Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 25.01.2021 – (4) 121 HEs 2/21 (2 + 3/21), (4) 121 HEs 2/21 (2/21), (4) 121 HEs 2/21 (3/21)

ECLI:DE:KG:2021:0125.4.121HES2.21.2.3.00

Orientierungssatz

1. Eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus erfordert, dass wichtige Gründe es rechtfertigen, den Freiheitsanspruch des Beschuldigten, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zu einer Beendigung des Untersuchungshaftvollzugs wegen derselben Tat nach sechs Monaten führt, ausnahmsweise hinter die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafrechtspflege zurücktreten zu lassen.(Rn.29)

2. Bei einer Haftprüfung ist zu prüfen, ob bei Fortdauer der Haft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt bleibt.(Rn.29)

3. Ein - benannter oder unbenannter - wichtiger Grund rechtfertigt die Haftfortdauer nur, wenn der mit seinem Vorliegen verbundenen Verzögerung staatlicherseits nicht entgegengewirkt werden konnte, wenn also alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen worden sind, dem in Haftsachen von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsatz besonders zügiger Bearbeitung (Beschleunigungsgrundsatz) genügt wurde und das Urteil trotzdem nicht rechtzeitig ergehen kann. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Bearbeitungsweise normaler Kriminalbeamter, Staatsanwälte und Richter zu Grunde zu legen.(Rn.29)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 21. Januar 2021, (544 KLs) 254 Js 147/20 (25/20)

Tenor

Die Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Juli 2020 – (349 Gs) 254 Js 147/20 (1775/20) sowie (349 Gs) 254 Js 147/20 (1780/20) – jeweils in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2021 – (544 KLs) 254 Js 147/20 (25/20) – werden aufgehoben.

Gründe

I.

1

Gegen die Angeklagten ... D... und ... D... sowie die Mitangeklagten K... und H... ist das Hauptverfahren vor der 44. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin anhängig.

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1. Die beiden Angeklagten sind in dieser Sache am 16. Juli 2020 vorläufig festgenommen und sodann aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Juli 2020 der Untersuchungshaft zugeführt worden, wo sie sich seit diesem Tag ununterbrochen befinden. Die jeweils auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehle legen den Angeklagten zur Last, am 16. Juli 2020 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben. Konkret wird ihnen vorgeworfen, sich spätestens im März 2020 zusammengeschlossen zu haben, um im Berliner Stadtgebiet Handel mit Marihuana und Kokain in nicht geringen Mengen zu betreiben, wofür sie auch mehrere „Läufer“ und „Bunkerhalter“, darunter die nunmehrigen Mitangeklagten K... und H..., eingesetzt haben sollen. Am 16. Juli 2020 habe der K... gemäß gemeinsamer Absprache und im Auftrag des Angeklagten D... in seiner Wohnung ca. 3.300 Gramm Marihuana und ca. 21 Gramm Kokain gelagert, der Angeklagte H... habe in seiner Wohnung gut 700 Gramm Marihuana gelagert, der Angeklagte D... habe in zwei Wohnungen im S... in ... Berlin insgesamt drei Marihuanaplantagen betrieben und ca. 21 Gramm Kokain verwahrt.

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2. Nach dem Erlass der Haftbefehle wurden bis zur Anklageerhebung noch die folgenden Ermittlungshandlungen vorgenommen: Die Ergebnisse der längerfristigen Innenraumüberwachung und Observation des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx ..., welches der Angeklagte D... als eine Art Büro zur Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte nutzte, wurden ausgewertet. Die sichergestellten Betäubungsmittel sowie die bei den Angeklagten D... und D... aufgefundenen Bargeldbeträge wurden kriminaltechnisch auf daktyloskopische und DNA-Spuren untersucht sowie die Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel ermittelt. Im Hinblick auf die bei den Angeklagten aufgefundenen Bargeldbeträge wurden Finanzermittlungen in Auftrag gegeben und durchgeführt. Da eine Sicherung der Daten der bei den Angeklagten beschlagnahmten Mobiltelefone im Landeskriminalamt nicht bewerkstelligt werden konnte, wurde ein externer Dienstleister mit der – noch ausstehenden – Auswertung beauftragt. Nach Eingang sämtlicher Wirkstoffgutachten sowie Auswertungen zur PKW-Innenraumüberwachung hat der polizeiliche Ermittlungsführer am 9. Oktober 2020 einen vorläufigen Schlussbericht verfasst, den er am 12. Oktober 2020 mitsamt dem Vorgang der zuständigen Dezernentin der Staatsanwaltschaft übergeben hat.

