Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 16.09.2020 – 3 Ws (B) 207/20, 3 Ws (B) 207/20 - 162 Ss 75/20

ECLI:DE:KG:2020:0916.3WS.B207.20.00

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 2: Festhaltung KG Berlin, 10. Dezember 2019, 3 Ws (B) 393/19, ZfSch 2020, 650.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 24. Juli 2020, 297 OWi 116/20

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Juli 2020 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Gründe

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Lediglich erläuternd bemerkt der Senat:

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1. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann die Rechtsbeschwerde, anders als der Verteidiger meint, hier nicht zugelassen werden. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 2 OWiG.

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2. Aus der gleichen Vorschrift ergibt sich die Unzulässigkeit der Beanstandung, ein Beweisantrag sei unter Verstoß gegen einfaches Verfahrensrecht abgelehnt worden. Auch alle weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen Rüge fehlen. Nicht einmal der Wortlaut des Beweisantrags wird mitgeteilt. Dass der Verweis auf einen „Schriftsatz vom 21.7.2020“ den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht, versteht sich von selbst.

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3. Abgesehen davon, dass die Beanstandung der Verwertung der Messergebnisse gleichfalls einer durch § 80 Abs. 2 OWiG ausgeschlossenen Beanstandung von Verfahrensrecht bedurft hätte, fehlt es hier schon an der Mitteilung, dass der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen wurde (vgl. Senat VRR 2020, Nr. 5 [Volltext bei juris]). Allerdings hat neben einer Vielzahl von Oberlandesgerichten (vgl. nur BayObLG VRR 2020, 17 [Volltext bei juris]; OLG Köln DAR 2019 695; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2019 – 1 Ss Owi 381/19 – [bei juris]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19 – [bei juris]; OLG Oldenburg NdsRpfl 2019, 399; OLG Stuttgart DAR 2019, 697) auch bereits der Bußgeldsenat des Kammergerichts für standardisierte Verfahren der Geschwindigkeitsmessung entschieden, dass die sog. Rohmessdaten des konkreten Messvorgangs nicht stets gespeichert werden müssen (vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 – 3 Ws (B) 393/19 – und 2. Oktober 2019 – 3 Ws (B) 296/19 – letzterer grundlegend und unter Bezugnahme auf die Senatsbeschlüsse vom 15. August 2014 – 3 Ws (B) 289/14 – und 15. Mai 2014 – 3 Ws (B) 249/14 –).

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4. Ein Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz liegt hier schon deshalb fern, weil nicht ersichtlich wird, dass der Bußgeldrichter nicht von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt war, also Zweifel hatte. Dass das Amtsgericht aus Sicht des Rechtsmittels hätte Zweifel haben sollen, offenbart keine Verletzung sachlichen Rechts.

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Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).