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Kammergericht Urteil vom 10.12.2019 – 9 U 44/19
Orientierungssatz
Sprechen überzeugende Indizien für eine Schadensverursachung durch eine Amtspflichtverletzung, sind bestehende, aber fernliegende Restzweifel nicht geeignet, die Verantwortlichkeit des Bediensteten zu erschüttern.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 13. März 2019, 29 O 99/18
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2019 – 29 O 99/18 – dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.068,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2017 zu zahlen sowie außergerichtliche, nicht anrechnungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2017.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen bis auf die Kosten der Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht an das Landgericht, die der Kläger zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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Das Gericht hat gemäß § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die nach § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlichen Darlegungen in das Protokoll aufzunehmen, wobei gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 Abs. 1 S. 1 ZPO von der Aufnahme der tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen wurde.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte dem Kläger gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG zum Ersatz der geltend gemachten Kosten für die Reparatur seines Fahrzeugs sowie der außergerichtlichen, nicht erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.
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Anders als das Landgericht gemeint hat, erlauben die hier für die Verursachung der Schäden sprechenden Indizien hier nicht nur den Schluss, dass der Schaden an dem Fahrzeug des Klägers durch eine Mülltonne der Beklagten hervorgerufen wurde, sondern ist auch die Überzeugung gerechtfertigt (§ 286 ZPO), dass der Schaden im Zusammenhang mit der Entleerung der Mülltonne durch Bedienstete der Beklagten entstanden ist. Allerdings hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung und Verhandlung grundsätzlich die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Dies gilt nach der genannten Vorschrift aber nur, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, die eine erneute Feststellung gebieten.
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Solche Zweifel bestehen hier, soweit das Landgericht nach einer ebenso eingehenden wie überzeugenden Würdigung der Indizien trotz der Erwägung, dass kein rational nachvollziehbares Motiv für einen Dritten bestanden habe, die graue Tonne aus dem Müllunterstand herauszuholen, auf die Straße zu ziehen und hierbei den Schaden an dem Fahrzeug des Klägers herbeizuführen, nicht zu einer Feststellung der Schadensverursachung durch Bedienstete der Beklagten gelangt ist. Die hierfür gegebene Begründung, in Berlin ereigneten sich tägliche Vorfälle, die man vernünftig betrachtet nur als Unfug bezeichnen könne und bei denen auch Schäden entstehen könnten, mag zwar für manche Bereiche Berlins nicht von der Hand zu weisen sein. Vorliegend handelt es sich insoweit aber um einen derart fernliegenden Restzweifel, dass er die von dem Landgericht selbst aufgezeigten und überzeugend gewürdigten Indizien für eine Verantwortlichkeit der Beklagten nicht zu erschüttern vermag. Denn nicht nur bestehen für eine Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers mit einer Mülltonne durch Dritte keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Vielmehr ist ein solcher Verlauf angesichts des Schadensortes in einer unstreitig als gutbürgerlich zu bezeichnenden reinen Wohngegend in Berlin-Karlshorst derart unwahrscheinlich, dass er unberücksichtigt zu bleiben hat.
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Soweit die Beklagte weitere Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts geäußert hat, vermag das demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Feststellung des Landgerichts, dass an dem Fahrzeug des Klägers Abriebspuren einer grauen Mülltonne vorhanden waren, und der Schluss, dass diese von der Tonne vor dem Wohnhaus des Klägers stammen, sind nicht zu beanstanden. Hierbei mag es zutreffen, dass der ermittelnde Polizeibeamte kein Sachverständiger für die Feststellung von Kollisionsschäden ist. Indes bedarf es keines besonderen Sachverstandes, um das vorliegende Schadensbild zu ermitteln und zu dokumentieren. Vielmehr war hier ausweislich der bei den Ermittlungsakten befindlichen zahlreichen Lichtbilder, nach den vor Ort vorgenommenen Untersuchungen und der Feststellung von grauen Plastikpartikel unter dem Mikroskop der Schaden augenscheinlich auf die Berührung mit einer grauen Mülltonne zurückzuführen wie sie zur Müllsammlung bei dem Wohnhaus des Klägers nur von der Beklagten eingesetzt wurde. Auch die Beklagte bestreitet nicht, dass der ermittelnde Polizeibeamte die von ihm in den Ermittlungsakten dokumentierten Feststellungen getroffen hat. Dass und warum er sich hier grundlegend geirrt haben sollte und seine Feststellungen nicht zugrunde gelegte werden könnten, erschließt sich danach nicht. Ist aber davon auszugehen, dass der Schaden von der Berührung mit einer der Mülltonnen der Beklagten herrührt, und ist als gänzlich fernliegend auszuschließen, dass Dritte die Mülltonne aus dem Müllunterstand gezerrt, auf die Straße geschoben und hiermit an dem Fahrzeug des Klägers entlanggeschrammt sind, kommt unter Vernachlässigung etwaiger, allerdings weder von der Beklagten konkret vorgetragener noch sonst ersichtlicher weiterer Restzweifel nur eine Verursachung durch die Bediensteten der Beklagten bei einer Müllentleerung in Betracht.