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3. Die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft hat in der Folge das Verfahren bezüglich vier weiterer Beschuldigter abgetrennt und unter dem 28. Oktober 2020 Anklage zur großen Strafkammer beim Landgericht Berlin erhoben. Den beiden Angeklagten D... und D... wird durch die vorgenannte Anklageschrift unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall 1 der Anklageschrift) sowie bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall 2 der Anklageschrift) zur Last gelegt.

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In Erweiterung des zuvor dargelegten Haftbefehls geht die Staatsanwaltschaft Berlin nunmehr davon aus, dass die Angeklagten D... und D... bereits spätestens im Dezember 2019 übereingekommen seien, unter Einbindung weiterer Personen gemeinsam Marihuana und Kokain zu veräußern. Der Angeklagte D... habe dabei als Kopf der Gruppierung agiert, dem es unter anderem zugefallen sei, den Betäubungsmittelhandel zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ankäufe zur Verfügung zu stellen. Der von dem Angeklagten D... als „Partner“ bezeichnete Angeklagte D... habe Betäubungsmittel gelagert und selbst verkauft, darüber hinaus habe er auch Marihuana angebaut, um es für die Gruppierung gewinnbringend weiterzuverkaufen. Spätestens im Fall 2 der Anklageschrift am 16. Juli 2020 sei die geschäftliche Verbindung zwischen den Angeklagten D..., Dxxx und dem Mitangeklagten K...x, der ebenfalls Betäubungsmittel gelagert, verpackt, portioniert und veräußert habe, so verfestigt und organisiert gewesen, dass von einem bandenmäßigen Handeln auszugehen sei. Im Einzelnen führt die Anklageschrift bezüglich der Tat zu Ziff. 1 diverse An- und Verkaufshandlungen der Angeklagten im Zeitraum zwischen Dezember 2019 und dem 19. April 2020 auf, darunter den Erwerb zum anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf von mindestens vier Kilogramm Marihuana im Dezember 2019 oder Anfang 2020 zum Preis von 26.400 Euro, den Erwerb von mindestens 500 Gramm Cannabis am 21. März 2020, den Erwerb von 250 Gramm Marihuana/Cannabis unterschiedlicher Sorten am 23. März 2020, den Erwerb von mindestens 50 Gramm Marihuana der Sorte „Lemon Haze“ am 30. März 2020 sowie den Erwerb von einem Kilogramm Haschisch spätestens am 31. März 2020 zum Preis von 4.200 Euro. Fall 2 der Anklageschrift entspricht – bei abweichender rechtlicher Beurteilung des Geschehens - im Wesentlichen der jeweils haftbefehlsgegenständlichen Tat. Die Wirkstoffgehalte der zum Weiterverkauf verwahrten Betäubungsmittel hätten beim Mitangeklagten K... 389,1 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) und 15,6 Gramm Kokainhydrochlorid, beim Mitangeklagten H...x 91,3 Gramm THC und beim Angeklagten D... 51,247 Gramm THC sowie 16,35 Gramm Kokainhydrochlorid betragen. Darüber hinaus legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Angeklagten D... zur Last, am 16. Juli 2020 einen verbotenen Schlagring, der sich in seinem Zimmer in der Wohnung seiner Mutter im obersten Fach eines CD-Regals unter einem Brillenetui, ca. 150 cm von der Tür zum Wohnungsflur entfernt, befunden habe, besessen zu haben, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen (Fall 3 der Anklageschrift).

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4. Nach dem Eingang der Anklageschrift bei der 44. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat deren Vorsitzender die Zustellung der Anklageschrift unter Bestimmung einer Erklärungsfrist von zwei Wochen verfügt. Zugleich hat er sechs Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung, beginnend ab dem 18. Januar 2021 bis zum 3. Februar 2021, bestimmt und die Verfahrensbeteiligten über die Termine in Kenntnis gesetzt. Mit Verfügung vom 20. November 2020 hat der Vorsitzende drei dieser sechs Termine (den 20. und 27. Januar sowie den 3. Februar 2021) aufgehoben und als deren Ersatz stattdessen Termine für den 17., 22. und 24. Februar 2021 festgesetzt.

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Mit der Staatsanwaltschaft Berlin zur Stellungnahme übersandter Verfügung vom 23. November 2020 hat der Strafkammervorsitzende sodann vermerkt, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2020 „aus mehreren Gründen nicht eröffenbar“ sei. Eine Eröffnung unter Änderung der Anklageschrift komme nicht in Betracht, da sich die einzelnen behaupteten Taten nicht zeitlich und örtlich in ausreichendem Maße zuordnen ließen. Fall 1 der Anklageschrift gehe von einer einzigen Tat aus, lasse aber offen, ob die angeklagten Teilmengen aus einer Gesamt- oder einzelnen Teilmengen stammten. Nach dem Akteninhalt dränge sich auf, dass die mutmaßlich gehandelten Betäubungsmittel aus unterschiedlichen Erwerbsvorgängen stammten. Ohne Aufführung der einzelnen Erwerbsdaten sei die Kammer nicht in der Lage, darüber zu befinden, ob die Betäubungsmittel aus einer Gesamtmenge oder eben aus Teilmengen stammten, was für die Frage des Vorliegens einer Bewertungseinheit entscheidend sei.

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5. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 hat die Dezernentin der Staatsanwaltschaft Berlin daraufhin die Anklageschrift vom 28. Oktober 2020 zurückgenommen und zugleich eine neue Anklageschrift erhoben. Diese geht nunmehr von fünf Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Angeklagten D... und D... aus. Im Einzelnen soll der Angeklagte D... im gemeinsamen Interesse und nach Absprache mit dem Angeklagten D...

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a) entweder im Dezember 2019 oder spätestens im Januar/Februar 2020 mindestens vier Kilogramm Marihuana zum Preis von 26.400 Euro (Fall 1),

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b) am 21. März 2020 insgesamt mindestens 500 Gramm Cannabis der Sorten „Lemon“ und „Boru“ (Fall 2),

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c) am 23. März insgesamt 250 Gramm Marihuana der Sorten „schwarz“, „Insane“ und „Gelato“ (Fall 3),

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d) spätestens am 31. März 2020 mindestens ein Kilogramm Haschisch zum Preis von 4.200 Euro (Fall 4),

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e) spätestens am 15. April 2020 insgesamt ein Kilogramm Marihuana/Cannabis der Sorten „Dogs“ und „Cannalope“ zum Preis von 5.500 Euro (Fall 5)

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erworben haben. Die Fälle 6 und 7 der Anklageschrift entsprechen den Fällen 2 und 3 der Anklageschrift vom 28. Oktober 2020.

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6. Diese neu erhobene Anklageschrift hat der Strafkammervorsitzende mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 wiederum unter Bestimmung einer Erklärungsfrist von zwei Wochen an die Beteiligten zugestellt. Mit Beschluss vom 21. Januar 2021 hat die Kammer die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Maßgabe beschlossen, dass die Angeklagten der ihnen mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 11. Dezember 2020 vorgeworfenen Taten dringend verdächtig sind.

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7. Die Strafkammer hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich und hat die Akten mit Verfügung vom 11. Januar 2021 durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin dem Senat gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus vorgelegt. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 hat der Vorsitzende ergänzend mitgeteilt, dass die Kammer von der seitens der Staatsanwaltschaft Berlin beantragten Anpassung der Haftbefehle an die Anklageschrift „zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen [habe], da wegen der Erforderlichkeit der Bekanntgabe der Haftbefehle […] eine weitere Zusammenkunft aller Verfahrensbeteiligten notwendig wäre, die hingegen angesichts der coronabedingten Einschränkungen vermieden werden sollte“. Konkrete Hauptverhandlungstermine könnten derzeit wegen der zunächst bis zum 3. März 2021 terminierten Haftsache 544 KLs 22/20 nicht festgesetzt werden. Die Kammer gehe aber von einem Beginn der Hauptverhandlung „Mitte März des Jahres“ aus. Die Kammer erwäge jedoch, bereits im Februar 2021 ein Gespräch mit allen Verfahrensbeteiligten zu suchen, in dem die Möglichkeiten einer Verständigung gemäß § 257c StPO erörtert werden sollen.

