Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 19.05.2020 – 5 Ws 188/19 Vollz
ECLI:DE:KG:2020:0519.5WS188.19VOLLZ.00
Tenor
Die Beschwerde des Gefangenen gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. September 2019 ausgesprochene Zurückweisung der Anträge des Gefangenen vom 23. Juli 2019 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 6. März 2019 hob das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – auf den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 25. Mai 2018 den Vollzugs- und Eingliederungsplan, den die Justizvollzugsanstalt X unter dem 15. Mai 2018 erstellt hatte, hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen auf und verpflichtete die Anstalt, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu bescheiden; im Übrigen verwarf es den Antrag des Gefangenen. Der Beschluss wurde der Justizvollzugsanstalt am 12. März 2019 zugestellt; diese legte dagegen keine Rechtsbeschwerde ein. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2019 drohte das Landgericht durch Beschluss vom 21. Juni 2019 der Vollzugsbehörde unter Fristsetzung zur Neubescheidung des Gefangenen bis zum 19. Juli 2019 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Nach Durchführung einer Vollzugsplankonferenz am 17. Mai 2019 stellte die Justizvollzugsanstalt mit Datum vom 28. Juni 2019 einen neuen Vollzugs- und Eingliederungsplan auf, in dem sie unter anderem die Gewährung von Vollzugslockerungen erneut versagte; dieser Plan wurde dem Gefangenen am selben Tag bekannt gegeben.
Am 23. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer „die Vollstreckung des Zwangsgeldes“ i. H. von 1.000 Euro sowie die Verpflichtung der Anstalt, ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro „gemäß Beschluss vom 06.03.2019 zu bescheiden“. Unter Auslegung des erstgenannten Antrags als Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes hat das Landgericht die Anträge – ebenso wie einen von der Justizvollzugsanstalt betreffend einen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers gestellten Antrag – mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Vollzugsbehörde sei ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 6. März 2019 nachgekommen. Sie sei nicht zum Erlass eines separaten Bescheides betreffend die Gewährung von Vollzugslockerungen verpflichtet gewesen. Es habe ihr freigestanden, stattdessen die Vollzugs- und Eingliederungsplanung fortzuschreiben und in diesem Rahmen die Erwägungen des Gerichts zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf den angefochtenen Beschluss.
Der Gefangene begründet seine gegen die Verwerfung seiner Anträge gerichtete Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Erstellung eines neuen Vollzugs- und Eingliederungsplans „keine rechtskonforme Neubescheidung“ entsprechend der Verpflichtung aus dem Beschluss vom 6. März 2019, die sich nur auf die erneute Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen erstreckt habe, darstelle. Abgesehen davon hätte die Strafvollstreckungskammer 588 ihre Entscheidung zurückstellen müssen, bis die Strafvollstreckungskammer 595 einen Beschluss über seinen, des Gefangenen, dort zu 595 StVK 83/19 Vollz anhängigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 28. Juni 2019 und die diesem zugrunde liegende Vollzugsplankonferenz – „Neubescheidung oder RegelVPK“ – gefasst habe. Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die Beschwerdeschrift.
II.
1. Die nach § 304 StPO i. V. mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG statthafte Beschwerde (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 2 Ws 138/17 Vollz –, juris Rdnr. 10; OLG Rostock, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 20 Ws 188/17 –, juris Rdnr. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 3. September 2015 – III-1 Vollz [Ws] 358/15 –, juris Rdnr. 18; Senat, Beschluss vom 1. Februar 2018 – 5 Ws 4/18 Vollz – m. w. Nachw.) ist zulässig, aber nicht begründet.
a) Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrem Beschluss zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für die vom Gefangenen gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG begehrten Anordnungen nicht vorliegen. Die Justizvollzugsanstalt X hat in dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 28. Juni 2019 eine neue Entscheidung (auch) über die Gewährung von Vollzugslockerungen (§ 42 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln) getroffen. Damit hat sie ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss des Landgerichts vom 6. März 2019 vollständig genügt.
b) Zu einer rechtlichen Prüfung dieser neuen Entscheidung, wie sie nach den §§ 109 Abs. 1 und 2, 115 StVollzG im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu erfolgen hat, war die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nicht berufen. Diese Vorschrift führt nicht etwa zur Fortsetzung des ursprünglichen gerichtlichen Verfahrens, das mit der Bestandskraft desjenigen Beschlusses, der auf den nach § 109 Abs. 1 StVollzG gestellten Antrag ergangen ist, abgeschlossen ist. Sie soll vielmehr als eindeutige gesetzliche Regelung in Umsetzung des Rechtsschutz- und Unterstützungsgebotes, wie es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 u.a. –, juris Rdnr. 117 = BVerfGE 128, 326 ff. [zur Sicherungsverwahrung]), die Durchsetzung von Ansprüchen des Antragstellers dadurch effektiver machen, dass die in gerichtlichen Beschlüssen nach den §§ 109 ff. StVollzG enthaltenen vollzugsbehördlichen Verpflichtungen auch vollstreckt werden können. Der Antragsteller ist damit nicht mehr auf eine Beanstandung [der Untätigkeit der Vollzugsbehörde] im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde, der Petition oder eines Vornahmeantrags nach § 113 Abs. 1 StVollzG verwiesen (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 29).
Eine – wie vorliegend – (zusammenfassende) inhaltliche Wiedergabe der für die erneute Entscheidung der Vollstreckungsbehörde maßgeblichen Gründe ist danach im Rahmen der Entscheidung nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nicht geboten. Soweit dem angefochtenen Beschluss darüber hinaus eine rechtliche Prüfung und Würdigung dieser Gründe zu entnehmen ist, kommt den diesbezüglichen Ausführungen keine Bindungswirkung für andere Verfahren, insbesondere nicht für das bei einer anderen Strafvollstreckungskammer anhängige Verfahren betreffend den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 28. Juni 2019 und die ihm zugrunde liegende Vollzugsplankonferenz (595 StVK 83/19 Vollz), zu.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. mit § 121 Abs. 4 StVollzG.
Zwar fallen keine Gerichtsgebühren an, weil es betreffend die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG im Kostenverzeichnis zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG [KV GKG]) an einem Gebührentatbestand fehlt. Denn die Gebührentatbestände für „Beschwerde und Rechtsbeschwerde“ nach dem StVollzG in den Nummern 3820 und 3821 KV GKG erfassen neben Rechtsbeschwerden im Sinne der §§ 116 ff. StVollzG nur Beschwerden nach § 119a Abs. 5 StVollzG (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 30; OLG Koblenz, a. a. O., juris Rdnr. 18; Toussaint in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht 50. Aufl., KV GKG 3820 Anm. 1). Zu den gerichtlichen Kosten gehören jedoch nicht nur Gebühren, sondern auch Auslagen (§ 1 Abs. 1 GKG). Diese werden, wie sich aus der Regelung in Abs. 1 erster Halbsatz der amtlichen Vorbemerkung 9 zu Nr. 9000 KV GKG ergibt, lediglich dann nicht erhoben, wenn sie durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist. Da vorliegend die Beschwerde verworfen worden ist, sind im Beschwerdeverfahren (gegebenenfalls) entstandene Auslagen zu erheben. Gemäß § 121 Abs. 1 StVollzG ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen (a. A. Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 121 StVollzG Rdnr. 5), unabhängig davon, ob etwa gerichtliche Kosten tatsächlich entstanden sind; letzteres unterliegt nicht der Prüfung und Entscheidung durch den Senat als Beschwerdegericht im Verfahren nach § 304 StPO i. V. mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO, sondern wird im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt.