Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 28.04.2020 – 3 Ws (B) 383/19, 3 Ws (B) 383/19 - 122 Ss 172/19
ECLI:DE:KG:2020:0428.3WS.B383.19.00
Tenor
Die gegen den Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2019 gerichtete Anhörungsrüge des Betroffenen vom 6. Januar 2020 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Oktober 2019 verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Betroffenen, mit der er u.a. geltend macht, das Gericht habe sich nicht in der gebotenen Tiefe mit dem Erfordernis einer Divergenzvorlage befasst und verkenne beim Vorsatz Wichtiges. Die Anhörungsrüge ist nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 356a StPO zulässig, aber erfolglos.
Der Senat hat, nachdem er die Begründung der Rechtsbeschwerde, die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und die Gegenerklärung des Verteidigers zur Kenntnis genommen hat, nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO entschieden.
Die Auffassung des Betroffenen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass sich der Beschluss nicht mit seinen Ausführungen auseinandersetzt, ist unzutreffend. Die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde entsprechend § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner Begründung. Nicht einmal aus einer fehlenden Begründung könnte daher gefolgert werden, Vorbringen sei unbeachtet geblieben. Es versteht sich von selbst, dass nichts anderes gelten kann, wenn sich der Senat zur Erhöhung des Verständnisses, der Transparenz und der Akzeptanz seiner Entscheidung in aller Kürze mit einzelnen Überlegungen des Rechtsmittelvorbringens auseinandersetzt. Dass das erkennende Gericht die Rechtslage anders sieht als der Verteidiger und mithin „verkennt“, kann mit dem angebrachten Rechtsbehelf ohnehin nicht mit Erfolg beanstandet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Senat, Verkehrsrecht aktuell 2019, 111).