Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 04.12.2020 – (3) 121 Ss 164/20 (79/20)

ECLI:DE:KG:2020:1204.3.121SS164.20.79.00

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO – einstimmig – mit den Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten vom Vorwurf der Abgabe von Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahre freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht den Angeklagten wegen dieses Tatbestands zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich nunmehr der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision.

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1. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist aus den in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin genannten Gründen, die dem Revisionsführer bekannt sind, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

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2. In Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel aber Erfolg. Denn die Strafzumessung des Urteils leidet an einem Rechtsfehler.

4

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung wie folgt ausgeführt:

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„Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche soeben angeführten Umstände berücksichtigt. Außer Betracht gelassen hat sie das Prozessverhalten des Angeklagten. Sie hat ihm zwar durchaus übelgenommen, dass er zumindest geduldet hat, dass seine „Stieftochter“, die Zeugin Y, eine Falschaussage gemacht hat, hat sich durch die obergerichtliche Rechtsprechung jedoch gehindert gesehen, dies strafschärfend zu werten, da sie nicht in der Lage war festzustellen, dass dieses Verhalten auf einer rechtsfeindlichen Einstellung des Angeklagten beruhte.“

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Bewertet die Strafkammer die Duldung der Falschaussage rechtlich als erlaubtes Verteidigungsverhalten, stellt sich dem unbefangenen Leser die Frage, mit welcher Berechtigung die Kammer es dem Angeklagten dennoch tatsächlich „übel genommen“ hat. Hieran schließt sich die Frage an, welche Auswirkungen diese – von der Strafkammer zutreffend als illegitim und forensisch bedeutungslos erkannte – innere Haltung des „Übelnehmens“ auf den Akt der Strafzumessung hatte bzw. gehabt haben könnte. Folgt man der Strafkammer darin, dass diese Überlegung ebenso wie das innere Unwerturteil des Übelnehmens „außer Betracht“ geblieben seien, schließt sich die Frage an, aus welchem Grund diese Ausführungen dennoch, zumal im Rahmen der Strafzumessung, Eingang in das Urteil gefunden haben.

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Die Strafkammer durfte, wie von ihr selbst erkannt, das Verteidigungsverhalten des Angeklagten nicht in die Strafzumessung einstellen. Sie hatte darüber hinaus keinen prozessual anerkannten Grund, dem Angeklagten sein Prozessverhalten übel zu nehmen. Die Tatsache, dass das – offenbar irgendwie „persönlich“ und jedenfalls „unrechtlich“ gemeinte – Unwerturteil gleichwohl an prominenter Stelle in das Strafurteil aufgenommen wurde, lässt besorgen, dass es auch sachlich und damit rechtsfehlerhaft Eingang in die Strafzumessung gefunden hat.

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3. Die Sache war daher in Bezug auf die Strafzumessung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.