Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 18.12.2019 – 7 Ws 2 - 6/19 REHA, 7 Ws 2/19 REHA, 7 Ws 3/19 REHA, 7 Ws 4/19 REHA, 7 Ws 5/19 REHA

ECLI:DE:KG:2019:1218.7WS2.6.19REHA.00

Orientierungssatz

1. Im Zusammenhang mit Anordnungen von Heimunterbringungen in der ehemaligen DDR unterliegen nicht sämtliche Nachteile der strafrechtlichen Rehabilitierung. Es genügt nicht, dass angewandte Erziehungsvorstellungen oder Verfehlungen einzelner Betreuungspersonen vorliegen und die Betroffenen belasten. (Rn.7)

2. Eine Rehabilitierung erfordert vielmehr eine gerichtliche oder behördliche Unterbringungsanordnung aufgrund politischer Verfolgung oder sonst sachfremder Zwecke bzw. eine Unvereinbarkeit der Anordnung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung aus sonstigen Gründen. Darüber hinaus erfolgt die Rehabilitierung auch dann, wenn die gerichtliche oder behördliche Anordnung ein Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen vorsieht. (Rn.8)

3. Die Unterbringung eines Betroffenen im Jugendwerkhof diente sachfremden Zwecken, wenn bereits jedwede nachvollziehbare Begründung für die schwerwiegendste Maßnahme des damaligen Jugendhilferechts, nämlich die Einweisung bzw. Verlegung in einen Jugendwerkhof, fehlte. (Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 15. November 2018, (551 Rh) 152 JS 131/17 Reha (127/17)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 15. November 2018 aufgehoben, soweit ihr Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre Einweisungen und Unterbringungen

a) vom 6. bis zum 26. November 1986 entweder ausschließlich im Durchgangs- heim ...... oder dort sowie zusätzlich im Durchgangsheim ...... und im Spezialkinderheim ... sowie

b) vom 27. November 1986 bis zum 10. Juni 1988 im Jugendwerkhof ...... als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

2. Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rats des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 24. Oktober 1986 - Beschl.-Reg.-Nr. 156/86 – in Verbindung mit der Erziehungsvereinbarung der Mutter der Betroffenen, der Frau ......, mit dem Referat Jugendhilfe der Abteilung Volksbildung des Rats des Stadtbezirk Berlin-Lichtenberg vom 2. Juli 1985, mit dem die weitere Unterbringung der Betroffenen in einem Jugendwerkhof unter Ersetzung der verweigerten Zustimmung der Jugendhilfe angeordnet worden ist, wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben

3. Die Betroffene wird insoweit rehabilitiert.

4. Es wird festgestellt, dass die Betroffene in der Zeit vom 6. November 1986 bis zum 10. Juni 1988 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.

5. Im Übrigen wird die Beschwerde der Betroffenen als unbegründet verworfen.

6. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben; die Landeskasse Berlin hat die der Betroffenen in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Betroffene hat mit ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2017 strafrechtliche Rehabilitierung sinngemäß bezüglich ihrer Heimunterbringungen vom 2. Juli 1985 bis zum 5. November 1986 im Jugendwohnheim ...... in ..., vom 6. bis zum 26. November 1986 entweder ausschließlich im Durchgangsheim ...... oder dort sowie zusätzlich im Durchgangsheim ...... und im Spezialkinderheim ... sowie vom 27. November 1986 bis zum 10. Juni 1988 im Jugendwerkhof ...... beantragt.

2

Mit Beschluss vom 15. November 2018 hat das Landgericht ihren Rehabilitierungsantrag hinsichtlich des Heimaufenthalts im Jugendwohnheim ...... als unzulässig und bezüglich der übrigen Unterbringungen als unbegründet zurückgewiesen.

3

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde.

II.

1.

4

Diese hat überwiegend Erfolg.

5

Sie ist zulässig und insbesondere rechtzeitig gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG eingelegt.

6

Die Beschwerde ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet

7

Zwar hat der Gesetzgeber geregelt, dass nicht sämtliche Nachteile im Zusammenhang mit Anordnungen von Heimunterbringungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) der strafrechtlichen Rehabilitierung unterliegen. Insbesondere genügt noch nicht, dass angewandte Erziehungsvorstellungen und -methoden, die zumindest nicht den heutigen Maßstäben genügen, oder Verfehlungen einzelner Betreuungspersonen vorliegen und die Betroffenen belasten (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011, ZOV 2012, 82).

8

Eine entsprechende Rehabilitierung erfordert vielmehr eine gerichtliche oder behördliche Unterbringungsanordnung aufgrund politischer Verfolgung oder sonst sachfremder Zwecke bzw. eine Unvereinbarkeit der Anordnung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung aus sonstigen Gründen, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG. Unabhängig von den Anordnungsgründen kommt eine Rehabilitierung auch dann in Betracht, wenn die gerichtlich oder behördlich veranlasste Einweisung Betroffener aufgrund generell-systematischer Menschenrechtsverletzungen mit wesentlichen. Grundsätzen einer freiheitlichen und rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist (vgl. KG, Beschluss vom 15.Dezember 2004, ZOV 2005, 289 sowie Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2019, ZOV 2019, 16). Darüber hinaus erfolgt die Rehabilitierung gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG auch dann, wenn die gerichtliche oder behördliche Anordnung ein Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen vorsieht.

9

Schließlich bedarf es – nach Ausschöpfung aller relevanten und verfügbaren Erkenntnisquellen (§ 10 Abs. 1 StrRehaG) – der Feststellbarkeit der vorgenannten Voraussetzungen zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, wobei die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen nicht wie in anderen Rechtsgebieten im Zweifel zugunsten der Betroffenen Berücksichtigung findet (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab erneut Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin a. a. O., m. w. N.).

2.

10

In Prüfung der anspruchsbegründenden Tatsachen anhand der vorgenannten Maßstäbe bleibt letztlich zwar ungeklärt, ob die Betroffene im Zeitraum vom 6. bis zum 26. November 1986 ausschließlich im Durchgangsheim ...... oder dort so- wie zusätzlich im Durchgangsheim ...... und im Spezialkinderheim ...... untergebracht gewesen ist. Für jenen ausschließlichen Aufenthalt im Durchgangsheim ...... sprechen sowohl die lediglich zwei Voreintragungen auf der Heimeinweisungs-Karte des Jugendwerkhofs ...... als auch das Ersuchen des Referatsleiters der Jugendhilfe vom 11. Mai 1988, in welchem die direkte Zuführung der Betroffenen aus dem Durchgangsheim ...... in den Jugendwerkhof beschrieben ist. Für Zwischenaufenthalte in mehreren Heimen spricht hingegen die diesbezügliche Schilderung der Betroffenen, welche gleichwohl einräumt, insoweit keine genauen. Daten zu erinnern und damals keine Auskünfte über ihre jeweiligen Aufenthaltsorte erhalten zu haben.

11

Einer abschließenden Feststellung bedarf es insoweit aber nicht, da die Betroffene im genannten Zeitraum in jedem Fall lückenlos in Durchgangs- bzw. Spezialheimen unter Aufhebung ihrer Bewegungsfreiheit untergebracht gewesen ist.

3.

12

Einer Rehabilitierung der Betroffenen steht, soweit es die fortgesetzte Unterbringung ab dem November 1986 betrifft, auch nicht schon das Fehlen einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung über die Heimunterbringung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG entgegen.

13

Zwar ist in den Heimeinweisungs-Karten des Jugendwohnheims in ...... und des Jugendwerkhofs ...... als Rechtsgrundlage für die Unterbringungen der Betroffenen jeweils ausschließlich die Erziehungsvereinbarung vom 2. Juli 1985 zwischen der Mutter der Betroffenen und dem Referat Jugendhilfe der Abteilung Volksbildung des Rats des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg benannt. Entsprechende Erziehungsvereinbarungen stellen angesichts der Freiwilligkeit ihres Abschlusses zwischen hierbei gleichberechtigten Beteiligten auch in der Regel keine rehabilitierungsfähigen Anordnungsgrundlagen dar (vgl. KG, Beschluss vom 5. Februar 2018, NJ 2018, 171- 175). Ausnahmen kommen indes – dem Rechtsgedanken des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG folgend – insbesondere in Betracht, wenn Unterbringungen jenseits förmlicher Anordnungsentscheidungen gleichwohl hoheitlich veranlasst sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Unterbringung bereits auf eine Erziehungsvereinbarung gestützt werden kann und nur deshalb von einer förmlichen Entscheidung bei Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen bewusst abgesehen wird. Ebenso ist eine abweichende Bewertung bei missbräuchlichem hoheitlichen Handeln unter dem bloßen Deckmantel einer Vereinbarung auf Augenhöhe, zum Beispiel bei Ausübung von Zwang, in Erwägung zu ziehen (vgl. erneut KG, Beschluss vom 5. Februar 2018, a. a. O.). Dasselbe gilt bei hoheitlichem Eingreifen in wesentliche Regelungen der bestehenden Vereinbarung, wenn dieser damit die Grundlage für eine Unterbringung entzogen wird.

