Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 11.09.2020 – 3 Ws (B) 204/20, 3 Ws (B) 204/20 - 162 Ss 81/20
ECLI:DE:KG:2020:0911.3WS.B204.20.00
Tenor
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig nach „§§ 21 Abs. 1, 49 StVO“ begangenen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 220 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. In den Urteilsgründen heißt es, der Betroffene habe gegen § 2 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er die für eine Fahrraddemonstration für beide Fahrtrichtungen gesperrte Bundesautobahn 100 in nördliche Richtung befahren habe und dabei die falsche, eigentlich für den nach Süden fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn genutzt habe. Wörtlich heißt es in den Urteilsfeststellungen u.a.:
„Gleichwohl befuhr der Betroffene gegen 12.12 Uhr die BAB A 100 in Fahrtrichtung Süd (Flughafen Schönefeld) in entgegengesetzter Richtung (Nord), wo er dem Polizeibeamten P. als sog. „Geisterfahrer“ entgegenkam, von diesem in Höhe Anschlussstelle A.-straße angehalten und kontrolliert wurde sowie dazu aufgefordert wurde, sein Fahrzeug zu wenden und die BAB an der Anschlussstelle T-D zu verlassen.“
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Amtsgericht u.a. aus:
„Der Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen P., der den Sachverhalt wie oben festgestellt geschildert hat. Der Zeuge P. konnte sich noch gut an den „Geisterfahrer“ erinnern, der ihm entgegenkam, wobei er in der Tat das einzige Fahrzeug gewesen sei. Für die Radfahrer der Sternfahrt habe konkret keine Gefahr bestanden, da diese sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Buschkrugallee gesammelt hätten.“
Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit einer Verfahrensrüge beanstandet er, dass seinem Antrag, einen Beschilderungsplan beizuziehen, nicht nachgegangen worden sei. Mit der Sachrüge macht er u.a. geltend, das von ihm befahrene Straßenland sei zur Tatzeit keine Autobahn oder Kraftfahrstraße im Rechtssinne gewesen, sondern Versammlungsort. Zumindest die Verhängung eines Fahrverbots sei bei dieser besonderen Sachlage nicht gerechtfertigt. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.
I. Ohne Erfolg beanstandet der Betroffene die Ablehnung seines Begehrens, einen Beschilderungsplan beizuziehen.
1. Die Rüge der prozessrechtswidrigen Ablehnung eines Beweisantrags ist schon unzulässig, weil es die Rechtsbeschwerde entgegen §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO versäumt, darzutun, welche für den Betroffenen günstige Tatsache die Beweiserhebung ergeben hätte. Dass die Autobahn rechtlich verbindlich gesperrt war, hat bereits das Amtsgericht festgestellt, so dass die Beweiserhebung keine weitere Erkenntnis bringen konnte. Die durch die Rechtsbeschwerde tatsächlich erstrebte rechtliche Würdigung einer „Umwidmung“ (RB S. 3) konnte nicht zum Gegenstand eines solchen Beweisantrags gemacht werden. Warum es zur Beurteilung dieser Rechtsfrage eines Beschilderungsplans bedurfte, teilt die Rechtsbeschwerde nicht mit, und es ist auch nicht ersichtlich.
2. Die durch die Rechtsbeschwerde in gleichem Zusammenhang geltend gemachte Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs liegt in der Sache – zumal hier unzutreffend auf § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gestützt – fern. Sie ist auch bereits unzulässig nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es ist nicht ersichtlich, welche Umstände der Entscheidung des Amtsgerichts das besondere Gewicht einer Gehörsverletzung verleihen sollte. Dies aber wäre durch die Rechtsbeschwerde darzulegen gewesen.
II. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.
1. Die getroffenen Feststellungen tragen den inneren und äußeren Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO und erfüllen den hierauf fußenden und für Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen geltenden Bußgeldtatbestand Nr. 83.3 BKat. Sie weisen aus, dass der Betroffene die Bundesautobahn 100 auf der nach Süden führenden Fahrbahn in nördliche Richtung befuhr und „an der Anschlussstelle Alboinstraße angehalten und kontrolliert wurde“ (UA S. 4).
a) Durch diese Feststellungen ist zum einen ausgeschlossen, dass der Betroffene lediglich im Begriff war, auf die Autobahn falsch aufzufahren und sich hierzu tatsächlich noch auf der Ausfahrspur befand, was als Befahren einer „Nebenfahrbahn“ gegebenenfalls nur den milderen und nicht mit einem Regelfahrverbot bewehrten Bußgeldtatbestand Nr. 83.2 BKat erfüllt hätte. Denn wenn der Betroffene die Autobahn, wie es im Urteil ausdrücklich heißt, „in entgegengesetzter Fahrtrichtung“ (UA S. 4) befuhr und „an der Anschlussstelle A-Straße angehalten“ wurde (UA S. 4), so steht fest, dass er spätestens an der südlich gelegenen Anschlussstelle T-D (falsch) aufgefahren ist und das dazwischen liegende Stück fahrend zurückgelegt hat. Logisch ausgeschlossen ist hingegen ein noch auf der Ausfahrspur von dem polizeilichen Zeugen unterbundener Versuch, an der Anschlussstelle A-Straße in falscher Richtung auf die Autobahn aufzufahren. In diesem Fall wäre der Betroffene dem in Richtung Süden fahrenden Zeugen nicht entgegengekommen, und die Bezeichnung des Betroffenen als Geisterfahrer hätte keinen Sinn ergeben.
