Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 22.02.2021 – (4) 151 AuslA 80/20 (116/20)

ECLI:DE:KG:2021:0222.4.151AUSLA80.20.1.00

Orientierungssatz

1. Die Auslieferung eines wegen diverser Betäubungsmittelverstöße und Urkundenfälschungen Verfolgten an die Republik Österreich wegen einer Vielzahl von in einem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wien bezeichneten Straftaten ist zulässig. (Rn.32)

2. Bei den dem Verfolgten zur Last gelegten Taten handelt es sich um auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne der §§ 3, 81 Nr. 4 IRG, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, da es sich nach dem Recht des ersuchenden Staates um Katalogtaten handelt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. (Rn.33)

3. Weiterhin begangene Urkundenfälschungen sind sowohl nach dem österreichischen Strafrecht als auch nach deutschem Strafrecht strafbar und nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht. (Rn.34)

Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 8. März 2021, 2 BvR 337/21, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Österreich wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Mai 2020 -711 St 1/19v - zu e) A, B., E. I. und F. bis H. bezeichneten Straftaten ist zulässig. Im Übrigen ist sie unzulässig.

2. Die Auslieferungshaft dauert fort.

Gründe

1

Die österreichischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls und weiterer Unterlagen um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der Senat hat gegen ihn mit Beschluss vom 16. Juli 2020 die Auslieferungshaft angeordnet.

2

Der Verfolgte ist aufgrund dessen nach umfangreichen Fahndungsmaßnahmen am 10. Dezember 2020 in Berlin festgenommen worden. Bei seiner am Folgetag nach den §§ 21, 28 IRG durchgeführten richterlichen Anhörung hat der Verfolgte die Tatvorwürfe teilweise bestritten, pauschal Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben, sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 Abs. 1 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 27 RbEuHb) nicht verzichtet.

3

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt der Senat die Auslieferung des Verfolgten für (teilweise) zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG).

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1. Der durch Beschluss des Landesgerichts Wien vom 18. Mai 2020 gerichtlich bewilligte Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wien vom selben Tag — 711 St 1/19v — entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Ihm ist zu entnehmen, dass gegen den Verfolgten zum selben Aktenzeichen eine — ausweislich der nachgereichten Unterlagen ebenfalls am selben Tag durch das Landesgericht Wien gerichtlich bewilligte — Festnahmeanordnung derselben Staatsanwaltschaft vom selben Tag besteht.

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Dem Verfolgten werden folgende Taten zur Last gelegt:

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a) [Punkt e) A. des Europäischen Haftbefehls] Der Verfolgte soll Dritten in Wien, Salzburg und anderen Orten Österreichs insgesamt mindestens 2.560,40 Gramm Kokain überlassen bzw. verschafft haben, und zwar

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aa) zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 Dr. M wöchentlich zumindest 10 Gramm mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20% zu einem Grammpreis von 100 €, insgesamt zumindest 1.040 Gramm;

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bb) zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2015 S und  R gemeinsam zumindest 10 Gramm pro Monat mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20% zu einem Grammpreis von 100 €, insgesamt zumindest 360 Gramm; cc) dem gesondert verfolgten K mit einem Reinheitsgehalt von zumindest

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(1) zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Frühling 2018 223,70 Gramm zu einem Grammpreis von 35 €,

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(2) zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Sommer 2018 500 Gramm;

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(3) zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar und dem 17. Mai 2019 300 Gramm;

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(4) Ende Oktober 2019 bzw. Anfang November 2019 zumindest 133,7 Gramm, indem er einen bislang unbekannten Täter anwies, das Suchtgift an K zu übergeben;

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dd) G Ende April 2017 eine unbekannte Menge mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20%, indem er ihm das Suchtgift konsumationsfertig auf einen Tisch im Hotel S auflegte, die dieser in weiterer Folge konsumierte;

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ee) A zwischen dem 1 Januar 2015 und dem 31 . Dezember 2017 bei mehreren Gelegenheiten eine unbekannte Menge mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20%;

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ff) A zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2017 ein Gramm mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20%;

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gg) S zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31 . Juli 2017 bei mehreren Gelegenheiten insgesamt zwei Gramm mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20%;

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hh ) W zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 bei mehreren Gelegenheiten eine unbekannte Menge mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20%;

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ii) der bislang nicht identifizierten „ M " zwischen dem 27. März und Ende April 2017 eine unbekannte Menge mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20%, indem er ihr das Suchtgift konsumationsfertig in Linien auflegte, die diese in weiterer Folge konsumierte.

