Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 23.12.2019 – (3) 121 Ss 181/19 (105/19)

ECLI:DE:KG:2019:1223.3SS105.19.00

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2019 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse Berlin auferlegt.

Gründe

I.

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Mit am 19. Juni 2018 vor dem Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - erhobener Anklage vom 27. April 2018 hat die Staatsanwaltschaft Berlin dem Angeklagten vorgeworfen, eine Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB begangen zu haben. Sie hat ihm folgendes zur Last gelegt:

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Am 27. September 2017 habe sich die Zeugin H. gegen 20:00 Uhr in die Wohnung des Angeklagten in der C.-Straße in B. begeben, um mit ihm einvernehmlich Geschlechtsverkehr mit Kondom zu vollziehen. Zuvor habe die Zeugin wiederholt deutlich gemacht, keine anderen sexuellen Handlungen zu wünschen. Beim Vollzug des Beischlafs habe der Angeklagte die Zeugin unvermittelt am Hals erfasst und sie kraftvoll auf das Bett gedrückt. Die Zeugin habe erklärt, der Angeklagte solle dies lassen, woraufhin dieser mit seinen Ellenbogen unter die Beine der Zeugin gefasst, diese angehoben und ihre Arme nach unten gedrückt habe, so dass sich die Zeugin nicht mehr habe bewegen können. Nunmehr habe der Angeklagte den Analverkehr vollzogen, obwohl die Zeugin vor Schmerzen geschrien habe, vergeblich nach ihm habe treten wollen, angefangen habe zu weinen und aus dem After geblutet habe. Anschließend habe die Zeugin die Wohnung verlassen können.

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Das Amtsgericht hat die Anklage mit Beschluss vom 9. Juli 2018 unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - zur Hauptverhandlung zugelassen und den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 15. August 2018 - nach einem gemäß § 265 StPO erteilten rechtlichen Hinweis - wegen Verletzung des vertraulichen Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt. Den Vorwurf der angeklagten Vergewaltigung hat es als nicht erwiesen angesehen, eine entsprechende Entscheidung aber nicht in den Urteilstenor aufgenommen.

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Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung durch Urteil vom 15. August 2019 verworfen. Es hat folgende Feststellungen getroffen:

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„Am Abend des 27.9.2017 begab sich der Angeklagte mit der Zeugin H. […] in seine 40 qm große Wohnung, bestehend aus Küche Bad und einem großen Raum, in der C.-Straße in B. Der Angeklagte hatte auf dem Küchentisch eine Überwachungskamera mit Tonaufzeichnung installiert, die den Bereich um die Eingangstür filmt und sämtliche Geräusche in der Wohnung aufnimmt, wobei die Kamera auf Bewegung und Licht reagiert und sich wieder abschaltet, wenn es eine Zeit lang keine derartigen Reize gegeben hat. Die Film- und Tonaufnahmen dieser Überwachungskamera werden auf einer SD-Karte gespeichert und automatisch gelöscht, wenn der Speicherplatz der SD-Karte erschöpft ist; dies kann mehrere Monate dauern. Der Angeklagte hatte diese Überwachungskamera aus Furcht vor Einbrüchen installiert, insbesondere wegen seiner wertvollen Fotoausrüstung. Während der Dauer des Besuchs der Zeugin H. und des gemeinsamen Geschlechtsverkehrs nahm die Kamera zwischen 19:30 und 21:30 Uhr immer wieder Gespräche der Zeugin sowie deren Geräusche auf; zudem wurde sie beim Betreten und Verlassen der Wohnung sowie beim Gang ins Badezimmer auch gefilmt. […] Nachdem dem Angeklagten der Vorwurf der Vergewaltigung gemacht worden war, überspielte er die Dateien auf seinen Rechner, speicherte sie auf eine DVD und legte sie in der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten im Rahmen der Beweisaufnahme vor.“

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Ausführungen zum Vorwurf der Vergewaltigung enthält dieses Urteil, dessen schriftlichen Urteilsgründe dem Verteidiger des Angeklagten am 22. August 2019 zugestellt worden sind, nicht.

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Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. August 2019 (am selben Tag bei Gericht eingegangen) hat der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt und diese mit am selben Tag eingegangen Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. September 2019 begründet. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben sowie den Angeklagten freizusprechen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird Bezug auf diesen Schriftsatz genommen.