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7. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft haben sich für die Fortdauer der Untersuchungshaft ausgesprochen. Auf die entsprechenden Stellungnahmen vom 13. und 15. Januar 2021 nimmt der Senat insoweit entsprechend Bezug.

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8. Der Verteidiger des Angeklagten D..., Rechtsanwalt K..., hat sich zu der im besonderen Haftprüfungsverfahren zu treffenden Entscheidung geäußert und die Aufhebung bzw. hilfsweise die Außervollzugsetzung des seinen Mandanten betreffenden Haftbefehls mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO beantragt. Auch diesbezüglich verweist der Senat wegen der weiteren Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 20. Januar 2021.

II.

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Die Aufrechterhaltung des Untersuchungshaftvollzugs über sechs Monate hinaus kam nicht in Betracht; die beiden die Angeklagten D... und D... betreffenden Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung der erkennenden Kammer waren aufzuheben (§ 121 Abs. 2 StPO).

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1. Die Akten sind dem Senat erst am 18. Januar 2021 und damit verspätet vorgelegt worden, denn der Sechs-Monats-Zeitraum des § 121 Abs. 1 StPO begann mit Erlass des Haftbefehls vom 17. Juli 2020 und endete mit Ablauf des 17. Januar 2021, wobei insoweit unschädlich ist, dass es sich hierbei um einen Sonntag handelte (vgl. zur Fristberechnung Gärtner in LR-StPO 27. Aufl., § 121 Rn. 33f.). Die verspätete Vorlage der Akten gebietet allerdings nicht die Aufhebung des Haftbefehls ohne sachliche Prüfung (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 13. Juli 2009 – [4] 1 HEs 24/09 [16/09] - mwN), verpflichtet jedoch zur besonders kritischen Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Haftfortdauer (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Auflage, § 121 Rn. 28 mwN).

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2. Der Senat lässt dahingestellt, ob die Angeklagten D... und D... der ihnen zur Last gelegten Taten dringend verdächtig sind und ob der Haftgrund der Fluchtgefahr oder ggf. ein anderer Haftgrund vorliegt.

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3. Denn im Ergebnis der kritischen Prüfung lassen sich die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht feststellen.

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a) Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1, letzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270). Ein Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen wird, ist daher grundsätzlich binnen sechs Monaten mit einem Urteil abzuschließen. Bereits bei Erlass des Haftbefehls ist zu beachten, ob die Frist eingehalten werden kann (vgl. OLG Düsseldorf StV 1988, 390; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 121 Rn. 1). Nur ausnahmsweise darf der Vollzug der Untersuchungshaft (wegen derselben Tat) über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen (vgl. Gärtner aaO, § 121 Rn. 52).

24

b) Der Senat hat bei seiner Entscheidung ausschließlich die beiden Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Juli 2020 und den darin jeweils enthaltenen Tatvorwurf zu berücksichtigen, denn im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO bildet allein der zuletzt erlassene und prozessordnungsgemäß bekanntgegebene Haftbefehl den Prüfungsgegenstand und die Prüfungsgrundlage. Nur ein ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl ist Grundlage der Untersuchungshaft; er rechtfertigt diese Zwangsmaßnahme allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253 mwN). Demgemäß ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und deretwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird (std. Rspr., vgl. nur BVerfG NStZ 2002, 157 und 100; NJW 1992, 1749; OLG Nürnberg StraFo 2000, 138; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. November 2007 - (1) 4420 BL – III – 29/07 - [juris] = NStZ-RR 2008, 92 [Ls.]; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277, 278; Senat StV 2017, 458; Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 – [4] 121 HEs 45/16 [40/16] – und 20. Februar 2015 – [4] 141 HEs 6/15 [5-6/15] –; Gärtner aaO, § 121 Rn.58). Der dem OLG nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl bleibt auch dann alleiniger Prüfungsgegenstand, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, aber – wie hier – nicht erweitert worden ist (vgl. Senat StV 2017 aaO mwN).