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b) [Punkt e) C., D. des Europäischen Haftbefehls] In der Nacht vom 24. auf den 25. Juli 2017 soll der Verfolgte auf der spanischen Insel Ibiza Gespräche zwischen G und dem damaligen Abgeordneten zum einerseits sowie „ M „ und ihm selbst andererseits durch die Verwendung von Tonaufnahmegeräten (und Bildaufnahmegeräten) aufgezeichnet haben. Anschließend soll er diese Aufzeichnungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Mittäter M Dritten zugänglichgemacht bzw. zum Kauf angeboten und im Zuge dessen vorgespielt bzw. ihrem wesentlichen Inhalt nach unter Benennung der beteiligten Personen bekannt gemacht zu haben. Ein Einverständnis von G und S zur Aufzeichnung und Zugänglichmachung an Dritte lag nicht vor.

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aa) Im August 2017 soll Z einen Teil der aufgezeichneten Passagen als Audiodatei auf einem Tablet vorgespielt und ihm den Ankauf dieser Aufnahmen und des Videos für einen Betrag von 5.000.000 € angeboten haben.

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bb) Zu noch festzustellenden Zeitpunkten sollen die Aufzeichnungen weiteren, derzeit noch unbekannten Dritten zum Kauf angeboten und im Zuge dessen vorgespielt worden sein.

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cc) Zwischen dem 8. September 2017 und dem 29. Mai 2019 soll der Verfolgte R die Aufzeichnungen auf einem digitalen Datenträger überlassen haben.

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dd) Zwischen dem 15. und dem 30. August 2017 soll M dem damaligen Wahlkampfmanager der SPÖ V im Wahlkampf vor der Nationalratswahl 2017 die Videoaufzeichnungen unter Benennung des Inhalts sowie der Protagonisten G und S zum Kauf angeboten haben.

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ee) Ende März 2018 soll M P die Videoaufzeichnungen unter Benennung des Inhalts sowie der Protagonisten G und S unter Benennung eines Kaufpreises von mindestens 1.000.000 € zum Kauf angeboten haben.

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c) [Punkt e) B. des Europäischen Haftbefehls] Zwischen dem 17. Mai und dem 6. Juni 2019 soll K auf Anweisung des Verfolgten mit S in Kontakt getreten sein. Dabei soll K angegeben haben, in Kontakt zum Verfolgten zu stehen, der nach wie vor im Besitz des am 24. Juli 2017 in einer Villa auf Ibiza angefertigten Videos sei und nunmehr weitere, bislang nicht veröffentlichte Passagen der am 24. Juli 2017 von G und S angefertigten Ton- und Bildaufnahmen verkaufen wolle. S könne eine Veröffentlichung dieser Passagen bzw. ein Zugänglichmachen dieser Passagen an andere Interessenten gegen die Bezahlung eines nicht näher genannten Geldbetrages verhindern. Ziel des Verfolgten sei es gewesen, mindestens 400.000 € zu erhalten. S indes sei am Erwerb nicht interessiert gewesen.

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d) [Punkt e) E. des Europäischen Haftbefehls]

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aa) Ende April/Anfang Mai 2017 soll M aufgrund eines gemeinsam mit dem Verfolgten gefassten Tatplans die Kopie eines verfälschten lettischen Reisepasses lautend auf vermeintlichen Identität der „ M “ verwendet haben. Der Verfolgte soll für die Fälschung des Reisepasses verantwortlich sein.

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bb) Gemäß dem Tatplan des verfolgten und des M soll letzterer im März 2017 ferner einen gefälschten Kontoauszug zum Beweis eines vermeintlich umfassenden Vermögens der „ M “ gegenüber der wegen des Ankaufs eines Grundstücks in Niederösterreich zu in Geschäftsbeziehung stehenden verwendet um ausreichende Geldmittel der „ M " zum Ankauf des Grundstücks nachzuweisen.

