Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 09.03.2021 – 6 Ws 23/21-161 Zs 1222/20, 6 Ws 23/21, 161 Zs 1222/20
ECLI:DE:KG:2021:0309.6WS23.21.161ZS122.00
Verfahrensgang
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin, 15. Januar 2021, 272 Js 5488/20
Tenor
Der Antrag des …, …, …, vom 2. Februar 2021 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 15. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Entgegen den gesetzlichen Formvorschriften des § 172 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbs. StPO ist die Antragsschrift – ungeachtet weiterer formeller Mängel – nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von dem Antragsteller selbst unterzeichnet.
Gleiches gilt für die mit Schreiben vom 8. Februar 2021 nachgereichte „Ergänzung“.
Das Beschwerdeschreiben des Antragstellers vom 4. März 2021 wegen der Bearbeitungsdauer hat dem Senat vorgelegen.