Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 14.05.2021 – 10 W 39/21
ECLI:DE:KG:2021:0514.10W39.21.00
Orientierungssatz
1. Der Abdruck einer Gegendarstellung kann von den betroffenen Personen oder Stellen oder ihren Vertretern verlangt werden, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht. (Rn.4)
2. Die Gegendarstellung muss nicht vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Das Gericht kann bei einem auf § 10 BerlPresseG gestützten Gegendarstellungsverlangen auch vom Verfahrensbevollmächtigten zu Änderungen ermächtigt werden. Für Gegendarstellungen gemäß § 20 MedienstaatsV gilt dies im Hinblick auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Betroffenen und dem Ausschluss einer gewillkürten Vertretung dagegen nicht. (Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 18. März 2021, 27 O 121/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18.03.2021 – 27 O 121/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 15.000,00 €.
Gründe
Die gemäß §§ 567 ff. ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach § 20 MedienstaatsV nicht zu.
Mit Schriftsatz vom 10.05.2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Antrag dahin beschränkt, dass sich die Gegendarstellung nur gegen folgende Äußerung richtet: „Die Taten sollten offenkundig als Verbrechen eines islamistischen Asylbewerbers erscheinen, um die flüchtlingsfeindliche Stimmung in Teilen der Bevölkerung anzuheizen.“ Darin liegt eine Kürzung der ursprünglichen verlangten Gegendarstellung.
Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf diese Gegendarstellung nicht zu, da Änderungen nur vom Betroffenen selbst vorgenommen werden können, weil es sich um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts handelt. Dies gilt auch für Gegendarstellungen nach dem Medienstaatsvertrag, da eine gewillkürte Vertretung ausgeschlossen ist, § 20 Abs. 2 Nr. 4 MStV (vgl. Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Kap. 12 Rnr. 31). Eine Ermächtigung des Antragstellers zu Änderungen der ursprünglichen Gegendarstellung liegt jedoch nicht vor.
Die in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 10.05.2021 zitierte Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kürzungen durch das Gericht bezieht sich auf die Rechtslage nach dem Berliner Pressegesetz. Gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BerlPresseG kann der Abdruck der Gegendarstellung von den betroffenen Personen oder Stellen oder ihren Vertretern verlangt werden, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht. Ferner bedarf die Gegendarstellung der Schriftform. Nach diesen Vorschriften muss die Gegendarstellung – abweichend von § 20 Abs. 2 Nr. 4 MedienstaatsV – also nicht vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Daraus folgt, dass das Gericht bei einem auf § 10 BerlPresseG gestützten Gegendarstellungsverlangen auch vom Verfahrensbevollmächtigten zu Änderungen ermächtigt werden kann. Für Gegendarstellungen gemäß § 20 MedienstaatsV gilt dies im Hinblick auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Betroffenen und dem Ausschluss einer gewillkürten Vertretung dagegen nicht.
Darauf, dass Änderungen nur vom Betroffenen selbst vorgenommen werden können, hat der Senat mit Verfügung vom 29.04.2021 hingewiesen. Dem Antragsgegner musste daher nicht erneut rechtliches Gehör gewährt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.