Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 18.02.2021 – 3 Ws (B) 19/21, 3 Ws (B) 19/21 - 122 Ss 9/21
ECLI:DE:KG:2021:0218.3WS.B19.21.122SS9.00
Orientierungssatz
1. Es kann ein Verstoß gegen das verfassungsgemäße Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, vorliegen, wenn Beweisanträge tatsächlich übergangen worden sind.
2. Will die Rechtsbeschwerde hingegen nur dartun, die Beweisanträge seien prozessrechtswidrig abgelehnt worden, bedarf es der Darstellung der gerichtlichen Reaktion und namentlich des Wortlauts oder jedenfalls des tragenden Sinngehalts der ablehnenden Beschlüsse.
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 10. November 2020, (318 OWi) 3014 Js-OWi 6058/20 (736/20), ...
Tenor
Lediglich erläuternd und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rechtsbeschwerde spricht zwar mehrfach davon, die „Beweisanträge“ seien „nicht beachtet“ worden. Wären sie tatsächlich übergangen worden, könnte hiermit – jedenfalls dem Grunde nach – gegen das verfassungsgemäße Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG), verstoßen worden sein. Allerdings bleibt unklar, ob die Rechtsbeschwerde dartun möchte, dass die Anträge unbeschieden geblieben und damit tatsächlich übergangen worden sind. Wollte sie dies behaupten, wären die Rügen zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der Vortrag der Verfahrenstatsachen unwahr wäre. Will die Rechtsbeschwerde nur dartun, ihre Anträge seien prozessrechtswidrig abgelehnt worden, hätte es der Darstellung der gerichtlichen Reaktion und namentlich des Wortlauts oder jedenfalls des tragenden Sinngehalts der ablehnenden Beschlüsse bedurft. Die aufgezeigte Unklarheit führt zur Unzulässigkeit der Verfahrensrügen.
2. Gegen die verhängten Rechtsfolgen, die durch die allgemein erhobene Sachrüge der Prüfung unterliegen, durch die Rechtsbeschwerde aber nicht substantiiert angegriffen werden, ist nichts zu erinnern.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).