Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 17.06.2020 – 3 Ws (B) 125/20, 3 Ws (B) 125/20 - 162 Ss 39/20
ECLI:DE:KG:2020:0617.3WS.B125.20.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Februar 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die beiden Verstöße gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 PAngV im Verhältnis der Tateinheit (§ 19 OWiG) stehen und insoweit eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro festgesetzt wird.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen als Betreiber einer Gaststätte wegen Verstoßes gegen das NRSG und gegen die SpielV zu Geldbußen von jeweils 400 Euro verurteilt. Wegen zweier weiterer Verstöße gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 PAngV (Pflicht zu Preisverzeichnis in einer Gaststätte) und § 7 Abs. 2 Satz 1 PAngV (Pflicht zu Preisverzeichnis an einer Gaststätte) hat das Amtsgericht Geldbußen von jeweils 200 Euro festgesetzt. Der Betroffene wendet sich mit der auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde gegen das Urteil und macht – im Wesentlichen durch wörtliche Einrückung von Literatur zum GmbHG – geltend, er sei nicht „faktischer Geschäftsführer“ der Gaststätte.
1. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insofern Erfolg, als die festgestellten Verstöße gegen die PAngV in Tateinheit stehen und daher nur „eine einzige Geldbuße“ (§ 19 Abs. 1 OWiG) festzusetzen ist. Mit beiden Taten hat der Betroffene gegen Marktverhaltensregeln verstoßen, welche die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher schützen. Beiden Verstößen liegt ein Unterlassen zugrunde. Aus diesen Parallelen ergibt sich ein so enger innerer Beziehungszusammenhang, dass sich die Verstöße als „dieselbe Handlung“ im Sinne des § 19 Abs. 1 OWiG darstellen.
Der Senat macht von der durch § 79 Abs. 6 OWiG eröffneten Möglichkeit Gebrauch und entscheidet in der Sache selbst. Er entspricht dem durch die Generalstaatsanwaltschaft gestellten Antrag und setzt die Geldbuße auf der Grundlage des durch §§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 2 WiStrG 1954 eröffneten Bußgeldrahmens (bis zu 25.000 Euro) unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auf 300 Euro fest. Der Betroffene hatte rechtliches Gehör.
2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde aus den in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen unbegründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.
Erläuternd bemerkt der Senat lediglich:
a) Unbehelflich sind die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zum faktischen Geschäftsführer einer GmbH. Das Amtsgericht hat dargetan, warum es davon überzeugt ist, dass der Betroffene Betriebsinhaber war und dies in der Vergangenheit zu verschleiern versuchte. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verbietet es dem Senat, diese – an keinem Rechtsfehler leidende – Beweiswürdigung zu beanstanden oder sie gar durch eine eigene zu ersetzen.
b) Ein Verweis auf einen „bereits vorgelegten Pachtvertrag vom 6.5.19“ (RB S. 7) ist bereits unter formellen Gesichtspunkten unter den Bedingungen der hier ausschließlich veranlassten Rechtsprüfung ungeeignet, einen Rechtsfehler darzutun. Möchte der Betroffene eine Urkunde, die nicht Inhalt des Urteils geworden ist, zum Gegenstand seiner Rechtsbeschwerde machen, so muss er hierzu eine den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge erheben. Dies ist nicht geschehen.
c) Auf Bedenken könnte die Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV insofern stoßen, als das Amtsgericht bei den Feststellungen nur den Gesetzestext des § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV wiederholt und um den Satz ergänzt: „Es fehlte eine Fernabschalteinrichtung.“ Üblicherweise reicht die Wiedergabe des Gesetzestextes zur Beschreibung der Tat nicht aus (vgl. BGH NStZ 2000, 607; Senat, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 3 Ws (B) 3/16 –). Der entscheidende Einzelrichter des Senats weiß hier auch nicht, was eine Fernabschalteinrichtung ist und wie sie die „Einhaltung von § 6 Abs. 2 JSchG“ (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV) sicherzustellen geeignet wäre.
Die Feststellungen des Urteils genügen hier aber dennoch, weil § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV eine Pflicht enthält, „durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten“ tätig zu werden. Im Gegensatz zu anderen Fällen, bei denen das Tatgericht die Feststellungen durch die Widergabe des Gesetzestextes ersetzen will und es damit unmöglich macht, die Subsumtion nachzuvollziehen, wird hier in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich, dass der Betroffene keinerlei „zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen“ zur Sicherstellung des Jugendschutzes getroffen hat. Dies genügt.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Von der Möglichkeit, entsprechend § 473 Abs. 4 StPO zu entscheiden, macht der Senat keinen Gebrauch. Angesichts der umfassenden Anfechtung des Urteils erscheint der Teilerfolg gering, und es ist davon auszugehen, dass der Betroffene das Urteil auch angefochten hätte, wenn bereits das Amtsgericht so entschieden hätte wie nun das Rechtsbeschwerdegericht.