14

So verhält es sich hier. In der Erziehungsvereinbarung ist ausdrücklich geregelt, dass die Entlassung aus dem (Jugendwohn-) Heim der vorherigen Abstimmung der an der Vereinbarung Beteiligten bedarf. Diese ist nicht nur unterblieben. Die Jugendhilfe hat der Entlassung und Verlegung der Betroffenen in einen Jugendwerkhof aus Gründen des Wohls der jugendlichen Betroffenen ausdrücklich widersprochen. Hierüber hat sich der Jugendhilfeausschuss des Rats des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg mit Beschluss vom 24. Oktober 1986 hinweggesetzt und die verweigerte Zustimmung im Beschlusswege ersetzt.

15

Letztlich erschöpft sich der Regelungsgehalt dieses Beschlusses bei materieller Betrachtung jenseits der Tenorierung auch nicht in der bloßen Zustimmungsersetzung. Vielmehr entzieht er der fortgesetzten Unterbringung der Betroffenen mit der Zustimmungsersetzung die bisherige Rechtsgrundlage – die Erziehungsvereinbarung – und ersetzt diese, sodass sich der Beschluss bei gebotener Auslegung als Unterbringungsanordnung darstellt. Hieran ändert auch die Formulierung der „Bestätigung“ anstelle der „Anordnung“ der Fortsetzung des Umerziehungsprozesses in einem Jugendwerkhof im Beschluss nichts, zumal eine einer „Bestätigung“ zugängliche vorherige Entscheidung nicht existiert. Der Anordnungscharakter des Beschlusses wird zudem durch die angegebene und für eine Unterbringungsanordnung geltende Rechtsgrundlage – § 50 FGB in Verbindung mit § 23 JHVO – untermauert. Dass der Beschluss der bestehenden Erziehungsvereinbarung zuwiderläuft und die vereinbarungsschließende Mutter der Betroffenen entsprechend beschwert, verdeutlicht auch die unter anderem an diese gerichtete Rechtsmittelbelehrung.

4.

16

Grundlage für die Heimunterbringung der Betroffenen bis zum 5. November 1986 ist hingegen ausschließlich die Erziehungsvereinbarung gewesen, so dass es insoweit an einer notwendigen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG fehlt. Hinzu kommt, dass sich die Unterbringung der Betroffenen im Jugendwohnheim ...... in ...... weder als Vollzug einer angeordneten Freiheitsentziehung darstellt, noch dass die Unterbringungsanordnung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wie es § 2 StrRehaG für eine Rehabilitierung erfordert.

17

Zwar trägt die Betroffene vor, sie habe das Jugendwohnheim lediglich kontrolliert verlassen dürfen und Verstöße gegen Ausgangsregelungen seien sanktioniert worden.

18

Bereits den Gründen der vorzeitigen Ausschulung der Betroffenen vom 13. Oktober 1986 lässt sich indes und insoweit nachvollziehbar entnehmen, dass es zwar Ausgangsbeschränkungen gegeben habe, diese von der Betroffenen jedoch – den niederschwelligeren Kontroll- und Zwangsmechanismen in Normalheimen wie dem Jugendwohnheim ... entsprechend – ignoriert werden konnten und auch nahezu täglich wurden.

19

Doch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. StrRehaG bedarf es einer freiheitsentziehenden Anordnung für die Rehabilitierung nicht, wenn die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Auch sogenannte Normalheime sind vom Anwendungsbereich dieser Regelung erfasst.

20

Eine entsprechende missbräuchliche Zweckrichtung lässt sich für diese Unterbringung indes noch nicht feststellen. Wie der freiwillige Abschluss der Erziehungsvereinbarung in Übereinstimmung mit den Gesprächsnotizen der Jugendhilfe verdeutlicht, war die allein sorgeberechtigte Mutter der Betroffenen angesichts einer langfristig gestörten Beziehung zur Betroffenen nicht mehr zu deren Erziehung und Betreuung im eigenen Haushalt in der Lage beziehungsweise bereit. Aus damaliger Sicht der Jugendhilfe ist auch nachvollziehbar, dass eine alternative Unterbringung der Betroffenen bei Verwandten nicht sachgerecht erschien. So zeigte der von der übrigen Familie getrennt und damals in einer zu kleinen Wohnung lebende Vater der Betroffenen noch kein ausreichendes Interesse an seiner Tochter wie sein Fernbleiben von für die Betroffene wichtigen Feierlichkeiten belegt. Auch lebten weitere Verwandte zumeist weit entfernt von der Betroffenen. Doch auch eine Unterbringung der Betroffenen bei ihrer damals in der Nähe wohnenden Großmutter mütterlicherseits drängte sich nicht auf, schon da die anderweitige Unterbringung lediglich vorübergehend erfolgen sollte – dies ist durch die nachvollziehbare Dokumentation in der Akte des Jugendhilfereferats belegt, wenn- gleich in der Einweisungs-Karte des Jugendwohnheims nicht explizit vermerkt – und die Betroffene zur Beruhigung des Mutter-Kind-Verhältnisses das familiäre Umfeld temporär verlassen sollte.

21

Wenngleich sich die Unterbringung der Betroffenen bereits im Jugendwohnheim ...... rückblickend, wie beispielsweise der signifikante Leistungsabfall der schulisch bis dahin gut integrierten Betroffenen belegt, als erzieherisch und fürsorglich zweifelhaft erwiesen hat, erfolgte die Heimunterbringung doch mit sachgerechter Zwecksetzung. Dass diese auch keineswegs vorgeschoben war, um sachwidrige Motive zu verschleiern, verdeutlicht auch die spätere - weiterhin differenzierte und offenkundig am Wohl der jugendlichen Betroffenen orientierte – Verweigerung der Zustimmung der Jugendhilfe zur Verlegung der Betroffenen in einen Jugendwerkhof.

5.

22

Hingegen diente die Unterbringung der Betroffenen im Jugendwerkhof und die entsprechend vorbereitende Unterbringung im Zeitraum vom 6. November 1986 bis zum 10. Juni 1988 nach Überzeugung des Senats sachfremden Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. StrRehaG.

23

Dies verdeutlicht bereits das Fehlen jedweder nachvollziehbaren Begründung die schwerwiegendste Maßnahme des damaligen Jugendhilferechts, nämlich die Einweisung bzw. Verlegung in einen Jugendwerkhof, im Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rats des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 24. Oktober 1986. Dieser referenziert ausschließlich phrasenhaft auf erhebliche Erziehungsschwierigkeiten unter Normalheimbedingungen und auf die fehlende Zusammenarbeit mit Organen der Jugendhilfe. Worin die Erziehungsschwierigkeiten liegen sollen und inwiefern es an der Zusammenarbeit der Betroffenen mit dem Jugendhilfereferat fehle, bleibt in der Beschlussbegründung vollständig offen. Dies verwundert nicht, lassen sich der Jugendhilfeakte der Betroffenen doch gegenläufige Feststellungen entnehmen. So findet sich dort neben zahlreichen Vermerken über Gespräche mit der - sich offensichtlich nicht verweigernden - Betroffenen beispielsweise eine Notiz über ein Gespräch mit der für die Betreuung der Betroffenen zuständigen Erzieherin des Jugendwohnheims ......... vom 20. Mai 1986, wonach die Betroffene „im JuWoH [Jugendwohnheim] weiterhin führbar ist“. Konsequent hat die Jugendhilfe zum Wohl der jugendlichen Betroffenen die Zustimmung zur Verlegung in einen Jugendwerkhof ausdrücklich verweigert.