29

e) [Punkt e) F. des Europäischen Haftbefehls] Zu einem nicht näher bestimmbaren Tag Anfang des Jahres 2019 soll der Verfolgte dem K einen auf den Namen V slowenischen Führerschein und einen auf denselben Namen lautenden slowenischen Personalausweis zur Verwahrung in dessen Wohnung übergeben haben. Bei beiden Dokumenten soll es sich um Totalfälschungen handeln.

30

f) [Punkt e) G. des Europäischen Haftbefehls] Am 7. Mai 2019 soll der Verfolgte in Wien im Zuge einer polizeilichen Verkehrskontrolle gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten einen auf ihn lautenden gefälschten slowenischen Führerschein (Totalfälschung) vorgelegt haben.

31

g) [Punkt e) H. des Europäischen Haftbefehls] In der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2018 soll der Verfolgte in einem Wiener Hotel heimlich Tonaufnahmegeräte (und Bildaufnahmegeräte) installiert und damit nicht öffentliche Äußerungen von F -M , insbesondere hinsichtlich der Bestellung, Portionierung und wiederholten Konsumation von Kokain, ohne deren Einverständnis aufgezeichnet haben. Alsdann soll er die Aufzeichnungen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt bis zum 17. Oktober 2019 an S übergeben haben.

32

2. Die Auslieferung des Verfolgten ist hinsichtlich der Taten zu 1.a), c), d) aa) und e) bis g) zulässig.

33

Bei den dem Verfolgten zur Last gelegten Taten zu 1 .a) und c) handelt es sich um auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne der §§ 3, 81 Nr. 4 IRG, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, da es sich nach dem Recht des ersuchenden Staates um Katalogtaten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb handelt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind.

34

Die Taten zu 1.d) aa) und e) bis g) sind sowohl nach dem österreichischen Strafrecht (§§120 Abs. 2, 223 Abs. 2, 224, 224a öStGB) als auch nach deutschem Strafrecht (§§201 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 267 Abs. 1, 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB) strafbar und nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht (§§ 3, 81 Nr. 1 IRG).

35

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zur Frage der beiderseitigen Strafbarkeit — auch soweit sich aus deren Fehlen die (teilweise) Unzulässigkeit der Auslieferung ergibt — sowie hinsichtlich der Gültigkeit und (weiteren) Vollstreckbarkeit des Europäischen Haftbefehls vom 18. Mai 2020 auf seinen Beschluss vom 4. Februar 2021. Ergänzend merkt er zu der mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021 vorgebrachten Behauptung des Rechtsbeistands Rechtsanwalt Prof. Dr. S , der Senat lasse sich „zwingen, anstelle der zunächst hierzu berufenen Richter des ersuchenden Staats in einem nationalen Haftbefehl, die Vorgänge in Österreich zu ordnen und rechtlich einzuordnen", an, dass im ersuchenden Staat eine richterliche Prüfung in Form der Bewilligung von Festnahmeanordnung und Europäischem Haftbefehl bereits stattgefunden hat.

36

Der genannte Schriftsatz des Rechtsbeistands Rechtsanwalt Prof. Dr. S gibt auch keine Veranlassung, die Frage der beiderseitigen Strafbarkeit hinsichtlich der Tat zu 1 d) aa) abweichend von dem Beschluss vom 4. Februar 2021 zu beurteilen. Soweit der Rechtsbeistand einen inneren Widerspruch des vorgenannten Senatsbeschlusses darin sieht, dass der Senat einerseits hinsichtlich der Tat zu d) aa) auf die Maßgeblichkeit des Tatvorwurfs aus dem Europäischen Haftbefehl abgestellt hat, andererseits hinsichtlich der Taten zu 1.b) eine erneute Prüfung auf der Grundlage neuer Ermittlungserkenntnisse für möglich erachtet hat, besteht ein solcher Widerspruch nicht. Denn letztere Anmerkung bezieht sich — wie die Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien deutlich macht — auf ergänzende Erkenntnisse zu den den Gegenstand des Europäischen Haftbefehls bildenden Taten, die zur Bejahung einer Strafbarkeit nach spanischem Recht und damit möglicherweise zu einer abweichenden Beurteilung der Anwendbarkeit österreichischen und deutschen Rechts auf die in Spanien begangene Tat führen könnten. Der von der Staatsanwaltschaft Wien in ihrer Mitteilung vom 17. Dezember 2020 und der Email vom 18. Dezember 2020 erwogene alternative Geschehensablauf hinsichtlich der Tat zu d) aa) hingegen entzieht dem Europäischen Haftbefehl nicht die Grundlage, da die Staatsanwaltschaft Wien (auch) an dem Verdacht des Gebrauchmachens von einer Kopie eines falschen Reisepasses festhält.

37

3. Hindernisse, die der Auslieferung des Verfolgten entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Auch insoweit verweist der Senat zunächst auf seinen Beschluss vom 4. Februar 2021. Ergänzend merkt er an:

38

a) Einer Auslieferung hinsichtlich der Tat zu 1. f) steht das Auslieferungshindernis der Doppelverfolgung (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG; Art. 3 Nr. 2 RbEuHb) nicht entgegen.

39

Ausweislich der ergänzenden Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien vom 9. Februar 2021 fuhr der Verfolgte in Wien am 7. Mai 2019 gegen 20.00 Uhr mit dem Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit auf der W stadteinwärts. Aufgrund des Geschwindigkeitsverstoßes wurden zwei in einem Zivilfahrzeug in gleicher Richtung fahrende Polizeibeamte auf das Fahrzeug aufmerksam. Auf gleicher Höhe mit dem Verfolgten konnten sie zudem feststellen, dass er während der Fahrt an seinem Mobiltelefon hantierte. Sie gaben sich daraufhin durch Blaulicht als Polizeibeamte zu erkennen und forderten den Verfolgten auf, ihnen zu folgen, In der R in Höhe der Nr. 3 hielten sie sodann das Fahrzeug des Verfolgten an, um ihn wegen der genannten Verkehrsverstöße zu kontrollieren. In der Folge wies der Verfolgte sich um 20.05 Uhr gegenüber den Polizeibeamten durch Vorlage eines österreichischen Reisepasses und eines slowenischen Führerscheins aus. Er legte auch die Fahrzeugpapiere vor. Im Zuge der Überprüfung der Personalien stellten die Beamten fest, dass der Verfolgte wegen eines Drogendeliktes registriert war und keinen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet hatte. Im Rahmen der Fahrzeugkontrolle wurde der Verfolgte zum Vorzeigen von Warndreieck, Warnweste und Verbandszeug aufgefordert, was er tat. Da der Verfolgte auf die Beamten sehr nervös und aufgeputscht wirkte, wurde bei ihm ein Alkoholvortest durchgeführt, der negativ verlief. Ferner wurde ihm mit einer LED-Lampe in die Augen geleuchtet, wobei die Beamten eine stark verzögerte Pupillenreaktion und das Zucken der Augenlider des Verfolgten in ungewöhnlicher Frequenz feststellten. Aufgrund des dadurch begründeten Verdachts einer Beeinflussung durch Drogen entschlossen die Beamten sich, den Verfolgten zu einer amtsärztlichen Durchsuchung in die Polizeiinspektion in der ... zu transportieren. Der Transport wurde durch andere Beamte durchgeführt. Auf der Polizeiinspektion wurde dem Verfolgten die Abgabe einer Urinprobe angeboten, was er verweigerte.

40

Nach Beratung durch seinen inzwischen in der Polizeiinspektion erschienenen Anwalt verweigerte der Verfolgte um 20.51 Uhr die Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung endgültig. Der Verfolgte wurde über die rechtlichen Folgen der Verweigerung belehrt und unterzeichnete ein entsprechendes Formular. Im Anschluss konnte er die Polizeiinspektion verlassen. Der vorgelegte slowenische Führerschein war einem der Beamten bereits während der Kontrolle in der ... wegen fehlender Sicherheitsmerkmale verdächtig erschienen. Der Verdacht bestätigte sich bei einer näheren Untersuchung in der Polizeiinspektion ... noch während der übrigen Amtshandlungen.

41

Die Handlungen des Verfolgten (Fahren ohne Fahrerlaubnis; Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung) wurden im Folgenden wie in dem Beschluss des Senats vom 4. Februar 2021 geschildert geahndet.

42

Die Staatsanwaltschaft Wien hat mit ihrem Schreiben des Weiteren ihre Rechtsauffassung dargelegt, dass die Vorlage des gefälschten Führerscheins und die vorhergehende Fahrt nach österreichischem Recht zwei selbstständige Taten seien, sodass die wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergangene verwaltungsstrafrechtliche Strafverfügung die Strafklage wegen des Urkundendeliktes nicht verbrauche. Im Übrigen setze sich im österreichischen Recht bei der Abgrenzung von gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Strafrecht ein vorwiegend an materiellrechtlichen Gesichtspunkten orientierter Tatbegriff durch, wonach auch bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt eine strafgerichtliche Verurteilung nach vorhergehender verwaltungsrechtlicher Ahndung möglich ist, wenn das verwaltungsrechtliche Delikt nicht den gesamten Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst und die für die Strafgerichte relevante Norm den höheren gesellschaftlichen Störwert — wie hier die Urkundenfälschung gegenüber dem Fahren ohne Fahrerlaubnis — enthält.

43

Der Senat teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft Wien, dass (auch) das durch Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 21. Mai 2019 VStV/919300805130/2019 — geahndete Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht dieselbe Tat im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG ist wie die nach Anhalten des Verfolgten erfolgte Vorlage des gefälschten Führerscheins. § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG setzt Art. 3 Nr. 2 RbEuHb um, der sich seinerseits an Art. 54 SDÜ und Art. 50 GrCh orientiert (vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 6. Aufl., § 83 IRG Rn. 4).

44

Wenn die ausstellende Justizbehörde — wie hier — auf ein Informationsersuchen nach Art. 15 Abs. 2 RbEuHb mitteilt, dass eine zuvor im Rahmen ihrer Rechtsordnung ergangene Entscheidung keine rechtskräftige Verurteilung wegen der den Gegenstand des Europäischen Haftbefehls bildenden Handlung im Sinne des Art. 3 Nr. 2 RbEuHb darstellt und daher einer Verfolgung nicht entgegensteht, besteht für die vollstreckende Justizbehörde kein Anlass, das Auslieferungshindernis der Doppelverfolgung anzunehmen (vgl. EuGH NStZ 2011, 466 [Mantello]). Der Senat hat auch ansonsten keine Veranlassung, an der Richtigkeit der danach maßgeblichen Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Wien zu zweifeln. Entscheidend für die Annahme einer Tatidentität nach Art. 54 SDÜ, dessen Tatbegriff mit dem des Art. 3 Nr. 2 RbEuHb identisch ist (vgl. EuGH aaO Rn. 40), ist das Vorliegen einer objektiven Verbindung zwischen den fraglichen Taten, die sie in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck zu einem untrennbaren Komplex verbindet (vgl. EuGH NStZ 2008, 164, 165 [Kraaijenbrink]). Eine derartige Verbindung besteht zwischen der durch das Anhalten des Verfolgten beendeten Fahrt und dem anschließenden Vorlegen einer gefälschten Urkunde ebenso wenig wie zwischen diesem und der späteren Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung. Die Handlungen stellen sich auch nach deutschem Recht als drei (materiell-rechtlich) selbstständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Handlungen dar, weshalb auch der Verweis des Rechtsbeistands Rechtsanwalt E auf die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 29. April 2015 — 15 Os 144/14m — eine abweichende Entscheidung nicht zu begründen vermag; sie bezog sich auf zwei tateinheitlich durch dieselbe Handlung verwirklichte Tatbestände.

45

Angesichts des Umstandes, dass sowohl die Grundsätze für die Bestimmung der Tatidentität als auch die primär dem ersuchenden Staat obliegende Feststellung von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen in der Rechtsprechung des EuGH geklärt sind, sieht der Senat entgegen der Auffassung des Rechtsbeistands Rechtsanwalt Prof. Dr. S auch keine Veranlassung, die allein die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall betreffende Fragestellung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

46

b) Auch die Haftbedingungen im ersuchenden Staat begründen kein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 6 EUV, Art. 3 EMRK, Art. 4 GrCh. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4. Februar 2021 dargelegt hat, bestanden hieran ohnehin kaum Zweifel. Durch die Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien vom 9. Februar 2021 sind diese endgültig ausgeräumt. Die Staatsanwaltschaft Wien hat Art. 3 EMRK, Art. 4 GrCh und den aktuellen Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Europarates (Fassung vom 1. Juli 2020 — Rec(2006)2-rev) entsprechende Haftbedingungen sowohl für die Untersuchungshaft in der Justizanstalt ... als auch für eine etwaige Strafhaft zugesichert. Die von ihr mitgeteilte aktuelle Auslastung von 97,7 % in der Haftanstalt ... und ca. 88 % in den österreichischen Justizanstalten insgesamt zeigt zugleich auf, dass den österreichischen Justizbehörden die Einhaltung ihrer Zusicherung auch möglich ist.

47

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung des Verfolgten durch die Sars-CoV-2-Pandemie im österreichischen Justizvollzug. Die Infektion mit einer pandemisch auftretenden Krankheit ist ein allgemeines Lebensrisiko, dem grundsätzlich jede Person unabhängig von ihrem Aufenthaltsort ausgesetzt ist. Dass das Infektionsrisiko im österreichischen Justizvollzug signifikant erhöht und eine Überstellung an die Republik Österreich deshalb für den Verfolgten mit einer unzumutbaren, über das allgemeine Risiko hinausgehenden Gefährdung seiner Gesundheit verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Dies wird insbesondere nicht durch den vom Rechtsbeistand Rechtsanwalt E vorgelegten Bericht der Salzburger Nachrichten belegt. Dieser von dem Rechtsanwalt — was er in seinem Schriftsatz vom 4. Februar 2021 betont - am 4. Februar 2021 online abgerufene Bericht stammt vom 4. April 2020, mithin aus der Anfangszeit der Pandemie. Dass sich die in dem Bericht geschilderten Befürchtungen eines Gefangenen, es könne aufgrund unzureichender Maßnahmen zu einem ausgeprägten Infektionsgeschehen in Justizanstalten kommen, nicht realisiert haben, zeigt auf, dass von den österreichischen Justizvollzugsbehörden ausreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ergriffen wurden.

48

c) Die Schriftsätze des Rechtsbeistands Rechtsanwalt E vom 19. und 22. Februar 2021 und des Rechtsbeistands Rechtsanwalt Prof. Dr. S vom 21. Februar 2021 geben zu einer Änderung der Auffassung des Senats im Hinblick auf das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine politische Verfolgung oder die Erforderlichkeit einer Tatverdachtsprüfung keinen Anlass. Es ist — ebenso wenig wie in anderen Auslieferungsverfahren, in denen nicht selten Gleiches behauptet wird — nicht auszuschließen, dass der Verfolgte von Zeugen zu Unrecht belastet wird und Tatvorwürfe gegen ihn konstruiert werden. Jedoch schließt der Senat weiterhin aus, dass dem Verfolgten in Österreich kein faires Verfahren gewährt werden wird, in dem er eben dies zu seiner Verteidigung vorbringen kann. Dass die österreichischen Strafverfolgungsbehörden von politischen Interessen unbeeinflusst objektiv agieren, wird auch durch den von Rechtsanwalt E hervorgehobenen Umstand deutlich, dass sich derzeit Ermittlungshandlungen gegen das unmittelbare Umfeld des österreichischen Bundeskanzlers richten. In einem politischer Einflussnahme unterliegenden Justizsystem wäre dies nicht denkbar. Auch die von dem Rechtsbeistand Rechtsanwalt Prof. Dr. S in seinem Schriftsatz vom 21 . Februar 2021 dargelegte, Presseberichten entnommene Äußerung der im Rahmen des Korruptionsverfahrens tätig gewesenen früheren Staatsanwältin J vor dem Ibiza-Untersuchungsausschuss des österreichischen Parlaments belegt Gegenteiliges nicht, zumal sie sich nicht auf das Ermittlungsverfahren gegen den Verfolgten, sondern auf die durch die Veröffentlichung von Teilen des Videos ausgelösten Korruptionsermittlungen bezieht. Der Senat merkt an, dass auch die von dem Rechtsbeistand als Beleg für eine Verknüpfung dieser Ermittlungen mit denjenigen gegen den Verfolgten angeführte Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Wien an Staatsanwältin J , das (Ibiza-) Video herbeizuschaffen, die Annahme einer sachwidrigen Beeinflussung nicht zu begründen vermag. Vielmehr drängt es sich geradezu auf, bei auf Äußerungen in einem nur in Teilen veröffentlichten Video gestützte Ermittlungen zunächst die vollständige Aufzeichnung zur Auswertung zu beschaffen.

