Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 07.01.2021 – 3 Ws (B) 4/21, 3 Ws (B) 4/21 - 162 Ss 132/20
ECLI:DE:KG:2021:0107.3WS.B4.21.162SS13.00
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Oktober 2020 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Lediglich klarstellend bemerkt der Senat:
1. Der Senat stellt das Verfahren schon deshalb nicht wegen Verjährung ein, weil dieses Verfahrenshindernis, läge es vor, nicht nach Erlass des Urteils eingetreten wäre (§ 80 Abs. 5 OWiG).
2. Der vom Rechtsmittel angenommene Zulassungsgrund des Gebotenseins, etwas „obergerichtlich klären zu lassen“, besteht nicht. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der hier in Rede stehenden Bagatellsache (Geldbuße: 85 Euro) gänzlich ausgeschlossen. Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts kommt bei Geldbußen bis 100 Euro nur in Bezug auf Fragen des materiellen Rechts in Betracht (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
3. Ob, wie einigen obergerichtlichen Entscheidungen zu entnehmen ist, etwas anderes gilt, „wenn es gerade wegen dieser Frage geboten ist, unter Berücksichtigung der Zweckkriterien des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde zuzulassen“ (vgl. zuletzt BayObLG Verkehrsrecht aktuell 2020, 143 [Volltext bei juris]), kann dahinstehen. Denn es ist auch geklärt, dass die Fiktion einer Zustellungsvollmacht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG nur einritt, wenn sich eine Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befindet. Die daneben entscheidungserhebliche Frage, ob eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht (vgl. BGH StraFo 2010, 339) anzunehmen war, hängt von der Gesamtheit der erkennbaren Umstände sowie dem Auftreten des Rechtsanwalts im Verfahren ab, wobei auch konkludentes Verhalten eine Rolle spielen kann, (vgl. KG, Verkehrsrecht aktuell 2020, 187 [Volltext bei juris]; NStZ-RR 2016, 289; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 218). Damit wäre die Rechtsfrage ohnedies eine solche des Einzelfalls, weshalb die Rechtsbeschwerde auch ohne die Beschränkung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht zuzulassen gewesen wäre.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).