Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 14.10.2020 – (3) 121 Ss 126/20 (61/20)
ECLI:DE:KG:2020:1014.3.121SS126.20.61.00
Orientierungssatz
1. Das Revisionsgericht hat bei der Überprüfung der Tagessatzhöhe, wie auch sonst bei der Strafzumessung, lediglich nachzuprüfen, ob die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt sind, wobei die Wertung des Tatrichters bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist. Denn das Gesetz gibt in § 40 Abs. 2 StGB insoweit nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bemessung des Tagessatzes und räumt dem Tatrichter eine weitgehende Ermessensfreiheit ein.(Rn.6)
2. Allein Ausführungen, die Tagessatzhöhe von 15,- Euro entspreche den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten, ermöglicht eine Prüfung nicht, ob die Tagessatzhöhe ermessensfehlerfrei bestimmt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte über kein eigenes Einkommen verfügt. Es muss erkennbar sein, von welchem tatsächlichen Einkommen - sei es z. B. aufgrund von Unterhalts- oder Sozialleistungen - die Strafkammer ausgegangen ist.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 30. Juni 2020, (565) 271 AR 89/20 Ns (48/20)
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2020 im Ausspruch über die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagte am 27. Februar 2020 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 15 Monaten angeordnet. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Berlin durch Urteil vom 30. Juni 2020 verworfen.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat es festgestellt, dass die Angeklagte ... von Beruf ist, derzeit aber über keine eigenen Einnahmen verfügt. Zur Tagessatzhöhe hat das Landgericht ausgeführt, den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Angeklagten entsprechend sei die Höhe eines Tagessatzes auf 15,- Euro festzusetzen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision vom 7. Juli 2020, die sie mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 17. August 2020 auf die (allgemeine) Sachrüge gestützt hat.
II.
1. Soweit die Angeklagte den Schuldspruch, den Ausspruch über die verhängte Anzahl der Tagessätze sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Anordnung einer Sperrfrist angreift, ist ihre Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.
2. Der Revision kann jedoch hinsichtlich des Ausspruchs über die Höhe des einzelnen Tagessatzes der (vorläufige) Erfolg nicht abgesprochen werden. Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2020 ausgeführt:
„Zwar hat das Revisionsgericht bei der Überprüfung der Tagessatzhöhe, wie auch sonst bei der Strafzumessung, lediglich nachzuprüfen, ob die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt sind, wobei die Wertung des Tatrichters bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist. Denn das Gesetz gibt in § 40 Abs. 2 StGB insoweit nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bemessung des Tagessatzes und räumt dem Tatrichter eine weitgehende Ermessensfreiheit ein (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. März 2020 - (4) 1 Ss 363/99 (34/00) -, 23 Mai 2016 - (4) 121 Ss 35/16 (80/16) - und 25. Juli 2018 - (1) 161 Ss 109/18 (23/18) -). Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen sind jedoch so lückenhaft, dass sie eine Überprüfung, ob die Tagessatzhöhe ermessensfehlerfrei bestimmt ist, nicht zulassen. Allein die Ausführungen, die Tagessatzhöhe von 15,- Euro entspreche den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten, ermöglicht diese Prüfung nicht (vgl. KG, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - (3) 121 Ss 188/15 (136/15) -), zumal das Landgericht festgestellt hat, dass die Angeklagte über kein eigenes Einkommen verfügt. Von welchem tatsächlichen Einkommen - sei es z.B. aufgrund von Unterhalts- oder Sozialleistungen - die Strafkammer ausgegangen ist, ist nicht erkennbar."
Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft macht sich der Senat zu Eigen.
3. Auf dem dargelegten Fehler beruht das angefochtene Urteil, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine geringere Tagessatzhöhe festgesetzt wird.
4. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch zu prüfen haben wird, ob der Angeklagten nach § 42 StGB Zahlungserleichterungen zu gewähren sind.