49

Ein insoweit beachtlicher Verstoß gegen Grundsätze des fairen Verfahrens ist auch nicht dem Umstand zu entnehmen, dass von Rechtsanwalt E bei der Staatsanwaltschaft Wien am 28./29 Dezember 2020 gegen den Europäischen Haftbefehl und am 3. Januar 2021 gegen die Festnahmeanordnung eingelegte Rechtsmittel nach seinen Angaben bisher unbeschieden sind. Rechtsanwalt E hatte — wie er es häufiger in dem Senat bekannten Verfahren zu tun pflegt und auch im vorliegenden Auslieferungsverfahren bei einer unanfechtbaren Entscheidung des Senats (§ 13 Abs. 1 Satz 2 IRG) bereits getan hat — jeweils „das zweckerreichungsgeeignete Rechtsmittel" eingelegt. Naheliegend wird die Staatsanwaltschaft Wien das Vorbringen als Einspruch (§ 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 öStPO) behandelt haben, dem sie — da anderenfalls der Europäische Haftbefehl aufgehoben worden wäre — nicht entsprochen hat. Dass die danach gebotene Vorlage an das Gericht (§ 106 Abs. 5 öStPO) unterblieben ist, ist nicht ersichtlich. Angesichts des Aktenumfangs wie des Umfangs des Verteidigungsvorbringens erschiene es auch nicht ungewöhnlich, dass dessen Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.

50

Sollte hingegen auf die Rechtsmittel nichts veranlasst worden sein, weil man — wie Rechtsanwalt E unter Berufung auf Mitteilungen österreichischer Kollegen vorbringt — entgegen der dargelegten Rechtslage „in Österreich keine Rechtsmittel einlegen kann und erwarten kann, dass diese bearbeitet werden, wenn man nicht in Untersuchungshaft ist", so wäre damit jedenfalls keine gerade gegen den Verfolgten gerichtete unfaire Behandlung aufgezeigt. Einen einer Auslieferung entgegenstehenden strukturellen Mangel des österreichischen Strafverfahrens zeigt das Vorbringen — seine Richtigkeit unterstellt — ebenfalls nicht auf, da auch danach eine Prüfung der Haftvoraussetzungen bei vollzogener Untersuchungshaft nicht verwehrt ist.

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Schließlich gibt auch der Verweis des Rechtsbeistands Rechtsanwalt E in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 auf die Entscheidung des Appellationsgerichts in Brüssel vom 7. Januar 2021 — Nr. 2021/79 — keinen Anlass zu einer Vorlage an den EuGH. Der Senat teilt die Auffassung des Appellationsgerichts, dass die Prüfung von Auslieferungshindernissen aufgrund drohender Verletzungen der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf ein faires Verfahren ihm selbst obliegt. Er hat sie vorgenommen und eine hieraus resultierende Unzulässigkeit der Auslieferung verneint.

52

4. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 14. Dezember 2020, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, ist nach den Grundsätzen, die für die Überprüfung dieser Entscheidung gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IRG zu beachten sind (vgl. Senat OLGSt IRG § 83b Nr. 5 m.w.N.), nicht zu beanstanden. Auch insoweit verweist der Senat wegen der Einzelheiten auf seinen Beschluss vom 4. Februar 2021.

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5. Die Auslieferungshaft dauert aus den Gründen ihrer Anordnung und des Senatsbeschlusses vom 4. Februar 2021 fort.