Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 27.10.2020 – 5 Ws 200/20, 5 Ws 200/20 - 161 AR 200/20

ECLI:DE:KG:2020:1027.5WS200.20.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. September 2020 aufgehoben.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Tiergarten – 323 Ds 39/15 – verurteilte den Beschwerdeführer am 3. September 2015, rechtskräftig seit dem Verkündungstag, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung und bestimmte eine Bewährungszeit von drei Jahren. Bereits am 13. Mai 2015 hatte das Amtsgericht Tiergarten – 305 Ds 7/15 – gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015, rechtskräftig seit dem 29. Dezember 2015, bildete das Amtsgericht Tiergarten aus den Einzelfreiheitsstrafen der genannten Verurteilung – unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe – und aus der durch das Urteil vom 3. September 2015 erkannten Freiheitsstrafe nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es bis zum 2. September 2018 zur Bewährung aussetzte.

2

Während des Laufes der Bewährungszeit beging der Verurteilte erneut Straftaten. Er wurde unter anderem am 6. April 2017, rechtskräftig seit dem 5. Mai 2018, durch das Amtsgericht Tiergarten – 323 Ds 65/16 – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 5. Juli 2016) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 14. Dezember 2015 wurde daraufhin durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juli 2018 (in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 8. August 2018) um eineinhalb Jahre verlängert.

3

Am 4. Dezember 2019, rechtskräftig seit dem 12. Dezember 2019, verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung (Tatzeit: 17. April 2019) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat. Im Hinblick auf diese Verurteilung widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin mit dem angefochtenen Beschluss die dem Verurteilten „durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 03.09.2015“ bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung.

I.

4

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

5

1. Die Strafvollstreckungskammer hat über die Strafaussetzung zur Bewährung aus einem Urteil entschieden, das aufgrund der nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2015 als Vollstreckungsgegenstand nicht mehr existierte. Der Gesamtstrafenbeschluss hat zur Folge, dass das ursprüngliche gerichtliche Erkenntnis entfällt und nur das neue die Grundlage der Vollstreckung bildet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2015 – III-1 Ws 646-647/14 – juris Rdn. 12; Senat, Beschlüsse vom 6. Januar 2020 – 5 Ws 224/19 – und vom 13. August 2014 – 5 Ws 3/14 – m.w.N.). Der angefochtene Beschluss, durch den ausdrücklich die Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. September 2015 widerrufen wird, geht daher ins Leere. Er bedarf gleichwohl der Aufhebung. Der Verurteilte ist auch durch eine gegenstandslose Entscheidung beschwert, wenn diese – wie hier – der Rechtskraft fähig ist und die Gefahr besteht, dass sie vollstreckt werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 13. August 2014, a.a.O.).

6

2. Der Senat kann nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache über das Rechtsmittel des Verurteilten befinden, etwa in der Weise, dass er dessen sofortige Beschwerde mit der Maßgabe verwirft, dass die Strafaussetzung aus dem Gesamtstrafenbeschluss widerrufen wird. Denn eine solche Entscheidung in der Sache beträfe nicht denselben Gegenstand des Verfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 13. August 2014, a.a.O.). Bei der Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO darf das Beschwerdegericht nicht über den Gegenstand des Verfahrens hinausgehen. Was die diesen Gegenstand betreffende erforderliche Entscheidung ist, hängt davon ab, worüber der Erstrichter entschieden hat. Dabei kommt es auf den Spruch der angefochtenen Entscheidung an (vgl. KG, Beschluss vom 10. Juli 2001 – 5 Ws 291/01 –, NStZ-RR 2002, 138). Denn der Gegenstand eines Widerrufs einer Strafaussetzung ist nicht irgendein Urteil oder Beschluss, von dem sich die Gerichte das Zutreffende heraussuchen können, sondern er besteht in einem konkreten vollstreckbaren Erkenntnis, für das der Widerruf der Strafaussetzung begehrt und ausgesprochen wird (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.). Ist dieses nur unzureichend bezeichnet, aber in seiner Identität nicht zweifelhaft, steht zwar einer berichtigenden Maßgabe durch das Beschwerdegericht nichts entgegen. So liegt es hier jedoch nicht. Die Strafvollstreckungskammer hat in der Beschlussformel über das Urteil vom 3. September 2015 entschieden, das ihr zum Befinden nicht vorlag und das mit dem einzig noch vorhandenen Vollstreckungsgegenstand – dem Gesamtstrafenbeschluss – nicht identisch war. Zwar wird dieser Beschluss in den Gründen der angefochtenen Entscheidung erwähnt. Jedoch ergibt sich aus den Beschlussgründen nicht zweifelsfrei, dass die durch den Gesamtstrafenbeschluss gewährte Strafaussetzung widerrufen werden sollte. Die Unklarheit bezüglich des Gegenstands der Widerrufsentscheidung findet im Übrigen bereits in dem Anhörungsschreiben vom 20. August 2020 Ausdruck, in dem es heißt, dass die Staatsanwaltschaft den Widerruf der „bei der Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 03.09.2015 bzw. durch den Gesamtstrafenbeschluss vom 14.12.2015“ gewährten Strafaussetzung zur Bewährung beantragt habe.

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3. Die Strafvollstreckungskammer wird nunmehr über den Widerruf der durch Beschluss vom 14. Dezember 2015 zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe zu befinden haben. Einer Zurückverweisung durch den Senat bedarf es nicht, da die Strafvollstreckungskammer über diesen Gegenstand bislang nicht entschieden hat (vgl. Senat a.a.O.).

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4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.