Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 04.12.2020 – 2 Ws 152/20 Vollz
ECLI:DE:KG:2020:1204.2WS152.20VOLLZ.00
Orientierungssatz
1. Die Rechtsbeschwerde ist auch dann zulässig, wenn mit der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt wurde (KG Berlin, Beschluss vom 16. Dezember 2012 – 2 Ws 612/10; KG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 2005 – 5 Ws 365/05; KG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2005 – 5 Ws 309/05 Vollz; KG Berlin, Beschluss vom 25. Februar 2005 – 5 Ws 85/05 Vollz; KG Berlin, Beschluss vom 31. August 2001 – 5 Ws 543/01 Vollz).(Rn.8)
2. Einem Strafgefangenen steht das prozessuale Recht zu, vor einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer rechtliches Gehör zu erhalten.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 14. Oktober 2020, 589 StVK 205/20 Vollz
nachgehend LG Berlin, 4. Dezember 2020, 589 StVK 205/20 Vollz
nachgehend KG Berlin 2. Strafsenat, 14. Dezember 2020, 2 Ws 166/20 Vollz, Beschluss
nachgehend BVerfG, 18. August 2021, 2 BvR 27/21
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. Oktober 2020, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe
I.
Wie dem Senat bekannt ist, verbüßt der Beschwerdeführer derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) xxx eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des Landgerichts xxx vom xxx wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen sowie der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, der Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie der versuchten Nötigung in zwei Fällen. Als Endstrafzeitpunkt ist der xxx notiert. Anschließend ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vornotiert.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. September 2020 – beim Landgericht Berlin am 25. September 2020 eingegangen – beantragte der Beschwerdeführer in der Hauptsache festzustellen, dass seine „Nichtbehandlung/Nichtvorstellung durch den Arzt/beim Arzt am 23.09.2020 rechts- und verfassungswidrig war“.
Zugleich stellte er einen Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin xxx als Verteidigerin. Am 2. Oktober 2020 beantragte er zudem ergänzend, die JVA xxx einstweilig zu verpflichten, ihn unverzüglich ärztlich untersuchen und schmerzlindernd behandeln zu lassen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Oktober 2020 hat die Strafvollstreckungskammer den Hauptsacheantrag des Beschwerdeführers als (unbegründet) zurückgewiesen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin xxx hat sie nicht beschieden.
In den Gründen des Beschlusses heißt es unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde vom 8. Oktober 2020, der Beschwerdeführer habe am 7. Oktober 2020 einen Arzttermin abgelehnt.
Gegen den ihm – nach seinen Angaben – am 27. Oktober 2020 zugestellten Beschluss hat der Gefangene am 30. Oktober 2020 Rechtsbeschwerde zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, mit der er u.a. die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 Abs. 1 StVollzG) worden und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache (zumindest) vorläufigen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts zulässig, sondern auch wenn mit der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2012 – 2 Ws 612/10–; KG NStZ-RR 2005, 356; KG NStZ-RR 2002, 383; Beschlüsse vom 8. Juli 2005 – 5 Ws 309/05 Vollz –, 25. Februar 2005 – 5 Ws 85/05 Vollz – und vom 31. August 2001 – 5 Ws 543/01 Vollz –; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rdn. 3a]).
Das prozessuale Recht, vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu erhalten, steht dem Antragsteller als einem Träger aller Grundrechte zu. Er hat auch vorgetragen, welche für die Entscheidungsfindung unter Umständen bedeutsamen Tatsachen der Strafvollstreckungskammer durch ihr Versäumnis möglicherweise verborgen geblieben sind, die Rüge ist damit auch ordnungsgemäß begründet (§ 118 Abs. 2 StVollzG).
Er hat vorgetragen – was nach Aktenlage zutrifft –, dass ihm die von der Strafvollstreckungskammer in Bezug genommene Stellungnahme der Vollzugsbehörde vom 8. Oktober 2020 nicht bekanntgemacht worden sei und erklärt, sie sei gegebenenfalls inhaltlich unzutreffend, weil ihm für den 7. Oktober 2020 kein Arzttermin angeboten worden sei. Vielmehr habe er keinen Arzttermin und auch keine schmerzlindernde Behandlung erhalten.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die angefochtene Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht, weil es im Beschluss – insoweit dem Vortrag widersprechend – heißt, der Antragsteller habe am 7. Oktober 2020 einen Arzttermin abgelehnt und der Antragsteller sei „unstreitig sowohl dem Anstaltsarzt als auch einem Facharzt vorgestellt und eine Schmerztherapie sowie eine Physiotherapie angeordnet und durchgeführt worden“(BA S. 3). Wann wird nicht mitgeteilt.
III.
Der Senat verweist die Sache daher – auch zur Entscheidung über die gesamten Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurück (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).