24

Soweit vereinzelt ein Alkohol- und Schmerzmittelmissbrauch der Betroffenen im Raum stand – im Verlegungsantrag des Rats des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 15. Oktober 1986 findet sich die Anmerkung, dass einem entsprechenden Hinweis unbedingt nachzugehen sei und in der Heimeinweisungs-Karte des Jugendwerkhofs ...... ist als weiterer Einweisungsgrund Alkoholmissbrauch mit Tabletten aufgeführt –, finden sich in den übrigen Dokumenten hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Woher der Hinweis stammen und welche Tatsachen ihm zugrunde liegen sollen, bleibt offen. Er wurde in der Folgezeit jedenfalls augenscheinlich als belanglos eingeschätzt, so dass es des angeregten Nachgehens nicht bedurfte. Ein entsprechend lediglich vager – oder nicht fernliegend vorgeschobener – Verdacht rechtfertigt die Verlegung der Betroffenen in einen Jugendwerkhof jedenfalls offenkundig nicht.

25

Sachgerechte Zwecke, welche eine entsprechende Unterbringung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Betroffene ist auch nicht als gewalttätig oder mit der Begehung von Straftaten in Erscheinung getreten. Die Jugendhilfeakte vermittelt die Betroffene vielmehr als zurückhaltendes, schulisch leistungsstarkes Kind und Jugendliche, die unter der Trennung ihrer Eltern litt, ein selbstbestimmtes Leben führen und ihre Lebensrolle noch finden wollte – wenn auch ggf. mit zeitweise pubertär überschüssigem Verhalten. Entsprechend nahe liegt, dass für die Unterbringung der Betroffenen sachfremd ihre Zugehörigkeit zur Punker-Szene und ihre engen Kontakte zu ihrem Freund in West-Berlin mit entsprechenden negativen Folgen für die als informelle Mitarbeiterin des Ministeriums für Staatssicherheit und als Gruppenleiterin in der Generaldirektion des Reisebüros der DDR für Reisen in das nicht sozialistische Wirtschaftsgebiet tätige Mutter der Betroffenen entscheidend waren. So findet sich beispielsweise eine Notiz in der Jugendhilfeakte aus einem Gespräch mit der Betroffenen und ihrer Mutter vom 2. Juli 1985 unmittelbar vor Unterzeichnung der Erziehungsvereinbarung wonach die hilflose Mutter der Betroffenen erfolglos habe klarzumachen versucht, dass die Betroffene persönliche und telefonische Kontakte zu ihrem Freund in West- Berlin nicht halten dürfe, weil dies für die berufliche Entwicklung der Mutter schädlich sei. Dies fügt sich in die Fallmeldung der damaligen Oberschule der Betroffenen vom 27. Juni 1985 ein, wonach die Mutter der Betroffenen von sich aus bereits die Klassenleiterin über regelmäßige Kontakte der Betroffenen mit einem jungen Mann aus West-Berlin informiert habe und mit der Klassenleiterin diesbezüglich weiter in Kontakt bleiben wolle.

6.

26

Hinsichtlich der Unterbringung der Betroffenen für den vorgenannten Zeitraum, welche deren Biografie auch mit Blick auf die Unterbringungsbedingungen – u. a. Einzelarrest, Erniedrigungsprozeduren, Essensentzug, Kollektivstrafen, Kontaktsperren, schwere körperliche Arbeit, willkürliche Ge- und Verbote – schwerwiegend und bis heute geprägt hat, liegen auch die übrigen Rehabilitierungsvoraussetzungen vor. Soweit dies hinsichtlich des Aufenthalts der Betroffenen im Jugendwohnheim ...... nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist, verkennt der Senat gleichwohl nicht die bereits mit dieser Unterbringung verbundenen schwerwiegenden Belastungen für die Betroffene.

III.

27

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 14 Abs. 1 StrRehaG nicht erhoben. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz und Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 4 StrRehaG in Verbindung mit § 473 Abs. 4 StPO. Insbesondere mit Blick auf den überwiegenden Erfolg der Beschwerde befindet es der Senat für sachgerecht, die notwendigen Auslagen der Betroffenen auch für das Beschwerdeverfahren in Gänze der Landeskasse Berlin aufzuerlegen.