Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 01.02.2021 – (3) 161 Ss 6/21 (2/21)

ECLI:DE:KG:2021:0201.3.161SS6.21.2.21.00

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2020 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass durch das angefochtene Urteil auch die Berufung des Angeklagten verworfen worden ist.

1. Das Landgericht hat – dem Wortlaut seiner Entscheidung nach – nur über die Berufung der Staatsanwaltschaft entschieden. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der auslassenden Tenorierung um ein bloßes Fassungsversehen handelt (was eine Formulierung in den Urteilsgründen nahelegt [UA S. 8 u.]) oder ob sich das Gericht gar nicht darüber im Klaren war, über zwei Berufungen zu verhandeln (worauf die fehlende Kostenentscheidung und auch das Hauptverhandlungsprotokoll hindeuten könnten), ist die Berichtigung des Tenors hier möglich und geboten. Im Fall des Fassungsversehens liegt dies ohnehin auf der Hand. Aber auch wenn die Strafkammer sich gar nicht darüber im Klaren gewesen wäre, auch über die Berufung des Angeklagten entscheiden zu müssen, begründete dieser Umstand keinen auf die ausschließlich erhobene Sachrüge zu beachtenden sachlich-rechtlichen Fehler. Denn das Landgericht hat auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs eine Sachentscheidung getroffen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt davon abhängt, wer das Rechtsmittel geführt hat. Dass die Berufung des Angeklagten zu verwerfen war, ist eine zwingende Folge der rechtsfehlerfrei getroffenen Sachentscheidung, weshalb die vom Senat nun vorgenommene Berichtigung zulässig und geboten ist.

Dass mit der Stellung als Berufungsführer gegebenenfalls verbundene prozessuale (Vor-) Rechte missachtet worden sind, wäre durch den Angeklagten über eine Verfahrensrüge darzutun gewesen. Eine solche ist nicht erhoben.

2. Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).