenen — wegen seines Wunsches, zu seinem Vater nach West-Berlin zu gelangen — im Vergleich zu anderen Mitbewohnenden verübt worden. Insoweit fehlt es an systematischen Rechtsverletzungen, welche der Betroffene lediglich bezüglich seiner — nicht verfahrensgegenständlichen — Unterbringungen im geschlossenen Jugendwerkhof … geschildert.
III.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 14 Abs. 1 StrRehaG nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden nicht erstattet, vgl. § 14 Abs. 4 StrRehaG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.