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Die im Eröffnungsbeschluss vom 21. Januar 2021 enthaltene Haftentscheidung des Landgerichts Berlin bildet – ungeachtet ihres nicht den Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO genügenden Inhalts – jedenfalls deshalb keine Prüfungsgrundlage, weil es an einer Verkündungsverhandlung nach § 115 StPO fehlt.

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Dass die Kammer ihre Haltung, die Haftbefehle „zum jetzigen Zeitpunkt“ nicht entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft Berlin an die Anklageschrift anpassen zu wollen, mit coronabedingten Einschränkungen begründet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionsfähige Strafrechtspflege mit dem Ziel der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit zu gewährleisten, umfasst regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2021, 19). Der von der Kammer befürchteten (theoretischen) Ansteckungsgefahr durch Kontakt mit einem Covid-Erkrankten anlässlich der Durchführung des Haftbefehlsverkündungstermins könnte wirksam dadurch begegnet werden, dass alle Beteiligten im Termin mit FFP2- Masken ausgestattet und auch im Übrigen alle gemäß den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Minimierung einer Ansteckungsgefahr getroffen werden (vgl. BVerfG aaO), zumal in einem derartigen Termin keineswegs die „Zusammenkunft aller Verfahrensbeteiligter“ notwendig wäre, weshalb eine Einhaltung von Abstandsregeln unproblematisch möglich wäre.

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c) Nimmt man den hiernach allein durch die beiden Haftbefehle vom 17. Juli 2020 bestimmten Verfahrensgegenstand in den Blick, ist weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich, dass vor dem Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO auch bei Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden und zumutbaren Maßnahmen ein Urteil über den Tatvorwurf des unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge objektiv nicht möglich gewesen wäre. Nach Aktenlage hat aufgrund der Durchsuchungsergebnisse und der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Erkenntnisse aus der Observation und der Innenraumüberwachung des vom Angeklagten D... als Büro genutzten Fahrzeugs insoweit bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls Anklagereife vorgelegen, sodass unter Berücksichtigung des haftrechtlichen Beschleunigungsgebotes eine zeitnahe Anklageerhebung geboten und auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. In die Anklageschrift haben neben dem bereits dem Haftbefehl zugrundeliegenden Ermittlungsergebnis lediglich noch die Wirkstoffgehalte der sichergestellten Betäubungsmittel Eingang gefunden. Die Benennung der genauen Wirkstoffgehalte war für die Anklageerhebung indessen nicht zwingend erforderlich (vgl. hierzu bereits Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 – [4] 121 HEs 24/19 [15/19] – und vom 16. Februar 2018 – [4] 121 HEs 7/18 [5/18] –). In Bezug auf die Annahme einer nicht geringen Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (nach ständiger Rechtsprechung bei Cannabis ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol; vgl. nur BGHSt 33, 8 sowie BGHSt 42, 1) konnte angesichts der Bruttomenge der bei den Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel von insgesamt über vier Kilogramm Marihuana/Cannabis der für die Anklage genügende hinreichende Tatverdacht auch ohne diese Untersuchung sicher bejaht werden.

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d) Im Übrigen vermöchte, selbst wenn man das Vorliegen eines (benannten oder unbenannten) wichtigen Grundes im Sinne des § 121 StPO annehmen würde, dieser die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gleichwohl nicht zu rechtfertigen.