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Insbesondere ist auch der Zeitraum zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs am Abend des 26. Februar 2017 und der Schadensverursachung am 28. Februar 2017 nicht derart lang, dass insoweit greifbare Restzweifel an der behaupteten Verursachung des Schadens bei der Müllentleerung gerechtfertigt wären. Soweit der Beklagte in Abrede stellt, dass das Fahrzeug am Abend des 26. Februar 2017 unbeschädigt gewesen sei, ist das insbesondere angesichts des von ihm nicht bestrittenen Umstandes, dass der Kläger das Fahrzeug seinen nur einmal im Jahr zu Besuch kommenden Freunden aus Süddeutschland präsentierte und dabei niemand Schäden festgestellt hatte, nicht nachvollziehbar. Zudem handelte es sich ausweislich der Lichtbilder um einen frischen Schaden und lässt auch die Anzeigenerstattung des Klägers bei der Polizei am Morgen des 1. März 2019 es als fernliegend erscheinen, dass der Schaden nicht gerade erst entstanden sein sollte, zumal der Kläger nach seinem insoweit unbestrittenen Sachvortrag sein Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt nicht lange nach dessen Anschaffung regelmäßig bei der Inbetriebnahme einer Sichtkontrolle unterzogen hatte. Im Übrigen verbleibt es auch dabei, dass das Schadensbild, wie ausgeführt, schlüssig nur durch eine Berührung mit einer Mülltonne der Beklagten erklärbar ist und für eine gänzlich unwahrscheinliche Beschädigung des Fahrzeugs mit der Mülltonne durch Dritte keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
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Ist danach von einer Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers bei der hoheitlich wahrgenommenen Müllentleerung durch Bedienstete der Beklagten am 28. Februar 2017 auszugehen, liegt hierin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB durch Bedienstete der Beklagte, die die Beklagte gemäß Art. 34 S. 1 GG zum Schadensausgleich verpflichtet. Soweit die Beklagte ursprünglich das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt bestritten hat, bestehen hieran nach Vorlage des Kaufvertrages vom 1. Februar 2016 und konkreter Darlegung der Kaufpreiszahlung keine durchgreifenden Zweifel mehr, zumal die Beklagte weder den Vertragsschluss noch die Kaufpreiszahlung in Abrede gestellt hat. Die Beklagte hat dem Kläger daher sowohl die von ihm auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages unter Beachtung von § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ohne Umsatzsteuer geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 2.068,98 Euro als auch die vorgerichtlichen, nicht erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro als Aufwendungen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu erstatten. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt der Kostenvoranschlag durch die in ihm aufgeführten Positionen hinreichend erkennen, welche Reparaturen notwendig wären, und kann ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden, inwieweit der Kläger seiner Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB nicht genügt hätte, weil er kostengünstigere Reparaturangebote hätte einholen können.
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Die von dem Kläger auf Haupt- und Nebenforderung geltend gemachten Zinsansprüche sind nach den §§ 280, 286 Abs. 1 BGB begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 516 Abs. 3 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die dafür nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlichen Gründe nicht vorliegen.
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Ferner beschlossen und verkündet:
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2.068,98 Euro festgesetzt.