Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 05.01.2021 – 3 Ws (B) 330/20, 3 Ws (B) 330/20 - 122 Ss 140/20
ECLI:DE:KG:2021:0105.3WS.B330.20.122SS.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. November 2020 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 2. Dezember 2019, mit dem wegen einer vorsätzlich innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h eine Geldbuße von 450 Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, der Betroffene sei der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die ausdrücklich erhobene Verfahrensrüge, die Verwerfung des Einspruchs verletze den Betroffenen in seinem Recht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs ist ebenso unzulässig wie die – durch Auslegung zu ermittelnde – Beanstandung der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG. Namentlich entsprechen die Rügen nicht den Darlegungserfordernissen, die sich durch §§ 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergeben. Hiernach müssen die auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen so vorgetragen werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rechtsmittelbegründung die einzelnen Rügen darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (ständige Rspr. des BGH, vgl. zuletzt StraFo 2019, 243). Die Begründung muss überdies eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen enthalten. Verweise auf andere Schriftstücke, insbesondere Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze, genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 153; NStZ 2007, 166; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 344 Rn 21; § 345 Rn. 14; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, § 344 Rn 114, 117).
2. Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde nicht. In der gut zweiseitigen Rechtsbeschwerdeschrift legt der Verteidiger dar, was ihm der Betroffene am Vortag der Hauptverhandlung über seinen Gesundheitszustand berichtet hat und dass er, der Verteidiger, diesem versichert habe, er werde „die Aufhebung des Termins beantragen“, so dass es bald einen neuen Termin geben werde. Sodann ergänzt der Verteidiger:
„Im Termin sollte mein Mandant selbst über seine persönliche Situation berichten. Dies wurde auch so dem Gericht mitgeteilt.“
Anlage: Schreiben vom 02.11.2020 – Anlage 1“.
Abgesehen davon, dass die Rechtsbeschwerdeschrift ohne die bezeichnete Anlage zur Akte gelangt ist, wäre eine solche Bezugnahme nach der vorgenannten Rechtsprechung, der auch der Senat folgt (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 3 Ws (B) 287/18 –), unbehelflich. Ihr Inhalt wäre als nicht geschrieben zu behandeln (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 900; Beschluss vom 9. November 1976 – 3 StR 451/76 – [bei juris]).
Ohne das Schreiben vom 2. November 2020 bleibt offen, welchen Kenntnisstand der Tatrichter zur Zeit der Einspruchsverwerfung hatte. Zwar enthält die Rechtsbeschwerdebegründung den Hinweis auf ein „Fax mit der Krankschreibung“, das an das Amtsgericht zu schicken der Verteidiger versprochen habe. Der Inhalt dieses Dokuments bleibt aber offen. Streng genommen ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift nicht einmal, dass das „Fax mit der Krankschreibung“ überhaupt abgeschickt wurde.
Als durch die Rechtsbeschwerde vorgetragenes Verfahrensgeschehen bleibt im Kern lediglich, dass der Verteidiger dem Betroffenen mitgeteilt habe, er werde sich um alles kümmern, der Betroffene müsse jedenfalls nicht zum Termin erscheinen. Weiterführende Verfahrenstatsachen wären aber unabdingbar, um für den Rechtsbeschwerdesenat nachvollziehbar zu machen, welchen Informationsstand der Tatrichter bei seiner Verwerfungsentscheidung hatte. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsbeschwerde – anders als der Wiedereinsetzungsantrag – auf eine erst nachträglich vorgebrachte Entschuldigung nicht gestützt werden kann (vgl. KG GA 1973, 29, 30; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O., § 329 Rn. 48).
Die durch die Rechtsmittelschrift geschilderten Verfahrenstatsachen versetzen den Senat mithin nicht in die Lage, zu beurteilen, ob das Amtsgericht den Einspruch unter Verstoß gegen § 74 Abs. 2 StPO oder gegen Art. 103 Abs. 1 GG verworfen hat.
Ob die Einschätzung des Verteidigers, der Betroffene habe auf seine Einschätzung vertrauen dürfen, zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls wären entsprechende Tatsachen nicht in der Rechtsbeschwerde, sondern mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung, in dem es auf das Verschulden ankommt, geltend zu machen gewesen. In der Rechtsbeschwerde könnte anderes nur gelten, wenn zugleich vorgetragen würde, dass das Amtsgericht den Einspruch in Kenntnis des Umstands verworfen hat, dass sich der Betroffene infolge der anwaltlichen Einschätzung, er müsse zur Verhandlung nicht erscheinen, entschuldigt wähnte. Auch solcher Tatsachenvortrag fehlt.
3. Die zulässig erhobene allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Mit ihr kann nur das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung oder das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses gerügt werden, weil das Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG als reines Prozessurteil keine Feststellungen materiell-rechtlicher Art zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage enthält. Verfahrenshindernisse bestehen jedoch nicht.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.