b) Zum anderen schließt der Senat aus den Feststellungen, dass der Betroffene keineswegs den Seitenstreifen der nach Süden führenden Fahrbahn befahren hat, was zwar gleichfalls gegen § 2 Abs. 1 StVO verstoßen, aber auch nur den Bußgeldtatbestand Nr. 83.2 BKat erfüllt hätte. Unter dem Gesichtspunkt, dass die schriftlichen Urteilsgründe dokumentieren sollen, dass die Entscheidung auf einer rationalen, verstandesmäßig einsehbaren Grundlage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen beruht (vgl. Senat zfs 2020, 409; Kuckein/Bartel in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 267 Rn. 1), erforderten die Urteilsfeststellungen hier keine ausdrückliche Erwähnung, dass der Betroffene die Hauptfahrbahn befuhr. Bei verständiger und lebensnaher Würdigung muss es als ausdrücklicher Feststellung bedürfender Ausnahmefall gelten, wenn eine Autobahn auf dem Seitenstreifen befahren wird. Wenn die Urteilsgründe insofern (nur) mitteilen, der Betroffene habe die „Autobahn … befahren“ (UA S. 4), so entnimmt der Senat dem mangels weiterer Konkretisierung, dass es sich hierbei um die Hauptfahrbahn gehandelt hat. Auch der verteidigte Betroffene, der sich zur Sache eingelassen hat, hat dies ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 4) nicht in Frage gestellt oder gar bestritten, und auch die Rechtsbeschwerde enthält hierzu nichts. Dieses Ergebnis wird durch die Diktion des Amtsgerichts bestätigt, das von der „Fahrbahn“ spricht, den Begriff des „Seitenstreifens“ aber gar nicht erwähnt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO sind Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn.
2. Zutreffend hat das Amtsgericht den festgestellten Sachverhalt als Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO gewürdigt, der dem regelfahrverbotsbewehrten Bußgeldtatbestand 83.3 BKat unterfällt. Dass die Bundesautobahn durch die Polizei für den Kraftverkehr gesperrt war, hat ihr nicht die rechtliche Eigenschaft als Autobahn i. S. der §§ 18 StVO, 1 Abs. 2 Nr. 1 FStrG und namentlich der Nrn. 78 ff. BKat genommen. Eine vorübergehende Sperrung für eine singuläre und kurzzeitige Versammlung ist mit einer Streckenstilllegung nicht zu vergleichen, welche dem Straßenland die Qualifizierung als Bundesautobahn nehmen könnte. Auch die durch § 2 Abs. 4 FStrG vorgesehene Einziehung einer Bundesautobahn oder ihre Abstufung kann eine kurzfristige Sperrung nicht bewirken. Erstere setzt nach der genannten Vorschrift eine Änderung jeder Verkehrsbedeutung oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls voraus, letztere eine Überlassung des Straßenlandes an den Träger der öffentlichen Straßenbaulast. Von beidem kann hier keine Rede sein.
3. Schließlich lässt auch die Verhängung der Rechtsfolgen keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Vertretbar hat sich das Amtsgericht durch eine verkehrsrechtliche Vorbelastung veranlasst gesehen, die Regelgeldbuße von 200 Euro maßvoll auf 220 Euro zu erhöhen.
b) Auch gegen die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots ist nichts zu erinnern.
aa) Unzutreffend wäre es, dem durch die Sperrung der Autobahn mitgeprägten Tatgeschehen jene abstrakte Gefährlichkeit abzusprechen, die Grundlage der Bestimmung der Nr. 83.3. BKat war. Denn es war gerade das Anliegen des Verordnungsgebers, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen und entsprechend zu ahnden (vgl. Senat DAR 2020, 394 m. w. N.).
bb) Dem Bußgeldrichter obliegt es aber, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellte (vgl. BVerfG NStZ 1996, 391; BGHSt 23, 257; Senat NZV 2017, 340; DAR 2020, 394). Dies ist hier erkennbar geschehen. Namentlich hat die Tatrichterin die Besonderheiten des Falls erkannt und gewürdigt, aber keine signifikante Unrechtsminderung festgestellt. Das Amtsgericht hat sich dabei ausdrücklich darauf bezogen, dass die Autobahn keineswegs frei von jedem Verkehr war, sondern durch Polizeibeamte befahren wurde und ein Demonstrationszug bevorstand. Diese Einschätzung ist vertretbar und vom Senat hinzunehmen.
4. Im Tenor enthält das amtsgerichtliche Urteil, wie die Gründe eindeutig ergeben, ein Fassungsversehen, das der Senat durch seinen Sachausspruch berichtigt hat.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO. Die Berichtigung stellt keinen relevanten Teilerfolg dar.