29

aa) Wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulässt, gibt das allein noch keine Berechtigung, den Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten. Das Gesetz fordert vielmehr als weitere Voraussetzung, dass die den Erlass des erstinstanzlichen Urteils hindernden wichtigen Gründe es rechtfertigen, den Freiheitsanspruch des Beschuldigten, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zu einer Beendigung des Untersuchungshaftvollzugs (wegen derselben Tat) nach sechs Monaten führt, ausnahmsweise hinter die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafrechtspflege zurücktreten zu lassen. Durch den Senat als Gericht der besonderen Haftprüfung war daher zu prüfen, ob bei Fortdauer der Haft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NStZ 1991, 397; StV 1998, 557) – im engeren Sinne – gewahrt bleibt. Erforderlich ist insoweit eine Überprüfung der Angemessenheit der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Freiheit des Beschuldigten und seiner Folgen sowie der Bedeutung der Gründe für diesen Eingriff. Die Dauer der Untersuchungshaft wird dabei nicht – wie in § 112 Abs. 1 Satz 2 und in § 120 Abs. 1, 2. Hs StPO – in ein Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung gesetzt, sondern in ein Verhältnis zu der Schwierigkeit der Erledigung der Rechtssache und zu anderen wichtigen Gründen (vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 250; MDR 1992, 796; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 268; OLG Hamm StV 2006, 481, 482). Die Schwere der Tat ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. BVerfGK 9, 339, 352; OLG Düsseldorf MDR 1992, 796; OLG Jena StraFo 2004, 318; OLG Köln NJW 1973, 1009; OLG Nürnberg StraFo 2016, 248). Vielmehr kommt es insoweit darauf an, dass Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Justizverwaltung alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen (haftbefehlsgegenständlichen) Taten herbeizuführen (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 273; BVerfGK 9 339, 347). Ein – benannter oder unbenannter – wichtiger Grund rechtfertigt die Haftfortdauer danach nur, wenn der mit seinem Vorliegen verbundenen Verzögerung staatlicherseits nicht entgegengewirkt werden konnte (vgl. Senat StV 2015, 42), wenn also alle (zumutbaren) Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen worden sind, dem in Haftsachen von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsatz besonders zügiger Bearbeitung (Beschleunigungsgrundsatz) genügt wurde und das Urteil trotzdem nicht rechtzeitig ergehen kann. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Bearbeitungsweise normaler Kriminalbeamter, Staatsanwälte und Richter zu Grunde zu legen (vgl. OLG Bremen StV 1992, 182).

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bb) Diesen Anforderungen wird das Vorgehen der Ermittlungsbehörden und der Strafkammer nicht gerecht. Durch die Zurücknahme der Anklageschrift vom 28. Oktober 2020 und ihrer neuen Erhebung am 11. Dezember 2020 ist eine beträchtliche Verzögerung entstanden. Diese Verzögerung war für die Staatsanwaltschaft Berlin bzw. durch das Landgericht auch vermeidbar, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob das Landgericht die von ihm gerügten Mängel – jedenfalls größtenteils – im Rahmen der Eröffnungsentscheidung hätte beheben können und müssen, da sich die Angaben zu den Ankaufsdaten, den gehandelten Betäubungsmittelmengen und Sorten sowie – soweit bekannt – Kaufpreisen – mit Ausnahme des Erwerbsvorgangs vom 15. April 2020 – zwanglos aus dem konkreten Anklagesatz der Anklageschrift vom 28. Oktober 2020 selbst ergaben. Ohne diese – durch die Staatsanwaltschaft Berlin und/oder die erkennende Kammer verursachte – Verzögerung hätte mit der Hauptverhandlung zwar nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO, aber zumindest bereits am 18. Januar 2021 begonnen werden können, was die im Rahmen der Anklagezustellungsverfügung erfolgte Terminsanberaumung durch den Kammervorsitzenden belegt. Nunmehr fasst die Kammer einen – noch nicht konkret festgelegten und wegen der Auslastung mit einer anderen Haftsache ungewissen – Hauptverhandlungsbeginn Mitte März 2021 ins Auge. Vor dem Hintergrund dieser annähernd zweimonatigen Verzögerung erweist sich die Dauer der Untersuchungshaft im Verhältnis zu der Schwierigkeit der Erledigung der Rechtssache und zu anderen wichtigen Gründen auch bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung des Verfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2019 – [4] 161 HEs 36/19 [25/19] -; Gärtner aaO § 121 Rn. 85) als unverhältnismäßig.

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e) Aufgrund des Umstandes, dass der Fristenlauf der Untersuchungshaft wegen der verspäteten Vorlage an den Senat nicht ruht (§ 121 Abs. 3 Satz 1 StPO), hat der Senat wegen der insoweit gebotenen besonderen Beschleunigung (vgl. Gärtner aaO, § 121 Rn. 36) davon abgesehen, den Ablauf der den Angeklagten und ihren Verteidigern gesetzten Stellungnahmefrist abzuwarten.