II.

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Die auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen gebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. BGH NJW 2010, 308; KG, Urteil vom 23. März 2005 - (4) 1 Ss 356/03 (189/03) -; Ott in KK-StPO 8. Aufl., § 264 Rdn. 50 m.w.n.) ergibt, dass hinsichtlich der vom Landgericht abgeurteilten Tat der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein Verfahrenshindernis besteht, weil sie nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage war und eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO nicht erhoben worden ist. Es fehlt an der Identität zwischen der abgeurteilten Tat und dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt. Insoweit hat das Landgericht rechtsfehlerhaft seine Aburteilungsbefugnis überschritten.

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1. Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (std. Rechtspr., vgl. nur BGH NJW 2016, 1747, NStZ-RR 2006, 316; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 264 Rdn. 2 m.w.N.). Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu auch das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Lebensauffassung ein einheitliches Vorkommnis bildet (vgl. BGH NStZ 2019 428 m.w.N.). Allein die zeitliche und örtliche Verknüpfung der Handlungen führt jedoch für sich genommen noch nicht zur Annahme einer Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO (vgl. BGH wistra 2017, 193; KG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - (5) 161 Ss 81/17 (41/17) -, 31. März 2014 - (2) 121 Ss 42/14 (8/14) - und vom 11. November 2011 - (4) 1 Ss 334/11 (270/11) -, juris; Ott a.a.o. Rdn. 6 m.w.N.). Erforderlich ist, dass die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BGH NStZ 2014; 2006, 350; Senat VRS 134, 255 und BeckRS 2014, 19167; KG, Beschluss vom 25. August 2014 - 1 Ws 66/14 -, juris).

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2. Die geforderte innere Verknüpfung der in Rede stehenden Tatvorgänge ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2019 ausgeführt:

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„Vorliegend unterscheidet sich der Lebensvorgang, der dem Angeklagten mit der Anklage vorgeworfen wird (Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten H), von dem Verhalten, das der Verurteilung zugrunde gelegt wurde (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) insbesondere im Hinblick auf die Tatmodalitäten derart, dass beide Sachverhalte bei natürlicher Betrachtungsweise keinen einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang darstellen. Beide Geschehnisse sind vollständig aus sich heraus beurteilbar. Eine notwendige innere Verknüpfung der Straftaten, die sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben, ist nicht erkennbar, zumal der Angeklagte die Überwachungskamera schon vor dem Besuch der Geschädigten aus Furcht vor Einbrüchen auf seinem Küchentisch installiert hatte. Der soziale Sinngehalt beider Tatvorwürfe, das jeweils verwirklichte Unrecht und die individuelle Schuld des Täters lassen sich beurteilen, ohne dass zugleich der jeweils andere Tatvorwurf berücksichtigt werden müsste.“

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Diese Einschätzung macht sich der Senat zu Eigen. Beide Lebensvorgänge unterscheiden sich bereits aufgrund der unterschiedlichen Angriffsrichtung. Eine abweichende Betrachtung wäre allenfalls denkbar gewesen, wenn der Angeklagte die ursprünglich zur Abwehr von Einbrüchen vorgesehenen automatischen Kameraaufzeichnungen gezielt zur Aufnahme der mit der Geschädigten geführten Gespräche ausgenutzt hätte. Dazu hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.

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2. Der Senat hebt deshalb das Urteil des Landgerichts mit den getroffenen Feststellungen auf und stellt das Verfahren betreffend den Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein.

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Hinsichtlich des Tatgeschehens aus der Anklageschrift vom 27. April 2018 ist das Verfahren weiterhin beim Amtsgericht anhängig, weil es auf Grund seiner irrigen Annahme, die Tatvorwürfe der Vergewaltigung und der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes stünden in Tateinheit zueinander, keine Entscheidung über den Vorwurf aus der Anklageschrift getroffen hat. Für den Senat besteht insoweit keine Entscheidungsbefugnis (vgl. BGHSt 46, 130).

III.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Von der Möglichkeit, der Landeskasse nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht aufzuerlegen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, weil das Verfahrenshindernis bereits vor der Verurteilung bestand (vgl. KG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - (4) 1 Ss 351/07 (231/07) -).